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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.01.2008 aufgehoben

Verordnung über die Kontrollen gemäß der Richtlinie 88/599/EWG des Rates vom 23. November 1988 über einheitliche Verfahren zur Anwendung der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates über die Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr und der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates über das Kontrollgerät im Straßenverkehr (EGKontrollRV)


Eingangsformel



Auf Grund des § 2 Nr. 1 Buchstabe a des Fahrpersonalgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 640) verordnet der Bundesminister für Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung:


§ 1



Die Richtlinie 88/599/EWG des Rates vom 23. November 1988 (ABl. EG 1988 Nr. L 325 S. 55) über einheitliche Verfahren zur Anwendung der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates über die Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr und der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates über das Kontrollgerät im Straßenverkehr wird gemäß den nachfolgenden Bestimmungen durchgeführt.


§ 2



(1) Es werden regelmäßig Straßen- und Betriebskontrollen durchgeführt, durch die ein bedeutender, repräsentativer Teil der Fahrer, der Unternehmen und der Kraftfahrzeuge jeder Beförderungsart erfaßt wird, die in den Geltungsbereich der Verordnungen (EWG) Nr. 3820/85 und Nr. 3821/85 fallen. Bei der Auswahl der Unternehmen sind die jeweiligen Erfahrungen wie auch Verdachtsmomente auf Grund von Straßenkontrollen zu berücksichtigen.

(2) Die Kontrollen werden in der Weise durchgeführt, daß jährlich mindestens 1 Prozent der Tage, an denen Fahrer von in den Geltungsbereich der Verordnungen (EWG) Nr. 3820/85 und Nr. 3821/85 fallenden Fahrzeugen arbeiten, erfaßt werden; hiervon müssen mindestens 15 Prozent der Arbeitstage bei Straßenkontrollen und mindestens 25 Prozent bei Betriebskontrollen überprüft werden.

(3) Der Kontrollumfang nach Absatz 2 soll in jedem Bundesland erbracht werden. Der bisherige Kontrollumfang in den Bundesländern soll nicht verringert werden.


§ 3



Der Mindestumfang der Kontrollen von 1 Prozent der Fahrtage wird erbracht durch die Überprüfung von mindestens 1 Prozent der Summe der Fahrtage der Fahrer. Die Zahl der Fahrtage errechnet sich aus dem Produkt von 240 jährlichen Einsatztagen und der Zahl der in den einzelnen Bundesländern zugelassenen Kraftfahrzeuge, die unter den Anwendungsbereich der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 und der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 fallen. Die Mindestzahlen der zu kontrollierenden Fahrtage richten sich nach den Fahrzeugbestandszahlen, die den Ländern durch das Bundesamt für Güterverkehr in Abstimmung mit dem Kraftfahrt-Bundesamt alle zwei Jahre zur Verfügung gestellt werden.


§ 4



(1) Die Zahl der jährlich durchgeführten Straßen- und Betriebskontrollen, der überprüften Arbeitstage und der gemeldeten Verstöße sind in den Angaben mitaufzuführen, die der Kommission nach Artikel 16 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 durch das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung übermittelt werden.

(2) Das Bundesamt für Güterverkehr übermittelt den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum mindestens einmal jährlich oder auf besonderes Ersuchen eines Mitgliedstaates oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum auch in Einzelfällen alle verfügbaren Angaben über die von Gebietsfremden begangenen Zuwiderhandlungen. Entsprechende Mitteilungen anderer Mitgliedstaaten oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum leitet sie an die zuständigen Kontrollbehörden des Bundes und der Länder weiter.

(3) Die Kontrollen und Ahndungsmaßnahmen durchführenden Stellen der Länder haben die für die Berichte nach den Absätzen 1 und 2 zu erhebenden Angaben an die nach Landesrecht zuständige Stelle weiterzuleiten. Die zuständigen Stellen des Bundes verfahren entsprechend.

(4) Dem Berichtswesen nach Absatz 3 ist ein vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung im Bundesanzeiger bekanntzugebendes Berichtsmuster zugrunde zu legen. Das Berichtsmuster muß dem von der EG-Kommission gemäß Artikel 16 Abs. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 und gemäß Artikel 6 Abs. 2 der Richtlinie Nr. 88/599/EWG den Mitgliedstaaten zur Verfügung zu stellenden Berichtsmuster entsprechen.

(5) Die Berichte nach Absatz 1 sind von der nach Landesrecht zuständigen Stelle und von den zuständigen Stellen des Bundes dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung für jedes Kalenderjahr, spätestens bis zum 30. April des darauffolgenden Jahres, zu übermitteln. Die Zahlen über die begangenen Zuwiderhandlungen für die Berichte nach Absatz 2 werden von den nach Landesrecht zuständigen Stellen regelmäßig dem Bundesamt für Güterverkehr übermittelt.




§ 5



Die Straßenkontrollen sind ohne Diskriminierung nach gebietsansässigen oder gebietsfremden Fahrzeugen und Fahrern durchzuführen.


§ 6



Um die Aufgabe der zuständigen Kontrollbeamten zu erleichtern, ist ihnen

1.
eine Liste der zu überprüfenden Hauptpunkte und

2.
eine mehrsprachige Zusammenstellung gängiger Ausdrücke aus dem Straßenverkehrswesen

zur Verfügung zu stellen.

Die Zusammenstellung wird vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung zur Verfügung gestellt; sie soll der von der EG-Kommission den Mitgliedstaaten zur Verfügung zu stellenden Zusammenstellung entsprechen.




§ 7



(1) Bei den Straßenkontrollen sind mindestens zu prüfen:

1.
a)
die Tageslenkzeiten,

b)
die Unterbrechungen und die täglichen Ruhezeiten,

c)
im Falle eindeutiger Anzeichen für Unregelmäßigkeiten auch die Schaublätter der vorangegangenen Tage, die nach Artikel 15 Abs. 7 der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 im Fahrzeug mitzuführen sind, und/oder die Angaben, die für den gleichen Zeitraum auf der Fahrerkarte und/oder in dem Speicher des Kontrollgerätes gemäß Anhang I B der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 gespeichert worden sind;

2.
gegebenenfalls für die in Artikel 15 Abs. 7 der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 genannte Zeit etwaige Überschreitungen der höchstzulässigen Geschwindigkeit für das Fahrzeug; diese werden definiert als Zeiträume von mehr als einer Minute, in denen die Geschwindigkeit der Fahrzeuge der Klasse N3 mehr als 90 km/h oder bei Fahrzeugen der Klasse M3 mehr als 105 km/h beträgt - wobei für die Klassen N3 und M3 die Definition in Anhang I der Richtlinie 70/156/EWG gilt;

3.
gegebenenfalls Geschwindigkeiten des Fahrzeugs, wie sie vom Kontrollgerät während höchstens der letzten 24 Stunden der Einsatzzeit des Fahrzeugs aufgezeichnet worden sind;

4.
gegebenenfalls die letzte wöchentliche Ruhezeit;

5.
das einwandfreie Funktionieren des Kontrollgerätes (Feststellung eines möglichen Missbrauchs des Gerätes und/oder der Fahrerkarte und/oder der Schaublätter) oder gegebenenfalls Vorlage der in Artikel 14 Abs. 5 der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 genannten Dokumente.

(2) Bei den Betriebskontrollen sind zusätzlich zu den Prüfgegenständen bei Straßenkontrollen mindestens zu prüfen:

1.
wöchentliche Ruhezeiten und Lenkzeiten zwischen diesen Ruhezeiten;

2.
vierzehntägige Begrenzung der Lenkzeiten;

3.
Ausgleich für die Verkürzung der täglichen oder wöchentlichen Ruhezeiten;

4.
die Verwendung von Schaublättern und/oder die Planung der Arbeitszeiten der Fahrer;

5.
die Gültigkeit der zur Kalibrierung der Kontrollgeräte eingesetzten Werkstattkarten.

(3) Als Betriebskontrolle gilt auch die Überprüfung von Unterlagen, insbesondere Schaublättern und/oder Daten, die der zuständigen Behörde auf Verlangen übersandt werden.

(4) Die Befugnis der Kontrollbehörden zu weitergehenden Kontrollen (insbesondere Planung der Arbeitszeiten der Fahrer) bleibt unberührt.


§ 8



(1) Legt das Ergebnis einer Straßenkontrolle, der der Fahrer eines in einem anderen Mitgliedstaat oder anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zugelassenen Fahrzeugs unterzogen wird, den Verdacht auf Verstöße nahe, die während der Kontrolle nicht aufgedeckt werden können, weil die erforderlichen Angaben fehlen, so kann die zuständige Behörde den betreffenden Mitgliedstaat oder anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum bei der Klärung um Amtshilfe ersuchen. Im umgekehrten Falle leistet die zuständige Behörde einem Mitgliedstaat oder anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum Amtshilfe.

(2) Das Bundesamt für Güterverkehr koordiniert das gemäß Absatz 1 vorgesehene Verfahren zur grenzüberschreitenden Amtshilfe. Entsprechende Ersuchen richten die zuständigen Landesbehörden unmittelbar an das Bundesamt für Güterverkehr. Dieses leitet Auskünfte oder Amtshilfeersuchen von Behörden anderer EG-Mitgliedstaaten oder anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum unmittelbar an die zuständigen Landesbehörden weiter.


§ 9



Das Bundesamt für Güterverkehr koordiniert die Straßenkontrollaktionen, die mindestens zweimal jährlich in Abstimmung mit anderen EG-Mitgliedstaaten oder anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum durchzuführen sind.


§ 10



(aufgehoben)


§ 11



Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.


Schlußformel



Der Bundesrat hat zugestimmt.