Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.01.2008 aufgehoben
§ 5
Die Straßenkontrollen sind ohne Diskriminierung nach gebietsansässigen oder gebietsfremden Fahrzeugen und Fahrern durchzuführen.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/3256/a45463.htm