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§ 7 - Verordnung über die Kontrollen gemäß der Richtlinie 88/599/EWG des Rates vom 23. November 1988 über einheitliche Verfahren zur Anwendung der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates über die Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr und der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates über das Kontrollgerät im Straßenverkehr (EGKontrollRV)

§ 7



(1) Bei den Straßenkontrollen sind mindestens zu prüfen:

1.
a)
die Tageslenkzeiten,

b)
die Unterbrechungen und die täglichen Ruhezeiten,

c)
im Falle eindeutiger Anzeichen für Unregelmäßigkeiten auch die Schaublätter der vorangegangenen Tage, die nach Artikel 15 Abs. 7 der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 im Fahrzeug mitzuführen sind, und/oder die Angaben, die für den gleichen Zeitraum auf der Fahrerkarte und/oder in dem Speicher des Kontrollgerätes gemäß Anhang I B der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 gespeichert worden sind;

2.
gegebenenfalls für die in Artikel 15 Abs. 7 der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 genannte Zeit etwaige Überschreitungen der höchstzulässigen Geschwindigkeit für das Fahrzeug; diese werden definiert als Zeiträume von mehr als einer Minute, in denen die Geschwindigkeit der Fahrzeuge der Klasse N3 mehr als 90 km/h oder bei Fahrzeugen der Klasse M3 mehr als 105 km/h beträgt - wobei für die Klassen N3 und M3 die Definition in Anhang I der Richtlinie 70/156/EWG gilt;

3.
gegebenenfalls Geschwindigkeiten des Fahrzeugs, wie sie vom Kontrollgerät während höchstens der letzten 24 Stunden der Einsatzzeit des Fahrzeugs aufgezeichnet worden sind;

4.
gegebenenfalls die letzte wöchentliche Ruhezeit;

5.
das einwandfreie Funktionieren des Kontrollgerätes (Feststellung eines möglichen Missbrauchs des Gerätes und/oder der Fahrerkarte und/oder der Schaublätter) oder gegebenenfalls Vorlage der in Artikel 14 Abs. 5 der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 genannten Dokumente.

(2) Bei den Betriebskontrollen sind zusätzlich zu den Prüfgegenständen bei Straßenkontrollen mindestens zu prüfen:

1.
wöchentliche Ruhezeiten und Lenkzeiten zwischen diesen Ruhezeiten;

2.
vierzehntägige Begrenzung der Lenkzeiten;

3.
Ausgleich für die Verkürzung der täglichen oder wöchentlichen Ruhezeiten;

4.
die Verwendung von Schaublättern und/oder die Planung der Arbeitszeiten der Fahrer;

5.
die Gültigkeit der zur Kalibrierung der Kontrollgeräte eingesetzten Werkstattkarten.

(3) Als Betriebskontrolle gilt auch die Überprüfung von Unterlagen, insbesondere Schaublättern und/oder Daten, die der zuständigen Behörde auf Verlangen übersandt werden.

(4) Die Befugnis der Kontrollbehörden zu weitergehenden Kontrollen (insbesondere Planung der Arbeitszeiten der Fahrer) bleibt unberührt.

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