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Änderung § 1 25. Ausnahmeverordnung zur StVZO vom 01.03.2007

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§ 1 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.03.2007 geltenden Fassung
§ 1 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.03.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 6 V. v. 25.04.2006 BGBl. I 988
 (keine frühere Fassung vorhanden)
(Textabschnitt unverändert)

§ 1


(1) Abweichend von § 19 Abs. 2 StVZO erlischt die Betriebserlaubnis nicht, wenn an Kraftfahrzeugen eine Vorrichtung zum Schutz der Fahrzeuginsassen bei seitlichem Umstürzen oder rückwärtigem Überschlagen (Umsturzschutzvorrichtung) im Sinne von Abschnitt 24 § 11 der Unfallverhütungsvorschriften der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften angebracht wird.

(2) Dies gilt nur, wenn

1. der Hersteller der Vorrichtung dem Halter unter Berücksichtigung des § 3 dieser Verordnung bescheinigt, daß nach dem Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr die Vorrichtung und ihre Eignung für Fahrzeuge des vom Halter verwendeten Typs den Vorschriften der StVZO entspricht,

2. die Anbringung vom Hersteller der Vorrichtung oder in einer von diesem ermächtigten Werkstatt vorgenommen wird,

3. die Werkstatt in der Bescheinigung nach Nummer 1 den Namen des Fahrzeughalters und die Fahrgestellnummer des Fahrzeugs einträgt sowie die Bescheinigung dem Halter aushändigt und

(Text alte Fassung)

4. der Halter die Bescheinigung zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung aushändigt oder die Anbringung der Vorrichtung nach § 27 Abs. 1 StVZO in den Fahrzeugpapieren vermerkt ist.

(Text neue Fassung)

4. der Halter die Bescheinigung zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung aushändigt oder die Anbringung der Vorrichtung in den Fahrzeugpapieren vermerkt ist.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

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