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Änderung § 1 25. Ausnahmeverordnung zur StVZO vom 01.01.2013

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§ 1 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2013 geltenden Fassung
§ 1 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 13 Abs. 29 G. v. 12.04.2012 BGBl. I S. 579, 2246
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 1


(Text alte Fassung)

(1) Abweichend von § 19 Abs. 2 StVZO erlischt die Betriebserlaubnis nicht, wenn an Kraftfahrzeugen eine Vorrichtung zum Schutz der Fahrzeuginsassen bei seitlichem Umstürzen oder rückwärtigem Überschlagen (Umsturzschutzvorrichtung) im Sinne von Abschnitt 24 § 11 der Unfallverhütungsvorschriften der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften angebracht wird.

(Text neue Fassung)

(1) Abweichend von § 19 Abs. 2 StVZO erlischt die Betriebserlaubnis nicht, wenn an Kraftfahrzeugen eine Vorrichtung zum Schutz der Fahrzeuginsassen bei seitlichem Umstürzen oder rückwärtigem Überschlagen (Umsturzschutzvorrichtung) im Sinne von Abschnitt 3.1 § 33 Absatz 2 der Vorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz für die landwirtschaftliche Unfallversicherung angebracht wird.

(2) Dies gilt nur, wenn

1. der Hersteller der Vorrichtung dem Halter unter Berücksichtigung des § 3 dieser Verordnung bescheinigt, daß nach dem Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr die Vorrichtung und ihre Eignung für Fahrzeuge des vom Halter verwendeten Typs den Vorschriften der StVZO entspricht,

2. die Anbringung vom Hersteller der Vorrichtung oder in einer von diesem ermächtigten Werkstatt vorgenommen wird,

3. die Werkstatt in der Bescheinigung nach Nummer 1 den Namen des Fahrzeughalters und die Fahrgestellnummer des Fahrzeugs einträgt sowie die Bescheinigung dem Halter aushändigt und

4. der Halter die Bescheinigung zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung aushändigt oder die Anbringung der Vorrichtung in den Fahrzeugpapieren vermerkt ist.



(heute geltende Fassung) 

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