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Änderung § 2 25. Ausnahmeverordnung zur StVZO vom 01.01.2013

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§ 2 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2013 geltenden Fassung
§ 2 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 13 Abs. 29 G. v. 12.04.2012 BGBl. I S. 579, 2246

(Textabschnitt unverändert)

§ 2


(Text alte Fassung)

Abweichend von § 19 Abs. 2 StVZO erlischt bei Kraftfahrzeugen, die in anderen Fällen als nach § 1 durch Anbringen einer Umsturzschutzvorrichtung im Sinne von Abschnitt 24 § 11 der Unfallverhütungsvorschriften der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften verändert worden sind, die Betriebserlaubnis erst nach Ablauf von sechs Monaten seit Anbringung der Vorrichtung. Voraussetzung ist, daß bis zur Erteilung der neuen Betriebserlaubnis der Halter zuständigen Personen den Zeitpunkt der Anbringung der Vorrichtung nachweist, zum Beispiel durch eine Bescheinigung der ausführenden Werkstatt.

(Text neue Fassung)

Abweichend von § 19 Abs. 2 StVZO erlischt bei Kraftfahrzeugen, die in anderen Fällen als nach § 1 durch Anbringen einer Umsturzschutzvorrichtung im Sinne von Abschnitt 3.1 § 33 Absatz 2 der Vorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz für die landwirtschaftliche Unfallversicherung verändert worden sind, die Betriebserlaubnis erst nach Ablauf von sechs Monaten seit Anbringung der Vorrichtung. Voraussetzung ist, daß bis zur Erteilung der neuen Betriebserlaubnis der Halter zuständigen Personen den Zeitpunkt der Anbringung der Vorrichtung nachweist, zum Beispiel durch eine Bescheinigung der ausführenden Werkstatt.