§ 2 - Gesetz zur Beitragsentlastung der gesetzlichen Krankenversicherung (BeitrEntlKrG k.a.Abk.)

Artikel 1 G. v. 01.11.1996 BGBl. I S. 1631
Geltung ab 01.01.1997; FNA: 860-5-15 Sozialgesetzbuch
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§ 2 Beitragsverminderung


§ 2 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Die Beitragssätze nach den §§ 241 bis 243 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch vermindern sich zum 1. Januar 1997 um 0,4 Beitragssatzpunkte.

(2) Absatz 1 gilt für Beiträge, die in Beitragsklassen festgesetzt werden, entsprechend.

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Zitierungen von § 2 Gesetz zur Beitragsentlastung der gesetzlichen Krankenversicherung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 BeitrEntlKrG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BeitrEntlKrG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

1. GKV-Neuordnungsgesetz (1. NOG)
G. v. 23.06.1997 BGBl. I S. 1518; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 24.03.1998 BGBl. I S. 526
Artikel 3 1. NOG Übergangsregelung
... 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch bleiben Beitragsverminderungen auf Grund von § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Beitragsentlastung der gesetzlichen Krankenversicherung vom 1. November ...


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