(1) Die Mitteilung hat weiterhin folgende Angaben zu enthalten:
- 1.
- die laufende Nummer des Meldesatzes nach § 10 Abs. 2 Satz 2 (Feld-Nr.: 54);
- 2.
- das Kalenderdatum der Erstellung des Meldesatzes (Feld-Nr.: 53);
- 3.
- die Angabe des Melders (Feld-Nr.: 55);
- 4.
- die Rechtsgrundlage, auf der die Mitteilung beruht (Feld-Nr.: 52).
Melder im Sinne des Satzes 1 Nr. 3 ist dasjenige Unternehmen, das den Meldesatz erstellt hat.
(2) Leitet ein anderer als der Meldepflichtige einen Meldesatz an die Bundesanstalt weiter, so sind zusätzlich anzugeben:
- 1.
- Datum und Uhrzeit des Eingangs des Meldesatzes beim anderen (Feld-Nr.: 56 und 57);
- 2.
- im Falle einer Änderung des Meldesatzes das Datum der letzten Änderung (Feld-Nr.: 61).