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Änderung § 12 TÄHAV vom 21.03.2009

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§ 12 TÄHAV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 21.03.2009 geltenden Fassung
§ 12 TÄHAV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.03.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 21.02.2018 BGBl. I S. 213
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 12 Abgabe der Arzneimittel an Tierhalter durch Tierärzte


(1) Arzneimittel, die für den Verkehr außerhalb der Apotheken nicht freigegebene Stoffe oder Zubereitungen aus Stoffen enthalten oder auf Grund ihres Verabreichungsweges oder ihrer Indikation apothekenpflichtig sind, dürfen von Tierärzten an Tierhalter nur im Rahmen einer ordnungsgemäßen Behandlung von Tieren oder Tierbeständen abgegeben werden.

(Text alte Fassung) nächste Änderung

(2) Eine Behandlung im Sinne des Absatzes 1 schließt insbesondere ein, daß nach den Regeln der tierärztlichen Wissenschaft

1. die Tiere oder der Tierbestand in angemessenem Umfang untersucht worden sind und

2. die Anwendung der Arzneimittel und der Behandlungserfolg vom Tierarzt kontrolliert werden.

(Text neue Fassung)

(2) Eine Behandlung im Sinne des Absatzes 1 schließt insbesondere ein, dass nach den Regeln der veterinärmedizinischen Wissenschaft

1. die Tiere oder der Tierbestand in angemessenem Umfang vom Tierarzt untersucht worden sind,

2. die Anwendung der Arzneimittel und der Behandlungserfolg vom Tierarzt kontrolliert werden und

3. im Falle der Behandlung mit einem Arzneimittel mit antibakterieller Wirkung eine klinische Untersuchung vom Tierarzt durchgeführt wird.


(3) Als Tierbestand gelten auch Tiere verschiedener Eigentümer oder Besitzer, wenn die Tiere gemeinsam gehalten oder auf Weiden zusammengebracht werden.

vorherige Änderung

(4) Der Tierarzt darf Arzneimittel nur in der jeweils erforderlichen Menge und mit konkreten Anweisungen über Art, Dauer und Zeitpunkt der Anwendung abgeben.



 
(heute geltende Fassung)