Eingangsformel - Lösemittelhaltige Farben- und Lack-Verordnung (ChemVOCFarbV)

V. v. 16.12.2004 BGBl. I S. 3508; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 1 G. v. 29.03.2026 BGBl. 2026 I Nr. 86
Geltung ab 23.12.2004; FNA: 8053-6-30 Sonstige Vorschriften
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Eingangsformel



Auf Grund des § 14 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a und c, des § 17 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a bis c sowie Abs. 5 des Chemikaliengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Juni 2002 (BGBl. I S. 2090) verordnet die Bundesregierung nach Anhörung der beteiligten Kreise:


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*)
Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2004/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über die Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen (VOC) aufgrund der Verwendung organischer Lösemittel in bestimmten Farben und Lacken und in Produkten der Fahrzeugreparaturlackierung sowie zur Änderung der Richtlinie 1999/13/EG (ABl. EU Nr. L 143 S. 87) in deutsches Recht.



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