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Anhang II - Lösemittelhaltige Farben- und Lack-Verordnung (ChemVOCFarbV)

V. v. 16.12.2004 BGBl. I S. 3508; zuletzt geändert durch Artikel 297 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Geltung ab 23.12.2004; FNA: 8053-6-30 Sonstige Vorschriften
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Anhang II Grenzwerte für den VOC-Höchstgehalt



1.
Grenzwerte für den VOC-Höchstgehalt von Farben und Lacken zur Beschichtung von Gebäuden, dekorativen Bauelementen und Bauteilen zu dekorativen, funktionalen oder schützenden Zwecken
 ProduktkategorieTypVOC g/l *)
Stufe I ab 1.1.2007
VOC g/l *)
Stufe II ab 1.1.2010
a Matte Beschichtungsstoffe (Glanzmaß-
zahl von ≤ 25 Einheiten im 60° Messwin-
kel) für Innenwände und -decken
Wb7530
Lb40030
b Glänzende Beschichtungsstoffe (Glanz-
maßzahl von > 25 Einheiten im 60° Mess-
winkel) für Innenwände und -decken
Wb150100
Lb400100
c Beschichtungsstoffe für Außenwände
aus mineralischen Baustoffen
Wb7540
Lb450430
d Beschichtungsstoffe für Holz-, Metall-
oder Kunststoffe für Gebäude, ihre Bau-
teile und dekorativen Bauelemente
(innen und außen)
Wb150130
Lb400300
e Klarlacke und Lasuren für Gebäude, ihre
Bauteile und dekorativen Bauelemente
(innen und außen) einschließlich sog.
deckender Lasuren
Wb150130
Lb500400
f Minimal filmbildende Lasuren Wb150130
Lb700700
g Absperrende Grundbeschichtungsstoffe Wb5030
Lb450350
h Verfestigende Grundbeschichtungsstoffe Wb5030
Lb750750
i Einkomponenten-Speziallacke Wb140140
Lb600500
j Zweikomponenten-Speziallacke Wb140140
Lb550500
k Multicolorbeschichtungsstoffe Wb150100
Lb400100
l Beschichtungsstoffe für Dekorations-
effekte
Wb300200
Lb500200

---
*)
g/l gebrauchsfertiges Produkt
Wb Wasserbasis
Lb Lösemittelbasis

2.
Grenzwerte für den VOC-Höchstgehalt von Produkten für die Fahrzeugreparaturlackierung
 ProduktkategorieBeschichtungenVOC g/l *)
ab 1.1.2007
a Vorbereitungs- und Reinigungspro-
du kte
Vorbereitungsprodukte850
Vorreiniger200
bSpachtel und Spritzspachtel Alle Typen 250
c Grundbeschichtungsstoffe Füller540
Grundbeschichtungsstoffe/
Grundierungen
540
Wash-Primer780
dDecklackeAlle Typen 420
eSpeziallackeAlle Typen 840

---
*)
g/l gebrauchsfertiges Produkt
Zur Bestimmung des VOC-Gehalts ist außer bei der Produktkategorie a der Wassergehalt des gebrauchsfertigen Produkts abzuziehen.





 

Frühere Fassungen von Anhang II ChemVOCFarbV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 20.07.2006Artikel 3 Zehnte Verordnung zur Änderung chemikalienrechtlicher Verordnungen
vom 11.07.2006 BGBl. I S. 1575

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von Anhang II ChemVOCFarbV

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anhang II ChemVOCFarbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ChemVOCFarbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 ChemVOCFarbV Verbote (vom 23.12.2010)
... an flüchtigen organischen Verbindungen des gebrauchsfertigen Produkts oberhalb der in Anhang II festgelegten Grenzwerte dürfen ab den in Anhang II genannten Zeitpunkten nicht in den Verkehr ... Produkts oberhalb der in Anhang II festgelegten Grenzwerte dürfen ab den in Anhang II genannten Zeitpunkten nicht in den Verkehr gebracht werden. Satz 1 gilt nicht für den Export ... Europäischen Union. (2) Zur Überprüfung der Einhaltung der in Anhang II festgelegten Grenzwerte für den Gehalt an flüchtigen organischen Verbindungen sind die ... der zuständigen Behörde. (4) Stoffe und Gemische, die vor den in Anhang II festgelegten Zeitpunkten hergestellt wurden und die Anforderungen des Absatzes 1 nicht ...
§ 4 ChemVOCFarbV Kennzeichnung
... Grenzwerte für flüchtige organische Verbindungen in g/l gemäß Anhang II ; b) der maximale Gehalt an flüchtigen organischen Verbindungen des ...