Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 1 ChemVOCFarbV vom 20.07.2006

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 3 10. ChemRVÄndV am 20. Juli 2006 und Änderungshistorie der ChemVOCFarbV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 1 ChemVOCFarbV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 20.07.2006 geltenden Fassung
§ 1 ChemVOCFarbV n.F. (neue Fassung)
in der am 20.07.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 3 V v 11.07.2006 BGBl. I 1575
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Zweck und Anwendungsbereich


(Text alte Fassung)

Zweck dieser Verordnung ist es, den Gehalt an flüchtigen organischen Verbindungen in bestimmten Farben und Lacken zur Beschichtung von Bauwerken, ihren Bauteilen und dekorativen Bauelementen sowie in Produkten der Fahrzeugreparaturlackierung zu begrenzen, um die aus dem Beitrag der flüchtigen organischen Verbindungen zur Bildung von bodennahem Ozon resultierende Luftverschmutzung zu vermeiden oder zu verringern.

(Text neue Fassung)

Zweck dieser Verordnung ist es, den Gehalt an flüchtigen organischen Verbindungen in bestimmten Farben und Lacken zur Beschichtung von Gebäuden, ihren Bauteilen und dekorativen Bauelementen sowie in Produkten der Fahrzeugreparaturlackierung zu begrenzen, um die aus dem Beitrag der flüchtigen organischen Verbindungen zur Bildung von bodennahem Ozon resultierende Luftverschmutzung zu vermeiden oder zu verringern.

 

Anzeige