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Änderung § 2 ChemVOCFarbV vom 20.07.2006

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§ 2 ChemVOCFarbV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 20.07.2006 geltenden Fassung
§ 2 ChemVOCFarbV n.F. (neue Fassung)
in der am 20.07.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 3 V v 11.07.2006 BGBl. I 1575
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 2 Begriffsbestimmungen


Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

(Text alte Fassung) nächste Änderung

1. Bauwerke:

Hoch-
und Tiefbauten jeglicher Art;

(Text neue Fassung)

1. Gebäude:

selbständig benutzbare, überdeckte bauliche Anlagen, die von Menschen betreten werden können
und geeignet oder bestimmt sind, dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen zu dienen;

2. Bauteile:

hierzu zählen u. a. Fertigteile, Fenster, Türen, Zargen, Fußböden und Treppen, nicht hingegen Möbel;

3. dekorative Bauelemente:

vorherige Änderung nächste Änderung

Stuck, Vertäfelungen, nichttragende dekorative Säulen und andere Bauelemente, die der Dekoration von Bauwerken dienen;



Stuck, Vertäfelungen, nichttragende dekorative Säulen und andere Bauelemente, die der Dekoration von Gebäuden dienen;

4. Beschichtungsstoffe:

Zubereitungen, die dazu verwendet werden, auf einer Oberfläche einen Film mit dekorativer, schützender oder sonstiger funktionaler Wirkung zu erzielen; in der Zubereitung enthaltene organische Lösemittel sowie vor Gebrauch zuzugebende organische Lösemittel sind Teil der Beschichtungsstoffe;

5. Beschichtungsstoffe auf Lösemittelbasis (Lb):

Beschichtungsstoffe, deren Viskosität mit Hilfe von Lösemitteln eingestellt wird;

6. Beschichtungsstoffe auf Wasserbasis (Wb):

Beschichtungsstoffe, deren Viskosität mit Hilfe von Wasser eingestellt wird;

7. Farben und Lacke:

vorherige Änderung

die in Anhang I Ziffer 1 aufgeführten gebrauchsfertigen Produkte, mit Ausnahme von Aerosolen, zur Beschichtung von Bauwerken, ihren Bauteilen und dekorativen Bauelementen zu dekorativen, schützenden oder sonstigen funktionalen Zwecken;



die in Anhang I Ziffer 1 aufgeführten gebrauchsfertigen Produkte, mit Ausnahme von Aerosolen, zur Beschichtung von Gebäuden, ihren Bauteilen und dekorativen Bauelementen zu dekorativen, schützenden oder sonstigen funktionalen Zwecken;

8. Film:

eine zusammenhängende Beschichtung, die durch die Aufbringung einer oder mehrerer Schichten auf ein Substrat entsteht;

9. flüchtige organische Verbindung (VOC):

eine organische Verbindung mit einem Anfangssiedepunkt von höchstens 250 °C bei einem Standarddruck von 101,3 kPa;

10. organisches Lösemittel:

eine flüchtige organische Verbindung, die allein oder in Verbindung mit anderen Stoffen zur Auflösung oder Verdünnung von Rohstoffen, Stoffen und Zubereitungen oder Abfallstoffen, als Reinigungsmittel zur Auflösung von Verschmutzungen, als Dispersionsmittel, als Mittel zur Einstellung der Viskosität oder der Oberflächenspannung oder als Weichmacher oder Konservierungsstoff verwendet wird;

11. organische Verbindung:

eine Verbindung, die zumindest das Element Kohlenstoff und eines oder mehrere der Elemente Wasserstoff, Halogene, Sauerstoff, Schwefel, Phosphor, Silizium oder Stickstoff enthält, ausgenommen Kohlenstoffoxide sowie anorganische Karbonate und Bikarbonate;

12. Produkte für die Fahrzeugreparaturlackierung:

die in Anhang I Ziffer 2 aufgeführten Produkte zur Behandlung von Kraftfahrzeugen im Sinne der Richtlinie 70/156/EWG oder eines Teils dieser Kraftfahrzeuge im Zuge einer Reparatur, Konservierung oder Verschönerung außerhalb der Fertigungsanlagen;

13. VOC-Gehalt:

die in Gramm pro Liter (g/l) ausgedrückte Masse flüchtiger organischer Verbindungen in der gebrauchsfertigen Zubereitung, wobei die Masse flüchtiger organischer Verbindungen in einer Zubereitung, die während der Trocknung chemisch reagieren und somit einen Bestandteil der Beschichtung bilden, nicht als Teil des VOC-Gehalts gilt.

Im Übrigen gelten die Begriffsbestimmungen des Chemikaliengesetzes.



 (keine frühere Fassung vorhanden)