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Änderung § 3 ChemVOCFarbV vom 20.07.2006

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§ 3 ChemVOCFarbV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 20.07.2006 geltenden Fassung
§ 3 ChemVOCFarbV n.F. (neue Fassung)
in der am 20.07.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 3 V v 11.07.2006 BGBl. I 1575
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 3 Verbote


(1) In Anhang I aufgeführte

(Text alte Fassung) nächste Änderung

a) Farben und Lacke zur Beschichtung von Bauwerken, ihren Bauteilen und dekorativen Bauelementen sowie

(Text neue Fassung)

a) Farben und Lacke zur Beschichtung von Gebäuden, ihren Bauteilen und dekorativen Bauelementen sowie

b) Produkte für die Fahrzeugreparaturlackierung

mit einem Gehalt an flüchtigen organischen Verbindungen des gebrauchsfertigen Produkts oberhalb der in Anhang II festgelegten Grenzwerte dürfen ab den in Anhang II genannten Zeitpunkten nicht in den Verkehr gebracht werden. Satz 1 gilt nicht für den Export in Staaten außerhalb der Europäischen Gemeinschaften.

(2) Zur Überprüfung der Einhaltung der in Anhang II festgelegten Grenzwerte für den Gehalt an flüchtigen organischen Verbindungen sind die in Anhang III genannten Analysemethoden zu verwenden.

(3) Abweichend von Absatz 1 dürfen gebrauchsfertige Produkte, die die Grenzwerte des Anhangs II für flüchtige organische Verbindungen nicht einhalten, in den Verkehr gebracht werden zum Zwecke der

a) ausschließlichen Verwendung im Rahmen einer von der 31. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erfassten Tätigkeit, soweit diese in einer nach § 5 Abs. 2 dieser Verordnung angezeigten Anlage oder in einer nach § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes genehmigten Anlage durchgeführt wird, und

vorherige Änderung

b) Restaurierung und Unterhaltung von Bauwerken, ihren Bauteilen und dekorativen Bauelementen sowie von Oldtimer-Fahrzeugen, die als historisch und kulturell besonders wertvoll eingestuft sind. Der Kauf und Verkauf von streng begrenzten Mengen dieser Stoffe und Zubereitungen bedarf im Einzelfall der Erlaubnis der zuständigen Behörde.



b) Restaurierung und Unterhaltung von Gebäuden, ihren Bauteilen und dekorativen Bauelementen sowie von Oldtimer-Fahrzeugen, die als historisch und kulturell besonders wertvoll eingestuft sind. Der Kauf und Verkauf von streng begrenzten Mengen dieser Stoffe und Zubereitungen bedarf im Einzelfall der Erlaubnis der zuständigen Behörde.

(4) Stoffe und Zubereitungen, die vor den in Anhang II festgelegten Zeitpunkten hergestellt wurden und die Anforderungen des Absatzes 1 nicht erfüllen, dürfen bis zu zwölf Monate nach dem Inkrafttreten der für die betreffenden Stoffe und Zubereitungen geltenden Anforderung in den Verkehr gebracht werden.



 (keine frühere Fassung vorhanden)