(1) Im Falle eines Widerspruchs gegen den Teilungsplan ist durch den Plan festzustellen, wie der streitige Betrag verteilt werden soll, wenn der Widerspruch für begründet erklärt wird.
(2) Die Vorschriften des §
120 finden entsprechende Anwendung; die Art der Anlegung bestimmt derjenige, welcher den Anspruch geltend macht.
(3) Das gleiche gilt, soweit nach §
115 Abs. 4 die Ausführung des Planes unterbleibt.
§ 142 ZVG ... den Fällen des § 117 Abs. 2 und der §§ 120, 121, 124 , 126 erlöschen die Rechte auf den hinterlegten Betrag mit dem Ablauf von dreißig ...
§ 156 ZVG (vom 01.12.2020) ... Vorschriften des § 105 Abs. 2 Satz 2, des § 113 Abs. 1 und der §§ 114, 115, 124 , 126 finden entsprechende ...