§ 15 - Stasi-Unterlagen-Gesetz (StUG)

neugefasst durch B. v. 06.09.2021 BGBl. I S. 4129; zuletzt geändert durch Artikel 27 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2759
Geltung ab 29.12.1991; FNA: 252-1 Stasi-Unterlagen-Gesetz
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§ 15 Recht von nahen Angehörigen Vermißter oder Verstorbener auf Auskunft, Einsicht und Herausgabe


§ 15 hat 4 frühere Fassungen und wird in 11 Vorschriften zitiert

(1) 1Nahen Angehörigen ist auf Antrag Auskunft zu erteilen

1.
zur Rehabilitierung Vermißter oder Verstorbener,

2.
zum Schutze des Persönlichkeitsrechts Vermißter oder Verstorbener, insbesondere zur Klärung des Vorwurfs der Zusammenarbeit mit dem Staatssicherheitsdienst,

3.
zur Aufklärung des Schicksals Vermißter oder Verstorbener.

2Nahen Angehörigen im Sinne des Absatzes 3 ist auf Antrag Auskunft zu erteilen, wenn und soweit sie sonstige berechtigte Interessen im Sinne von § 1 Absatz 1 Nummer 1 glaubhaft machen und keine überwiegenden schutzwürdigen Interessen beeinträchtigt werden. 3In dem Antrag nach Satz 1 oder Satz 2 sind der Zweck, zu dem die Auskunft eingeholt wird, glaubhaft zu machen und das Verwandtschaftsverhältnis zu der vermißten oder verstorbenen Person nachzuweisen.


(3) 1Nahe Angehörige sind Ehegatten, Lebenspartner, Kinder, Enkelkinder, Eltern und Geschwister. 2Als nahe Angehörige gelten hinsichtlich der leiblichen Eltern auch adoptierte Kinder sowie die leiblichen Eltern adoptierter Kinder, wenn nicht auszuschließen ist, dass der Staatssicherheitsdienst auf die Adoption oder auf das Schicksal der leiblichen Eltern Einfluss genommen hat.

(4) Als nahe Angehörige gelten auch Verwandte bis zum dritten Grad, wenn sie glaubhaft machen, dass keine nahen Angehörigen im Sinne von Absatz 3 vorhanden sind.

(5) Absatz 1 gilt nicht, wenn der Vermißte oder Verstorbene eine andere Verfügung hinterlassen hat oder sein entgegenstehender Wille sich aus anderen Umständen eindeutig ergibt.


Text in der Fassung des Artikels 2 Gesetz zur Änderung des Bundesarchivgesetzes, des Stasi-Unterlagen-Gesetzes und zur Einrichtung einer oder eines SED-Opferbeauftragten G. v. 9. April 2021 BGBl. I S. 750 m.W.v. 17. Juni 2021

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Frühere Fassungen von § 15 StUG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 17.06.2021Artikel 2 Gesetz zur Änderung des Bundesarchivgesetzes, des Stasi-Unterlagen-Gesetzes und zur Einrichtung einer oder eines SED-Opferbeauftragten
vom 09.04.2021 BGBl. I S. 750
aktuell vorher 31.12.2011 (06.03.2012)Berichtigung des Achten Gesetzes zur Änderung des Stasi-Unterlagen-Gesetzes
vom 01.03.2012 BGBl. I S. 442
aktuell vorher 31.12.2011Artikel 1 Achtes Gesetz zur Änderung des Stasi-Unterlagen-Gesetzes
vom 22.12.2011 BGBl. I S. 3106
aktuell vorher 29.12.2006Artikel 1 Siebtes Gesetz zur Änderung des Stasi-Unterlagen-Gesetzes
vom 21.12.2006 BGBl. I S. 3326
aktuellvor 29.12.2006früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 15 StUG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 15 StUG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in StUG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 18 StUG Recht auf Auskunft, Einsicht und Herausgabe bei dem Staatssicherheitsdienst überlassenen Akten von Gerichten und Staatsanwaltschaften (vom 17.06.2021)
... in Akten und Herausgabe von Akten anstelle des § 12 Abs. 4 bis 6 und der §§ 13, 15 bis 17 und 43 die jeweiligen gesetzlichen ...
§ 38 StUG Landesbeauftragte (vom 17.06.2021)
... kommunistischen Diktatur die Beteiligten bei der Wahrnehmung ihrer Rechte nach den §§ 13 bis 17 beraten. Diese Tätigkeit kann sich auch auf die psycho-soziale Beratung nach ...
 
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Zitat in folgenden Normen

Besondere Gebührenverordnung BKM (BKMBGebV)
V. v. 31.08.2021 BGBl. I S. 4066
Anlage BKMBGebV (zu § 2 Absatz 1) Gebühren- und Auslagenverzeichnis
... 6 Absatz 7 StUG und an nahe Angehörige Vermisster oder Verstorbe- ner im Sinne des § 15 Absatz 3 und 4 StUG (§§ 13, 15 StUG) gebührenfrei ... Vermisster oder Verstorbe- ner im Sinne des § 15 Absatz 3 und 4 StUG (§§ 13, 15 StUG ) gebührenfrei 1.2 Schriftliche Auskünfte an ... 6 Absatz 7 StUG und durch nahe Angehörige Vermisster oder Ver- storbener im Sinne des § 15 Absatz 3 und 4 StUG (§§ 13, 15 StUG) gebührenfrei ... Vermisster oder Ver- storbener im Sinne des § 15 Absatz 3 und 4 StUG (§§ 13, 15 StUG ) gebührenfrei 2.2 Einsichtnahme durch Mitarbeiter im ... § 6 Absatz 7 StUG und an nahe Angehörige Vermisster oder Verstorbener im Sinne des § 15 Absatz 3 und 4 StUG (§§ 13, 15 StUG) gebührenfrei ... Vermisster oder Verstorbener im Sinne des § 15 Absatz 3 und 4 StUG (§§ 13, 15 StUG ) gebührenfrei 3.2 Herausgabe von Duplikaten an ... § 6 Absatz 7 StUG und an nahe Angehörige Vermisster oder Verstorbener im Sinne des § 15 Absatz 3 und 4 StUG (§§ 13, 15 StUG)   ... Vermisster oder Verstorbener im Sinne des § 15 Absatz 3 und 4 StUG (§§ 13, 15 StUG )     a) DIN-A4-Duplikat von Papiervorlagen ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des Bundesarchivgesetzes, des Stasi-Unterlagen-Gesetzes und zur Einrichtung einer oder eines SED-Opferbeauftragten
G. v. 09.04.2021 BGBl. I S. 750
Artikel 2 OpfBGEG Änderung des Stasi-Unterlagen-Gesetzes
... die Wörter „an allen Standorten oder in digitaler Form" ersetzt. 13. In § 15 Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort „Ehegatten" ein Komma und das Wort „Lebenspartner" ...

Achtes Gesetz zur Änderung des Stasi-Unterlagen-Gesetzes
G. v. 22.12.2011 BGBl. I S. 3106; 2012 BGBl. I S. 442
Artikel 1 8. StUGÄndG (vom 31.12.2011)
... die Wörter „für den Geheimschutz" eingefügt. 3. § 15 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 ... 1 wird wie folgt gefasst: „Für Amtshandlungen nach den §§ 13 und 15 bis 17, gegenüber nichtöffentlichen Stellen nach § 19 in Verbindung mit den ...

Gesetz zur Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes
G. v. 07.08.2013 BGBl. I S. 3154; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 1 G. v. 14.12.2016 BGBl. I S. 2879
Artikel 2 BGebGEG Folgeänderungen
... für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach den §§ 13 bis 17, 20, 21, 32 und 34 des Stasi-Unterlagen-Gesetzes unter die Sätze des Gebühren- ...

Siebtes Gesetz zur Änderung des Stasi-Unterlagen-Gesetzes
G. v. 21.12.2006 BGBl. I S. 3326
Artikel 1 7. StUGÄndG
... zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben zu übermitteln." 3. § 15 wird wie folgt geändert: a) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt: ...
 
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Zitate in aufgehobenen Titeln

Stasi-Unterlagen-Kostenordnung (StUKostV)
V. v. 13.07.1992 BGBl. I S. 1241; aufgehoben durch Artikel 4 Abs. 38 G. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1666; dieses geändert durch Artikel 3 V. v. 21.07.2021 BGBl. I S. 3182
§ 1 StUKostV Geltungsbereich (vom 15.08.2013)
... der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik (Bundesbeauftragter) nach den §§ 13 bis 17 sowie gegenüber nichtöffentlichen Stellen nach den §§ 20, 21, 32 und 34 ...
§ 4 StUKostV Gebühren- und Auslagenbefreiung (vom 15.08.2013)
... § 6 Abs. 3, Dritte im Sinne des § 6 Abs. 7 und nahe Angehörige im Sinne des § 15 Abs. 3 des Stasi-Unterlagen-Gesetzes, soweit an sie Auskünfte erteilt werden oder ihnen ...
§ 7 StUKostV Unrichtige Sachbehandlung, Gebühren- und Auslagenermäßigung (vom 15.08.2013)
... für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach den §§ 13 bis 17, 20, 21, 32 und 34 des Stasi-Unterlagen-Gesetzes unter die Sätze des Gebühren- ...
Anlage StUKostV Gebühren- und Auslagenverzeichnis (vom 15.08.2013)
...  und nahe Angehörige Vermißter oder Verstorbener (§§ 12, 13, 15 StUG) 10,00 3. Herausgabe von Duplikaten an ... Dritte und nahe Angehörige Vermißter oder Verstorbener (§§ 12, 13, 15 StUG) je DIN A4-Kopie von Papiervorlagen 0,05 DM, je DIN A3-Kopie  ...


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