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§ 23 - Stasi-Unterlagen-Gesetz (StUG)

neugefasst durch B. v. 06.09.2021 BGBl. I S. 4129; zuletzt geändert durch Artikel 27 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2759
Geltung ab 29.12.1991; FNA: 252-1 Stasi-Unterlagen-Gesetz
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§ 23 Verwendung von Unterlagen für Zwecke der Strafverfolgung und Gefahrenabwehr



(1) 1Unterlagen, soweit sie personenbezogene Informationen über Betroffene oder Dritte enthalten, dürfen in dem erforderlichen Umfang verwendet werden

1.
zur Verfolgung von

a)
Straftaten im Zusammenhang mit dem Regime der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik, insbesondere Straftaten im Zusammenhang mit der Tätigkeit des Staatssicherheitsdienstes, anderer Sicherheits-, Strafverfolgungs- und Strafvollzugsbehörden sowie der Gerichte,

b)
Verbrechen in den Fällen der §§ 211, 212, 239a, 239b, 306 bis 306c, 307 bis 309, 313, 314 und 316c des Strafgesetzbuches sowie von Straftaten nach

aa)
§ 6 des Völkerstrafgesetzbuches,

bb)
§§ 51, 52 Abs. 1 Nr. 1, 2 Buchstabe c und d sowie Abs. 5 und 6 des Waffengesetzes,

cc)
§ 19 Abs. 1 bis 3, § 20 Abs. 1 und 2, jeweils in Verbindung mit § 21, und § 22a Abs. 1 bis 3 des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen,

dd)
§ 29 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1, § 29a Abs. 1 Nr. 2 sowie § 30 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Betäubungsmittelgesetzes,

ee)
§ 30 Abs. 1 Nr. 4 des Betäubungsmittelgesetzes, sofern der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande gehandelt hat,

c)
Straftaten im Zusammenhang mit dem nationalsozialistischen Regime,

d)
Straftaten nach § 44 dieses Gesetzes,

2.
zur Abwehr einer drohenden erheblichen Gefahr für die öffentliche Sicherheit, insbesondere zur Verhütung von drohenden Straftaten.

2§ 5 Abs. 1 ist nicht anzuwenden. 3Verwertungsverbote nach den Vorschriften der Strafprozeßordnung bleiben unberührt.

(2) Andere Unterlagen dürfen auch verwendet werden, soweit dies zur Verfolgung anderer Straftaten einschließlich der Rechtshilfe in Strafsachen sowie der Abwehr einer erheblichen Gefahr für die öffentliche Sicherheit, insbesondere zur Verhütung von Straftaten, erforderlich ist.





 

Frühere Fassungen von § 23 StUG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 29.12.2006Artikel 1 Siebtes Gesetz zur Änderung des Stasi-Unterlagen-Gesetzes
vom 21.12.2006 BGBl. I S. 3326

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 23 StUG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 23 StUG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in StUG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 StUG Zulässigkeit der Verwendung der Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes durch öffentliche und nichtöffentliche Stellen (vom 17.06.2021)
...  (3) Sind personenbezogene Informationen aufgrund eines Ersuchens nach den §§ 20 bis 25 übermittelt worden und erweisen sie sich hinsichtlich der Person, auf die sich das ...
§ 8 StUG Herausgabepflicht öffentlicher Stellen (vom 17.06.2021)
... zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Rahmen der Zweckbindung nach den §§ 20 bis 23 und 25, kann sie Duplikate zu ihren Unterlagen nehmen. Originalunterlagen dürfen ...
§ 19 StUG Zugang zu den Unterlagen durch öffentliche und nichtöffentliche Stellen, Verfahrensvorschriften (vom 17.06.2021)
... Unterlagen und gibt ihnen Unterlagen heraus, soweit deren Verwendung nach den §§ 20 bis 23 , 25 und 26 zulässig ist. In den Fällen des § 20 Abs. 1 Nr. 6 Buchstabe c ... 1 Nummer 6 bis 9, 4. bei der Strafverfolgung und Gefahrenabwehr in den Fällen des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a und b und Nr. 2 . (6) Einsicht wird gewährt, wenn Mitteilungen nicht ausreichen. ...
§ 24 StUG Verwendung der dem Staatssicherheitsdienst überlassenen Akten von Gerichten und Staatsanwaltschaften (vom 17.06.2021)
... die das Bundesarchiv nach diesem Gesetz verwahrt, gelten anstelle der §§ 19 bis 21, 23 , 25 bis 30 und 43 die jeweiligen gesetzlichen Verfahrensordnungen. § 5 Abs. 1 ist ... § 5 Abs. 1 ist nicht anzuwenden, soweit es sich um Straftaten nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 handelt. (2) Das Bundesarchiv gibt auf Anforderung die in Absatz 1 Satz 1 ...
§ 27 StUG Mitteilungen ohne Ersuchen an öffentliche Stellen (vom 17.06.2021)
... im Zusammenhang mit der Tätigkeit des Staatssicherheitsdienstes, 2. eine der in § 23 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b genannten Straftaten, 3. eine erhebliche Gefahr für die öffentliche ...
§ 29 StUG Zweckbindung (vom 17.06.2021)
... Nach den §§ 19 bis 23 , 25 und 27 übermittelte personenbezogene Informationen dürfen nur für die Zwecke ... sie nur verarbeitet oder genutzt werden, soweit die Voraussetzungen der §§ 20 bis 23 und 25 vorliegen. (2) Sollen personenbezogene Informationen über Betroffene oder ...
 
Zitat in folgenden Normen

Gesetz zur Neuregelung des Waffenrechts (WaffRNeuRegG)
G. v. 11.10.2002 BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957; zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 26.03.2008 BGBl. I S. 426
Artikel 4 WaffRNeuRegG Änderung des Stasi-Unterlagen-Gesetzes
...  23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b des Stasi-Unterlagen-Gesetzes vom 20. Dezember 1991 (BGBl. I S. ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Siebtes Gesetz zur Änderung des Stasi-Unterlagen-Gesetzes
G. v. 21.12.2006 BGBl. I S. 3326
Artikel 1 7. StUGÄndG
... Deutschen Bundestages dem Archiv des Deutschen Bundestages anzubieten." 7. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b wird wie folgt gefasst: „b) Verbrechen in den ... aufgehoben. 10. In § 29 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „§§ 19 bis 23 und 25 sowie den §§ 27 und 28" durch die Angabe „§§ 19 bis 23, 25 ... 19 bis 23 und 25 sowie den §§ 27 und 28" durch die Angabe „§§ 19 bis 23 , 25 und 27" ersetzt. 11. In § 30 Abs. 1 wird die Angabe „§§ ...