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§ 32 - Stasi-Unterlagen-Gesetz (StUG)

neugefasst durch B. v. 06.09.2021 BGBl. I S. 4129; zuletzt geändert durch Artikel 27 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2759
Geltung ab 29.12.1991; FNA: 252-1 Stasi-Unterlagen-Gesetz
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§ 32 Verwendung von Unterlagen für die politische und historische Aufarbeitung



(1) 1Für die Forschung zum Zwecke der politischen und historischen Aufarbeitung der Tätigkeit des Staatssicherheitsdienstes oder der Herrschaftsmechanismen der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik oder der ehemaligen Sowjetischen Besatzungszone sowie für Zwecke der politischen Bildung stellt das Bundesarchiv auf Antrag folgende Unterlagen zur Verfügung:

1.
Unterlagen, die keine personenbezogenen Informationen enthalten,

2.
Duplikate von Unterlagen, in denen die personenbezogenen Informationen anonymisiert worden sind, es sei denn, die Informationen sind offenkundig,

3.
Unterlagen mit personenbezogenen Informationen über

-
Mitarbeiter des Staatssicherheitsdienstes, soweit es sich nicht um Tätigkeiten für den Staatssicherheitsdienst vor Vollendung des 18. Lebensjahres gehandelt hat, oder

-
Begünstigte des Staatssicherheitsdienstes,

4.
Unterlagen mit personenbezogenen Informationen über Personen der Zeitgeschichte, Inhaber politischer Funktionen oder Amtsträger, soweit es sich um Informationen handelt, die ihre zeitgeschichtliche Rolle, Funktions- oder Amtsausübung betreffen,

5.
Unterlagen mit anderen personenbezogenen Informationen, wenn die schriftlichen Einwilligungen der betreffenden Personen vorgelegt werden; die Einwilligungen müssen den Antragsteller, das Vorhaben und die durchführenden Personen bezeichnen,

6.
Unterlagen mit personenbezogenen Informationen zu Verstorbenen, deren Tod 30 Jahre zurückliegt; diese Schutzfrist kann auf zehn Jahre verkürzt werden, wenn die Benutzung für ein wissenschaftliches Forschungsvorhaben oder zur Wahrnehmung berechtigter Belange erforderlich ist und überwiegende schutzwürdige Belange nicht beeinträchtigt werden; ist das Todesjahr nicht oder nur mit unvertretbarem Aufwand festzustellen, endet die Schutzfrist 110 Jahre nach der Geburt; die Nummern 1 bis 5 bleiben unberührt,

7.
Unterlagen mit personenbezogenen Informationen darüber hinaus, soweit

a)
dies erforderlich ist für die Durchführung der wissenschaftlichen Forschungsarbeit an Hochschulen, an anderen Forschungseinrichtungen und bei den Landesbeauftragten zur Aufarbeitung der SED-Diktatur und der Folgen der kommunistischen Diktatur oder für die Erstellung von Gutachten, Berichten und Stellungnahmen im Auftrag des Deutschen Bundestages durch die Bundesbeauftragte oder den Bundesbeauftragten für die Opfer der SED-Diktatur beim Deutschen Bundestag,

b)
eine Nutzung anonymisierter Informationen zu diesem Zweck nicht möglich oder die Anonymisierung mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden ist und

c)
der Empfänger der Informationen Amtsträger oder nach dem Verpflichtungsgesetz förmlich verpflichtet worden ist.

2Unterlagen mit personenbezogenen Informationen nach Satz 1 Nr. 3, 4 und 7 dürfen nur zur Verfügung gestellt werden, soweit durch deren Verwendung keine überwiegenden schutzwürdigen Interessen der dort genannten Personen beeinträchtigt werden. 3Bei der Abwägung ist insbesondere zu berücksichtigen, ob die Informationserhebung erkennbar auf einer Menschenrechtsverletzung beruht.

(2) Unterlagen, die sich nach § 2 Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe b bis d in besonderer Verwahrung befinden, dürfen nur mit Einwilligung des Bundesministers des Innern, für Bau und Heimat verwendet werden.

(3) 1Personenbezogene Informationen dürfen nur veröffentlicht werden, wenn

1.
diese offenkundig sind,

2.
es sich um Informationen handelt über

-
Mitarbeiter des Staatssicherheitsdienstes, soweit diese nicht Tätigkeiten für den Staatssicherheitsdienst vor Vollendung des 18. Lebensjahres betreffen, oder

-
Begünstigte des Staatssicherheitsdienstes,

3.
es sich um Informationen handelt über Personen der Zeitgeschichte, Inhaber politischer Funktionen oder Amtsträger, soweit diese ihre zeitgeschichtliche Rolle, Funktions- oder Amtsausübung betreffen, oder

4.
die Personen, über die personenbezogene Informationen veröffentlicht werden sollen, eingewilligt haben,

5.
es sich um Informationen über Verstorbene handelt, deren Tod 30 Jahre zurückliegt; diese Schutzfrist kann auf zehn Jahre verkürzt werden, wenn die Benutzung für ein wissenschaftliches Forschungsvorhaben oder zur Wahrnehmung berechtigter Belange erforderlich ist und überwiegende schutzwürdige Belange nicht beeinträchtigt werden; ist das Todesjahr nicht oder nur mit unvertretbarem Aufwand festzustellen, endet die Schutzfrist 110 Jahre nach der Geburt; die Nummern 1 bis 4 bleiben unberührt.

2Durch die Veröffentlichung der in Satz 1 Nr. 2 und 3 genannten personenbezogenen Informationen dürfen keine überwiegenden schutzwürdigen Interessen der genannten Personen beeinträchtigt werden. 3Bei der Abwägung ist insbesondere zu berücksichtigen, ob die Informationserhebung erkennbar auf einer Menschenrechtsverletzung beruht. 4Personenbezogene Informationen nach Satz 1 Nr. 5 dürfen nur veröffentlicht werden, soweit durch die Veröffentlichung keine überwiegenden schutzwürdigen Interessen anderer Personen beeinträchtigt werden.

(4) Die Absätze 1 und 3 gelten sinngemäß auch für Zwecke der politischen und historischen Aufarbeitung der nationalsozialistischen Vergangenheit.





 

Frühere Fassungen von § 32 StUG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2023Artikel 27 8. SGB IV-Änderungsgesetz (8. SGB IV-ÄndG)
vom 20.12.2022 BGBl. I S. 2759
aktuell vorher 17.06.2021Artikel 2 Gesetz zur Änderung des Bundesarchivgesetzes, des Stasi-Unterlagen-Gesetzes und zur Einrichtung einer oder eines SED-Opferbeauftragten
vom 09.04.2021 BGBl. I S. 750
aktuell vorher 27.06.2020Artikel 164 Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
aktuell vorher 31.12.2011Artikel 1 Achtes Gesetz zur Änderung des Stasi-Unterlagen-Gesetzes
vom 22.12.2011 BGBl. I S. 3106
aktuell vorher 29.12.2006Artikel 1 Siebtes Gesetz zur Änderung des Stasi-Unterlagen-Gesetzes
vom 21.12.2006 BGBl. I S. 3326
aktuellvor 29.12.2006früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 32 StUG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 32 StUG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in StUG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 StUG Erfassung, Verwahrung und Verwaltung der Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes (vom 17.06.2021)
... Staatssicherheitsdienstes; für die Veröffentlichung personenbezogener Informationen gilt § 32 Absatz 3 ; die Veröffentlichung kann auch durch ein elektronisches Informations- und ...
§ 32a StUG Benachrichtigung (vom 17.06.2021)
... Sollen Unterlagen nach § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 zur Verfügung gestellt werden, sind die hiervon betroffenen Personen zuvor rechtzeitig ... können. Das Bundesarchiv berücksichtigt diese Einwände bei der nach § 32 Abs. 1 vorzunehmenden Interessenabwägung. Soweit kein Einvernehmen erzielt wird, ...
§ 33 StUG Verfahren (vom 17.06.2021)
... auf Verlangen Duplikate der Unterlagen herausgegeben werden; dies gilt nicht im Falle des § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 . (4) Duplikate, die nach Absatz 3 herausgegeben worden sind, dürfen von dem ...
§ 34 StUG Verwendung von Unterlagen durch Presse, Rundfunk und Film (vom 31.12.2011)
... Hilfsunternehmen und die für sie journalistisch-redaktionell tätigen Personen gelten die §§ 32 bis 33 entsprechend. (2) Führt die Veröffentlichung ...
 
Zitat in folgenden Normen

Besondere Gebührenverordnung BKM (BKMBGebV)
V. v. 31.08.2021 BGBl. I S. 4066
Anlage BKMBGebV (zu § 2 Absatz 1) Gebühren- und Auslagenverzeichnis
...  2.6 Einsichtnahme durch nichtöffentliche Stellen ( § 32 StUG - Forschung) 38,35 2.7 Einsichtnahme durch ... von Duplikaten an nichtöffentliche Stellen (§§ 19, 20, 21 sowie § 32 StUG)   3.4.1 ohne vorherige Einsichtnahme ... § 6 Absatz 6 StUG oder an nichtöffentliche Stellen (§§ 19, 20, 21, 26, 32 , 34 StUG)     a) DIN-A4-Duplikat von ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des Bundesarchivgesetzes, des Stasi-Unterlagen-Gesetzes und zur Einrichtung einer oder eines SED-Opferbeauftragten
G. v. 09.04.2021 BGBl. I S. 750
Artikel 2 OpfBGEG Änderung des Stasi-Unterlagen-Gesetzes
... Staatssicherheitsdienstes; für die Veröffentlichung personenbezogener Informationen gilt § 32 Absatz 3 ; die Veröffentlichung kann auch durch ein elektronisches Informations- und ... „Zuständig ist das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg." 25. § 32 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: ...

8. SGB IV-Änderungsgesetz (8. SGB IV-ÄndG)
G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2759
Artikel 27 8. SGB IV-ÄndG Änderung des Stasi-Unterlagen-Gesetzes
... vom 6. September 2021 (BGBl. I S. 4129) wird wie folgt geändert: 1. In § 32 Absatz 2 werden die Wörter „§ 2 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b bis d" durch die ...

Achtes Gesetz zur Änderung des Stasi-Unterlagen-Gesetzes
G. v. 22.12.2011 BGBl. I S. 3106; 2012 BGBl. I S. 442
Artikel 1 8. StUGÄndG (vom 31.12.2011)
... Wörter „als Nationale Sicherheitsbehörde" gestrichen. 9. § 32 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: ... beeinträchtigt werden;". 10. In § 34 wird die Angabe „§§ 32 und 33" durch die Angabe „§§ 32 bis 33" ersetzt. 11. § ... § 34 wird die Angabe „§§ 32 und 33" durch die Angabe „§§ 32 bis 33" ersetzt. 11. § 37 Absatz 1 Nummer 5 wird wie folgt gefasst:  ... für die Veröffentlichung personenbezogener Informationen gilt § 32 Absatz 3; die Veröffentlichung kann auch durch ein elektronisches Informations- und ... nach § 19 in Verbindung mit den §§ 20, 21 und 26 sowie nach den §§ 32 und 34 sind zur Deckung des Verwaltungsaufwands Kosten (Gebühren und Auslagen) zu ...

Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Artikel 164 11. ZustAnpV Änderung des Stasi-Unterlagen-Gesetzes
...  In § 11 Absatz 2 Satz 1 und 3, § 25 Absatz 4 Satz 1, § 27 Absatz 3, § 32 Absatz 2 sowie § 37 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe d des Stasi-Unterlagen-Gesetzes in der Fassung der ...

Gesetz zur Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes
G. v. 07.08.2013 BGBl. I S. 3154; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 1 G. v. 14.12.2016 BGBl. I S. 2879
Artikel 2 BGebGEG Folgeänderungen
... 13 bis 17 sowie gegenüber nichtöffentlichen Stellen nach den §§ 20, 21, 32 und 34 des Stasi-Unterlagen-Gesetzes werden Gebühren und Auslagen nur nach den Vorschriften ... individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach den §§ 13 bis 17, 20, 21, 32 und 34 des Stasi-Unterlagen-Gesetzes unter die Sätze des Gebühren- und ...

Siebtes Gesetz zur Änderung des Stasi-Unterlagen-Gesetzes
G. v. 21.12.2006 BGBl. I S. 3326
Artikel 1 7. StUGÄndG
... folgt gefasst: „§ 28 (weggefallen)". b) Die Angaben zu den §§ 32 und 32a werden wie folgt gefasst: „§ 32 Verwendung von Unterlagen für ... Die Angaben zu den §§ 32 und 32a werden wie folgt gefasst: „§ 32 Verwendung von Unterlagen für die politische und historische Aufarbeitung § ... 28" durch die Angabe „§§ 21 und 27 Abs. 1" ersetzt. 12. § 32 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:  ... a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „§ 32 Verwendung von Unterlagen für die politische und historische Aufarbeitung".  ... auf Verlangen Duplikate der Unterlagen herausgegeben werden; dies gilt nicht im Falle des § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7." 13. § 35 wird wie folgt geändert: a) ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Stasi-Unterlagen-Kostenordnung (StUKostV)
V. v. 13.07.1992 BGBl. I S. 1241; aufgehoben durch Artikel 4 Abs. 38 G. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1666; dieses geändert durch Artikel 3 V. v. 21.07.2021 BGBl. I S. 3182
§ 1 StUKostV Geltungsbereich (vom 15.08.2013)
... 13 bis 17 sowie gegenüber nichtöffentlichen Stellen nach den §§ 20, 21, 32 und 34 des Stasi-Unterlagen-Gesetzes werden Gebühren und Auslagen nur nach den Vorschriften ...
§ 7 StUKostV Unrichtige Sachbehandlung, Gebühren- und Auslagenermäßigung (vom 15.08.2013)
... individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach den §§ 13 bis 17, 20, 21, 32 und 34 des Stasi-Unterlagen-Gesetzes unter die Sätze des Gebühren- und ...
Anlage StUKostV Gebühren- und Auslagenverzeichnis (vom 15.08.2013)
... nicht-öffentliche Stellen sowie für Zwecke der Forschung (§§ 19, 20, 21, 32 StUG) a) Einsichtnahme ohne vorangegangene schriftliche  ... StUG), nicht-öffentliche Stellen, Forschung und Medien (§§ 19, 20, 21, 32 , 33, 34 StUG) je DIN A4-Kopie von Papiervorlagen 0,20 DM, je DIN ...