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§ 2 - Stasi-Unterlagen-Gesetz (StUG)

neugefasst durch B. v. 06.09.2021 BGBl. I S. 4129; zuletzt geändert durch Artikel 27 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2759
Geltung ab 29.12.1991; FNA: 252-1 Stasi-Unterlagen-Gesetz
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§ 2 Erfassung, Verwahrung und Verwaltung der Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes



(1) 1Die Stasi-Unterlagen werden in Berlin und an regionalen Standorten in Erfurt, Frankfurt (Oder), Halle (Saale), Leipzig und Rostock gemäß ihrer Herkunft verwahrt. 2Es werden zudem Außenstellen in Chemnitz, Cottbus, Dresden, Gera, Magdeburg, Neubrandenburg, Schwerin und Suhl gebildet. 3Außenstellen sind Standorte des Bundesarchivs in den ostdeutschen Ländern, die Aufgaben nach diesem Gesetz erfüllen. 4Sie arbeiten inhaltlich und organisatorisch mit dem jeweiligen Archivstandort des Landes zusammen. 5Zu den Aufgaben gehören die Information und Beratung von natürlichen Personen, die Bearbeitung von Anträgen, die Unterrichtung der Öffentlichkeit über Struktur, Methoden und Wirkungsweise des Staatssicherheitsdienstes in Form von partizipativen Dokumentations-, Ausstellungs- und anderen Bildungsprojekten in der Region. 6Die Standorte und Außenstellen sind in die regionale Gedenkstättenlandschaft eingebunden.

(2) Das Bundesarchiv hat nach Maßgabe dieses Gesetzes folgende Aufgaben und Befugnisse:

1.
Erfassung der Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes,

2.
nach archivischen Grundsätzen Bewertung, Ordnung, Erschließung, Verwahrung und Verwaltung der Unterlagen,

3.
gesonderte Verwahrung von

a)
dem Staatssicherheitsdienst überlassenen Akten von Gerichten und Staatsanwaltschaften,

b)
Duplikaten nach § 11 Absatz 2 Satz 2,

c)
Unterlagen über Mitarbeiter von Nachrichtendiensten des Bundes, der Länder und der Verbündeten,

d)
Unterlagen

-
über Mitarbeiter anderer Nachrichtendienste,

-
mit technischen oder sonstigen fachlichen Anweisungen oder Beschreibungen über Einsatzmöglichkeiten von Mitteln und Methoden auf den Gebieten der Spionage, Spionageabwehr oder des Terrorismus,

wenn das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat im Einzelfall erklärt, dass das Bekanntwerden der Unterlagen die öffentliche Sicherheit gefährden oder sonst dem Wohl des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde;

für die gesonderte Verwahrung nach Buchstabe b bis d gelten die Vorschriften über den Umgang mit Verschlusssachen der Geheimhaltungsgrade VS-Vertraulich und höher,

4.
Erteilung von Auskünften, Mitteilungen aus Unterlagen, Gewährung von Einsicht in Unterlagen, Herausgabe von Unterlagen,

5.
Aufarbeitung der Tätigkeit des Staatssicherheitsdienstes durch Unterrichtung der Öffentlichkeit über Struktur, Methoden und Wirkungsweise des Staatssicherheitsdienstes; für die Veröffentlichung personenbezogener Informationen gilt § 32 Absatz 3; die Veröffentlichung kann auch durch ein elektronisches Informations- und Kommunikationssystem erfolgen,

6.
Unterstützung der Forschung und der politischen Bildung bei der historischen und politischen Aufarbeitung der Tätigkeit des Staatssicherheitsdienstes durch Gewährung von Einsicht in Unterlagen und Herausgabe von Duplikaten von Unterlagen sowie Unterstützung von Einrichtungen und Gedenkstätten zur Aufarbeitung der Geschichte der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik oder der ehemaligen Sowjetischen Besatzungszone bei der Dokumentation der Tätigkeit des Staatssicherheitsdienstes und quellenkundliche Forschung zur Erschließung der Bestände des Stasi-Unterlagen-Archivs,

7.
Information und Beratung von natürlichen Personen, anderen nichtöffentlichen Stellen und öffentlichen Stellen; die Information und Beratung kann an allen Standorten oder in digitaler Form erfolgen,

8.
Einrichtung und Unterhaltung von Dokumentations- und Ausstellungszentren zum Thema Staatssicherheitsdienst,

9.
Vermittlung des besonderen Charakters und des Symbolwertes des Stasi-Unterlagen-Archivs durch hierauf bezogene Bildungs- und Informationsangebote an den historischen Orten sowie in Medien und Internet,

10.
Rekonstruktion und Erschließung von zerrissenen Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes,

11.
Vorlage eines schriftlichen Berichtes an den Deutschen Bundestag alle zwei Jahre über die in § 2 genannten Aufgaben.

(3) 1Das Bundesarchiv kann zur Erfüllung seiner Aufgaben nach diesem Gesetz folgende Informationen aus dem Zentralen Einwohnerregister der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik verwenden:

1.
Familienname, Vorname,

2.
Geburtsname, sonstige Namen,

3.
Geburtsort,

4.
Personenkennzeichen,

5.
letzte Anschrift,

6.
Merkmal „verstorben".

2Diese Informationen sind auf Ersuchen den Gerichten und Strafverfolgungsbehörden zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben zu übermitteln.





 

Frühere Fassungen von § 2 StUG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 17.06.2021Artikel 2 Gesetz zur Änderung des Bundesarchivgesetzes, des Stasi-Unterlagen-Gesetzes und zur Einrichtung einer oder eines SED-Opferbeauftragten
vom 09.04.2021 BGBl. I S. 750
aktuell vorher 29.12.2006Artikel 1 Siebtes Gesetz zur Änderung des Stasi-Unterlagen-Gesetzes
vom 21.12.2006 BGBl. I S. 3326
aktuellvor 29.12.2006früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 2 StUG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 StUG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in StUG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 StUG Erfassung, Verwahrung und Verwaltung der Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes (vom 17.06.2021)
... Vorlage eines schriftlichen Berichtes an den Deutschen Bundestag alle zwei Jahre über die in § 2 genannten Aufgaben. (3) Das Bundesarchiv kann zur Erfüllung seiner ...
§ 32 StUG Verwendung von Unterlagen für die politische und historische Aufarbeitung (vom 01.01.2023)
... erkennbar auf einer Menschenrechtsverletzung beruht. (2) Unterlagen, die sich nach § 2 Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe b bis d in besonderer Verwahrung befinden, dürfen nur mit Einwilligung des Bundesministers des ...
§ 41 StUG Automatisierte Verfahren, Informationsverarbeitung im Auftrag (vom 01.01.2023)
... automatisierter Abrufverfahren zum Zwecke der Übermittlung ist unzulässig. § 2 Absatz 2 Nummer 5 bleibt unberührt. (3) Die Erteilung eines Auftrags zur Verarbeitung von ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des Bundesarchivgesetzes, des Stasi-Unterlagen-Gesetzes und zur Einrichtung einer oder eines SED-Opferbeauftragten
G. v. 09.04.2021 BGBl. I S. 750
Artikel 2 OpfBGEG Änderung des Stasi-Unterlagen-Gesetzes
... 47 Übergangsregelung § 48 Evaluierung". 2. § 2 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:  ... Vorlage eines schriftlichen Berichtes an den Deutschen Bundestag alle zwei Jahre über die in § 2 genannten Aufgaben." c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und in Satz 1 werden ... Gesetzes" eingefügt. c) In Absatz 9 Satz 2 werden die Wörter „der §§ 2 und 3" durch die Angabe „des § 2" ersetzt. d) Die folgenden ... 9 Satz 2 werden die Wörter „der §§ 2 und 3" durch die Angabe „des § 2 " ersetzt. d) Die folgenden Absätze 10 und 11 werden angefügt:  ... b) In Absatz 2 wird die Angabe „§ 37" durch die Angabe „ § 2 " ersetzt. 26. In § 32a Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „Der ... b) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „§ 37" durch die Angabe „ § 2 " ersetzt. c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: „(3) Die ...

8. SGB IV-Änderungsgesetz (8. SGB IV-ÄndG)
G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2759
Artikel 27 8. SGB IV-ÄndG Änderung des Stasi-Unterlagen-Gesetzes
... wird wie folgt geändert: 1. In § 32 Absatz 2 werden die Wörter „ § 2 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b bis d" durch die Wörter „§ 2 Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe b bis d" ... Wörter „§ 2 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b bis d" durch die Wörter „ § 2 Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe b bis d" ersetzt. 2. In § 41 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter ... b bis d" ersetzt. 2. In § 41 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „ § 2 Absatz 1 Nummer 5" durch die Wörter „§ 2 Absatz 2 Nummer 5" ... Satz 2 werden die Wörter „§ 2 Absatz 1 Nummer 5" durch die Wörter „ § 2 Absatz 2 Nummer 5" ...

Siebtes Gesetz zur Änderung des Stasi-Unterlagen-Gesetzes
G. v. 21.12.2006 BGBl. I S. 3326
Artikel 1 7. StUGÄndG
... „§ 39a Wissenschaftliches Beratungsgremium" eingefügt. 2. § 2 wird wie folgt geändert: a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1. b) ...