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§ 33 - Stasi-Unterlagen-Gesetz (StUG)

neugefasst durch B. v. 06.09.2021 BGBl. I S. 4129; zuletzt geändert durch Artikel 27 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2759
Geltung ab 29.12.1991; FNA: 252-1 Stasi-Unterlagen-Gesetz
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§ 33 Verfahren



(1) Für Zwecke der Forschung und der politischen Bildung kann an allen Standorten oder in digitaler Form Einsicht in Unterlagen genommen werden.

(2) Die Einsichtnahme kann wegen der Bedeutung oder des Erhaltungszustandes der Unterlagen auf die Einsichtnahme in Duplikate beschränkt werden.

(3) Soweit die Einsichtnahme in Unterlagen gestattet ist, können auf Verlangen Duplikate der Unterlagen herausgegeben werden; dies gilt nicht im Falle des § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7.

(4) Duplikate, die nach Absatz 3 herausgegeben worden sind, dürfen von dem Empfänger weder für andere Zwecke verwendet noch an andere Stellen weitergegeben werden.

(5) Die Einsichtnahme in noch nicht erschlossene Unterlagen ist nicht zulässig.





 

Frühere Fassungen von § 33 StUG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 17.06.2021Artikel 2 Gesetz zur Änderung des Bundesarchivgesetzes, des Stasi-Unterlagen-Gesetzes und zur Einrichtung einer oder eines SED-Opferbeauftragten
vom 09.04.2021 BGBl. I S. 750
aktuell vorher 29.12.2006Artikel 1 Siebtes Gesetz zur Änderung des Stasi-Unterlagen-Gesetzes
vom 21.12.2006 BGBl. I S. 3326
aktuellvor 29.12.2006früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 33 StUG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 33 StUG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in StUG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 34 StUG Verwendung von Unterlagen durch Presse, Rundfunk und Film (vom 31.12.2011)
... die für sie journalistisch-redaktionell tätigen Personen gelten die §§ 32 bis 33 entsprechend. (2) Führt die Veröffentlichung personenbezogener ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des Bundesarchivgesetzes, des Stasi-Unterlagen-Gesetzes und zur Einrichtung einer oder eines SED-Opferbeauftragten
G. v. 09.04.2021 BGBl. I S. 750
Artikel 2 OpfBGEG Änderung des Stasi-Unterlagen-Gesetzes
... durch die Wörter „Das Bundesarchiv" ersetzt. 27. In § 33 Absatz 1 werden die Wörter „in der Zentralstelle oder in einer der Außenstellen des ...

Achtes Gesetz zur Änderung des Stasi-Unterlagen-Gesetzes
G. v. 22.12.2011 BGBl. I S. 3106; 2012 BGBl. I S. 442
Artikel 1 8. StUGÄndG (vom 31.12.2011)
... werden;". 10. In § 34 wird die Angabe „§§ 32 und 33 " durch die Angabe „§§ 32 bis 33" ersetzt. 11. § 37 ... 34 wird die Angabe „§§ 32 und 33" durch die Angabe „§§ 32 bis 33 " ersetzt. 11. § 37 Absatz 1 Nummer 5 wird wie folgt gefasst:  ...

Siebtes Gesetz zur Änderung des Stasi-Unterlagen-Gesetzes
G. v. 21.12.2006 BGBl. I S. 3326
Artikel 1 7. StUGÄndG
... Überschrift: „§ 32a Benachrichtigung". 12b. § 33 Abs. 3 wird wie folgt gefasst: „(3) Soweit die Einsichtnahme in Unterlagen ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Stasi-Unterlagen-Kostenordnung (StUKostV)
V. v. 13.07.1992 BGBl. I S. 1241; aufgehoben durch Artikel 4 Abs. 38 G. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1666; dieses geändert durch Artikel 3 V. v. 21.07.2021 BGBl. I S. 3182
Anlage StUKostV Gebühren- und Auslagenverzeichnis (vom 15.08.2013)
... durch Presse, Rundfunk, Film (§§ 33 , 34 StUG) 150,00 III. Herausgabe  ... von Duplikaten an Presse, Rundfunk, Film (§§ 33 , 34 StUG) a) Herausgabe ohne vorherige Einsichtnahme ... nicht-öffentliche Stellen, Forschung und Medien (§§ 19, 20, 21, 32, 33 , 34 StUG) je DIN A4-Kopie von Papiervorlagen 0,20 DM, je DIN A3-Kopie ...