(1) Das Bundesarchiv gibt den Landesbeauftragten zur Aufarbeitung der SED-Diktatur und der Folgen der kommunistischen Diktatur Gelegenheit, zu landesspezifischen Besonderheiten bei der Verwendung der Unterlagen nach dem Dritten Abschnitt dieses Gesetzes Stellung zu nehmen.
(2)
1Landesrecht kann bestimmen, daß die Landesbeauftragten zur Aufarbeitung der SED-Diktatur und der Folgen der kommunistischen Diktatur die Beteiligten bei der Wahrnehmung ihrer Rechte nach den
§§ 13 bis 17 beraten.
2Diese Tätigkeit kann sich auch auf die psycho-soziale Beratung nach Abschluß der Verfahren nach
§ 12 erstrecken.
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Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Gesetz zur Änderung des Bundesarchivgesetzes, des Stasi-Unterlagen-Gesetzes und zur Einrichtung einer oder eines SED-Opferbeauftragten
G. v. 09.04.2021 BGBl. I S. 750
G. v. 21.12.2006 BGBl. I S. 3326
Artikel 1 7. StUGÄndG ... und seine Beschäftigten, c) die Landesbeauftragten nach § 38 und ihre Beschäftigten, d) diejenigen Beschäftigten öffentlicher ... und seine Beschäftigten, c) die Landesbeauftragten nach § 38 und ihre Beschäftigten, d) diejenigen Beschäftigten öffentlicher ...