§ 37a Beschäftigung von Mitarbeitern des Staatssicherheitsdienstes
1Eine Beschäftigung von ehemaligen Mitarbeitern des Staatssicherheitsdienstes beim Bundesarchiv ist vorbehaltlich des Satzes 2 unzulässig, soweit sie im Rahmen ihrer Aufgabenzuweisung oder der von ihnen tatsächlich ausgeübten Tätigkeit mit Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes befasst sind. 2Ehemalige Mitarbeiter des Staatssicherheitsdienstes, die am 31. Dezember 2011 beim Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik beschäftigt waren, sind ihren Fähigkeiten entsprechend und unter Berücksichtigung sozialer Belange auf einen gleichwertigen Arbeitsplatz innerhalb der Bundesverwaltung zu versetzen, wenn ihnen dies im Einzelfall zumutbar ist; dies gilt nicht, falls sie bei ihrer Einstellung auf Befragen eine Tätigkeit für den Staatssicherheitsdienst verschwiegen haben. 3Bei der Beurteilung der Zumutbarkeit sind insbesondere das Interesse des Beschäftigten an einer gleichwertigen Arbeitssituation sowie seine persönlichen und familiären Umstände zu berücksichtigen.
Frühere Fassungen von § 37a StUG
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Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Änderung des Bundesarchivgesetzes, des Stasi-Unterlagen-Gesetzes und zur Einrichtung einer oder eines SED-Opferbeauftragten
G. v. 09.04.2021 BGBl. I S. 750
Achtes Gesetz zur Änderung des Stasi-Unterlagen-Gesetzes
G. v. 22.12.2011 BGBl. I S. 3106; 2012 BGBl. I S. 442
Artikel 1 8. StUGÄndG (vom 31.12.2011) ... b) Nach der Angabe zu § 37 wird folgende Angabe eingefügt: „§ 37a Beschäftigung von Mitarbeitern des Staatssicherheitsdienstes". 2. In § ... und Kommunikationssystem erfolgen,". 12. Nach § 37 wird folgender § 37a eingefügt: „§ 37a Beschäftigung von Mitarbeitern des ... 12. Nach § 37 wird folgender § 37a eingefügt: „§ 37a Beschäftigung von Mitarbeitern des Staatssicherheitsdienstes Eine ...
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