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Änderung § 42 StUG vom 29.12.2006

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§ 42 StUG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 29.12.2006 geltenden Fassung
§ 42 StUG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.10.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 4 Abs. 37 G. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1666; dieses geändert durch Artikel 3 V. v. 21.07.2021 BGBl. I S. 3182
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 42 Kosten


(Text neue Fassung)

§ 42 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Für Amtshandlungen nach den §§ 13 und 15 bis 17 sowie gegenüber nicht-öffentlichen Stellen nach den §§ 20, 21, 32 und 34 sind Kosten (Gebühren und Auslagen) zu erheben. In den Fällen des Widerrufs oder der Rücknahme einer Amtshandlung, der Ablehnung oder Zurücknahme eines Antrags auf Vornahme einer Amtshandlung sowie der Zurückweisung oder Zurücknahme eines Widerspruchs sind ebenfalls Kosten zu erheben. Für Auskünfte an Betroffene, Dritte und nahe Angehörige Vermißter oder Verstorbener sowie für die ihnen gewährte Einsicht in die Unterlagen werden Kosten nicht erhoben.

(2) Der Bundesminister des Innern wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Gebührensätze zu bestimmen.