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Änderung § 41 StUG vom 29.12.2006

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§ 41 StUG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 29.12.2006 geltenden Fassung
§ 41 StUG n.F. (neue Fassung)
in der am 29.12.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 21.12.2006 BGBl. I S. 3326
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 41 Automatisierte Verfahren, Informationsverarbeitung im Auftrag


(Text alte Fassung)

(1) Personenbezogene Informationen aus Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes darf der Bundesbeauftragte in automatisierten Dateien nur als Hilfsmittel zur Erfüllung seiner Aufgaben speichern, verändern und nutzen. Die Dateien enthalten nur die Informationen, die zum Auffinden von Unterlagen und der dazu notwendigen Identifizierung von Personen erforderlich sind. Auf diese Dateien ist § 20 des Bundesdatenschutzgesetzes anzuwenden.

(2) Die Einrichtung automatisierter Abrufverfahren zum Zwecke der Übermittlung ist unzulässig.

(3) Die Verarbeitung von Informationen aus den Unterlagen im Auftrag ist nur durch öffentliche Stellen und nur dann zulässig, wenn die Verarbeitung beim Bundesbeauftragten mit eigenen Mitteln nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist und der Auftragnehmer unter besonderer Berücksichtigung der Eignung gerade für den Umgang mit diesen Informationen ausgewählt worden ist. Der Auftragnehmer darf die Informationen ausschließlich entsprechend den Weisungen des Bundesbeauftragten verarbeiten.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Personenbezogene Informationen aus Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes darf der Bundesbeauftragte nur insoweit automatisiert verarbeiten, als dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist. 2 Auf Informationen, die automatisiert verarbeitet werden, ist § 20 des Bundesdatenschutzgesetzes anzuwenden.

(2) 1 Die Einrichtung automatisierter Abrufverfahren zum Zwecke der Übermittlung ist unzulässig. 2 § 37 Abs. 1 Nr. 5 bleibt unberührt.

(3) 1 Die Verarbeitung von Informationen aus den Unterlagen im Auftrag ist nur dann zulässig, wenn die Verarbeitung beim Bundesbeauftragten mit eigenen Mitteln nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist und der Auftragnehmer unter besonderer Berücksichtigung der Eignung gerade für den Umgang mit diesen Informationen ausgewählt worden ist. 2 Der Auftragnehmer darf die Informationen ausschließlich entsprechend den Weisungen des Bundesbeauftragten verarbeiten.

 (keine frühere Fassung vorhanden)