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Änderung § 31 StUG vom 17.06.2021

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§ 31 StUG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 17.06.2021 geltenden Fassung
§ 31 StUG n.F. (neue Fassung)
in der am 17.06.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 09.04.2021 BGBl. I S. 750

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 31 Gerichtliche Überprüfung von Entscheidungen des Bundesbeauftragten auf Antrag von Behörden


(Text neue Fassung)

§ 31 Gerichtliche Überprüfung von Entscheidungen des Bundesarchivs auf Antrag von Behörden


vorherige Änderung

(1) 1 Lehnt der Bundesbeauftragte ein Ersuchen einer Behörde um Mitteilung, Einsichtnahme oder Herausgabe ab, entscheidet über die Rechtmäßigkeit dieser Ablehnung auf Antrag der betroffenen Behörde das Oberverwaltungsgericht nach mündlicher Verhandlung durch Beschluß. 2 Der Beschluß ist unanfechtbar. 3 Ein Vorverfahren findet nicht statt. 4 Zuständig ist das Oberverwaltungsgericht, in dessen Bezirk der Bundesbeauftragte seinen Sitz hat.



(1) 1 Lehnt das Bundesarchiv ein Ersuchen einer Behörde um Mitteilung, Einsichtnahme oder Herausgabe ab, entscheidet über die Rechtmäßigkeit dieser Ablehnung auf Antrag der betroffenen Behörde das Oberverwaltungsgericht nach mündlicher Verhandlung durch Beschluß. 2 Der Beschluß ist unanfechtbar. 3 Ein Vorverfahren findet nicht statt. 4 Zuständig ist das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg.

(Textabschnitt unverändert)

(2) 1 Der Vorsitzende kann aus besonderen Gründen die Einsicht in die Akten oder in Aktenteile sowie die Fertigung oder Erteilung von Auszügen und Abschriften versagen oder beschränken. 2 Dieser Beschluß und der Beschluß des Oberverwaltungsgerichts über die Verpflichtung zur Vorlage von Urkunden nach § 99 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung sind nicht anfechtbar. 3 Im übrigen sind die Beteiligten zur Geheimhaltung von Tatsachen verpflichtet, die ihnen durch Akteneinsicht zur Kenntnis gelangt sind.