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Synopse aller Änderungen des StUG am 17.06.2021

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 17. Juni 2021 durch Artikel 2 des OpfBGEG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des StUG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

StUG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 17.06.2021 geltenden Fassung
StUG n.F. (neue Fassung)
in der am 17.06.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 09.04.2021 BGBl. I S. 750

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Eingangsformel
Erster Abschnitt Allgemeine und grundsätzliche Vorschriften
    § 1 Zweck und Anwendungsbereich des Gesetzes
    § 2 Erfassung, Verwahrung und Verwaltung der Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes
    § 3 Rechte des einzelnen
(Text alte Fassung) nächste Änderung

    § 4 Zulässigkeit der Verwendung der Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes durch öffentliche und nicht-öffentliche Stellen
(Text neue Fassung)

    § 4 Zulässigkeit der Verwendung der Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes durch öffentliche und nichtöffentliche Stellen
    § 5 Besondere Verwendungsverbote
    § 6 Begriffsbestimmungen
Zweiter Abschnitt Erfassung der Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes
    § 7 Auffinden von Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes, Anzeigepflichten
    § 8 Herausgabepflicht öffentlicher Stellen
vorherige Änderung nächste Änderung

    § 9 Herausgabepflicht nicht-öffentlicher Stellen


    § 9 Herausgabepflicht nichtöffentlicher Stellen
    § 10 Unterlagen der Sozialistischen Einheitspartei Deutschlands, anderer mit ihr verbundener Parteien und Massenorganisationen sowie sonstige Unterlagen im Zusammenhang mit dem Staatssicherheitsdienst
vorherige Änderung nächste Änderung

    § 11 Rückgabe und Herausgabe von Unterlagen anderer Behörden durch den Bundesbeauftragten


    § 11 Rückgabe und Herausgabe von Unterlagen anderer Behörden durch das Bundesarchiv
Dritter Abschnitt Verwendung der Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes
    Erster Unterabschnitt Rechte von Betroffenen, Dritten, Mitarbeitern des Staatssicherheitsdienstes und Begünstigten
       § 12 Verfahrensvorschriften für Betroffene, Dritte, Mitarbeiter und Begünstigte des Staatssicherheitsdienstes
       § 13 Recht von Betroffenen und Dritten auf Auskunft, Einsicht und Herausgabe
       § 14 (aufgehoben)
       § 15 Recht von nahen Angehörigen Vermißter oder Verstorbener auf Auskunft, Einsicht und Herausgabe
       § 16 Recht von Mitarbeitern des Staatssicherheitsdienstes auf Auskunft, Einsicht und Herausgabe
       § 17 Recht von Begünstigten auf Auskunft, Einsicht und Herausgabe
       § 18 Recht auf Auskunft, Einsicht und Herausgabe bei dem Staatssicherheitsdienst überlassenen Akten von Gerichten und Staatsanwaltschaften
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    Zweiter Unterabschnitt Verwendung der Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes durch öffentliche und nicht-öffentliche Stellen
       § 19 Zugang zu den Unterlagen durch öffentliche und nicht-öffentliche Stellen, Verfahrensvorschriften
       § 20 Verwendung von Unterlagen, die keine personenbezogenen Informationen über Betroffene oder Dritte enthalten, durch öffentliche und nicht-öffentliche Stellen
       § 21 Verwendung von Unterlagen, die personenbezogene Informationen über Betroffene oder Dritte enthalten, durch öffentliche und nicht-öffentliche Stellen


    Zweiter Unterabschnitt Verwendung der Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes durch öffentliche und nichtöffentliche Stellen
       § 19 Zugang zu den Unterlagen durch öffentliche und nichtöffentliche Stellen, Verfahrensvorschriften
       § 20 Verwendung von Unterlagen, die keine personenbezogenen Informationen über Betroffene oder Dritte enthalten, durch öffentliche und nichtöffentliche Stellen
       § 21 Verwendung von Unterlagen, die personenbezogene Informationen über Betroffene oder Dritte enthalten, durch öffentliche und nichtöffentliche Stellen
       § 22 Verwendung von Unterlagen für Zwecke parlamentarischer Untersuchungsausschüsse
       § 23 Verwendung von Unterlagen für Zwecke der Strafverfolgung und Gefahrenabwehr
       § 24 Verwendung der dem Staatssicherheitsdienst überlassenen Akten von Gerichten und Staatsanwaltschaften
       § 25 Verwendung von Unterlagen für Zwecke der Nachrichtendienste
       § 26 Verwendung von Dienstanweisungen, Organisationsplänen und weiteren Unterlagen
       § 27 Mitteilungen ohne Ersuchen an öffentliche Stellen
       § 28 (aufgehoben)
       § 29 Zweckbindung
       § 30 Benachrichtigung von der Übermittlung
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       § 31 Gerichtliche Überprüfung von Entscheidungen des Bundesbeauftragten auf Antrag von Behörden


       § 31 Gerichtliche Überprüfung von Entscheidungen des Bundesarchivs auf Antrag von Behörden
    Dritter Unterabschnitt Verwendung der Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes für die politische und historische Aufarbeitung sowie durch Presse und Rundfunk
       § 32 Verwendung von Unterlagen für die politische und historische Aufarbeitung
       § 32a Benachrichtigung
       § 33 Verfahren
       § 34 Verwendung von Unterlagen durch Presse, Rundfunk und Film
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Vierter Abschnitt Bundesbeauftragter für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes
    § 35 Bundesbeauftragter für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik
    § 36 Rechtsstellung des Bundesbeauftragten
    § 37 Aufgaben und Befugnisse des Bundesbeauftragten


Vierter Abschnitt Besondere Vorschriften
    § 35 (aufgehoben)
    § 36 (aufgehoben)
    § 37 (aufgehoben)
    § 37a Beschäftigung von Mitarbeitern des Staatssicherheitsdienstes
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    § 38 Landesbeauftragte, Verhältnis zum Bundesbeauftragten
    § 39 Beirat
    § 39a Wissenschaftliches Beratungsgremium


    § 38 Landesbeauftragte
    § 39 Beratungsgremium
    § 39a (aufgehoben)
    § 40 Maßnahmen zur Sicherung der Unterlagen
    § 41 Automatisierte Verfahren, Informationsverarbeitung im Auftrag
Fünfter Abschnitt Schlußvorschriften
    § 42 Gebühren und Auslagen
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    § 42a Gerichtsstand
    § 43 Vorrang dieses Gesetzes
    § 44 Strafvorschriften
    § 45 Bußgeldvorschriften
vorherige Änderung nächste Änderung

    § 46 Straffreiheit


    § 46 (aufgehoben)
    § 46a Einschränkung von Grundrechten
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    § 47 Aufhebung von Vorschriften, Überleitung des Amtsinhabers
    § 48 Inkrafttreten


    § 47 Übergangsregelung
    § 48 Evaluierung

§ 1 Zweck und Anwendungsbereich des Gesetzes


(1) Dieses Gesetz regelt die Erfassung, Erschließung, Verwaltung und Verwendung der Unterlagen des Ministeriums für Staatssicherheit und seiner Vorläufer- und Nachfolgeorganisationen (Staatssicherheitsdienst) der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik, um

1. dem einzelnen Zugang zu den vom Staatssicherheitsdienst zu seiner Person gespeicherten Informationen zu ermöglichen, damit er die Einflußnahme des Staatssicherheitsdienstes auf sein persönliches Schicksal aufklären kann,

2. den einzelnen davor zu schützen, daß er durch den Umgang mit den vom Staatssicherheitsdienst zu seiner Person gespeicherten Informationen in seinem Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt wird,

3. die historische, politische und juristische Aufarbeitung der Tätigkeit des Staatssicherheitsdienstes zu gewährleisten und zu fördern,

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4. öffentlichen und nicht-öffentlichen Stellen die erforderlichen Informationen für die in diesem Gesetz genannten Zwecke zur Verfügung zu stellen.

(2) Dieses Gesetz gilt für Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes, die sich bei öffentlichen Stellen des Bundes oder der Länder, bei natürlichen Personen oder sonstigen nicht-öffentlichen Stellen befinden.



4. öffentlichen und nichtöffentlichen Stellen die erforderlichen Informationen für die in diesem Gesetz genannten Zwecke zur Verfügung zu stellen.

(2) Dieses Gesetz gilt für Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes, die sich bei öffentlichen Stellen des Bundes oder der Länder, bei natürlichen Personen oder sonstigen nichtöffentlichen Stellen befinden.

(heute geltende Fassung) 

§ 2 Erfassung, Verwahrung und Verwaltung der Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes


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(1) Der Bundesbeauftragte für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik (Bundesbeauftragter) erfaßt, verwahrt, verwaltet und verwendet die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes nach Maßgabe dieses Gesetzes.

(2)
1 Der Bundesbeauftragte kann zur Erfüllung seiner Aufgaben nach diesem Gesetz folgende Informationen aus dem Zentralen Einwohnerregister der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik verwenden:



(1) 1 Die Stasi-Unterlagen werden in Berlin und an regionalen Standorten in Erfurt, Frankfurt (Oder), Halle (Saale), Leipzig und Rostock gemäß ihrer Herkunft verwahrt. 2 Es werden zudem Außenstellen in Chemnitz, Cottbus, Dresden, Gera, Magdeburg, Neubrandenburg, Schwerin und Suhl gebildet. 3 Außenstellen sind Standorte des Bundesarchivs in den ostdeutschen Ländern, die Aufgaben nach diesem Gesetz erfüllen. 4 Sie arbeiten inhaltlich und organisatorisch mit dem jeweiligen Archivstandort des Landes zusammen. 5 Zu den Aufgaben gehören die Information und Beratung von natürlichen Personen, die Bearbeitung von Anträgen, die Unterrichtung der Öffentlichkeit über Struktur, Methoden und Wirkungsweise des Staatssicherheitsdienstes in Form von partizipativen Dokumentations-, Ausstellungs- und anderen Bildungsprojekten in der Region. 6 Die Standorte und Außenstellen sind in die regionale Gedenkstättenlandschaft eingebunden.

(2) Das Bundesarchiv hat nach Maßgabe dieses Gesetzes folgende Aufgaben und Befugnisse:

1. Erfassung der
Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes,

2. nach archivischen Grundsätzen Bewertung, Ordnung, Erschließung, Verwahrung und Verwaltung der Unterlagen,

3. gesonderte Verwahrung von

a) dem Staatssicherheitsdienst überlassenen Akten von Gerichten und Staatsanwaltschaften,

b) Duplikaten nach § 11 Absatz 2 Satz 2,

c) Unterlagen über Mitarbeiter von Nachrichtendiensten des Bundes, der Länder und der Verbündeten,

d) Unterlagen

- über Mitarbeiter anderer Nachrichtendienste,

- mit technischen oder sonstigen fachlichen Anweisungen oder Beschreibungen über Einsatzmöglichkeiten von Mitteln und Methoden auf den Gebieten der Spionage, Spionageabwehr oder des Terrorismus,

wenn das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat im Einzelfall erklärt, dass das Bekanntwerden der Unterlagen die öffentliche Sicherheit gefährden oder sonst dem Wohl des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde;

für die gesonderte Verwahrung nach Buchstabe b bis d gelten die Vorschriften über den Umgang mit Verschlusssachen der Geheimhaltungsgrade VS-Vertraulich und höher,

4. Erteilung von Auskünften, Mitteilungen aus Unterlagen, Gewährung von Einsicht in Unterlagen, Herausgabe von Unterlagen,

5. Aufarbeitung der Tätigkeit des
Staatssicherheitsdienstes durch Unterrichtung der Öffentlichkeit über Struktur, Methoden und Wirkungsweise des Staatssicherheitsdienstes; für die Veröffentlichung personenbezogener Informationen gilt § 32 Absatz 3; die Veröffentlichung kann auch durch ein elektronisches Informations- und Kommunikationssystem erfolgen,

6. Unterstützung der Forschung und der politischen Bildung bei der historischen und politischen Aufarbeitung der Tätigkeit des Staatssicherheitsdienstes durch Gewährung von Einsicht in Unterlagen und Herausgabe von Duplikaten von Unterlagen sowie Unterstützung von Einrichtungen und Gedenkstätten zur Aufarbeitung der Geschichte der
ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik oder der ehemaligen Sowjetischen Besatzungszone bei der Dokumentation der Tätigkeit des Staatssicherheitsdienstes und quellenkundliche Forschung zur Erschließung der Bestände des Stasi-Unterlagen-Archivs,

7. Information und Beratung von natürlichen Personen, anderen nichtöffentlichen Stellen und öffentlichen Stellen;
die Information und Beratung kann an allen Standorten oder in digitaler Form erfolgen,

8. Einrichtung und Unterhaltung von Dokumentations- und Ausstellungszentren zum Thema Staatssicherheitsdienst,

9. Vermittlung des besonderen Charakters und des Symbolwertes des Stasi-Unterlagen-Archivs durch hierauf bezogene Bildungs- und Informationsangebote an den historischen Orten sowie in Medien und Internet,

10. Rekonstruktion und Erschließung von zerrissenen
Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes,

11. Vorlage eines schriftlichen Berichtes an den Deutschen Bundestag alle zwei Jahre über die in § 2 genannten Aufgaben.

(3)
1 Das Bundesarchiv kann zur Erfüllung seiner Aufgaben nach diesem Gesetz folgende Informationen aus dem Zentralen Einwohnerregister der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik verwenden:

1. Familienname, Vorname,

2. Geburtsname, sonstige Namen,

3. Geburtsort,

4. Personenkennzeichen,

5. letzte Anschrift,

6. Merkmal 'verstorben'.

2 Diese Informationen sind auf Ersuchen den Gerichten und Strafverfolgungsbehörden zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben zu übermitteln.



§ 3 Rechte des einzelnen


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(1) 1 Jeder einzelne hat das Recht, vom Bundesbeauftragten Auskunft darüber zu verlangen, ob in den erschlossenen Unterlagen Informationen zu seiner Person enthalten sind. 2 Ist das der Fall, hat der einzelne das Recht auf Auskunft, Einsicht in Unterlagen und Herausgabe von Unterlagen nach Maßgabe dieses Gesetzes.

(2) Jeder einzelne hat das Recht, die Informationen und Unterlagen, die er vom Bundesbeauftragten erhalten hat, im Rahmen der allgemeinen Gesetze zu verwenden.



(1) 1 Jeder einzelne hat das Recht, vom Bundesarchiv Auskunft darüber zu verlangen, ob in den erschlossenen Unterlagen Informationen zu seiner Person enthalten sind. 2 Ist das der Fall, hat der einzelne das Recht auf Auskunft, Einsicht in Unterlagen und Herausgabe von Unterlagen nach Maßgabe dieses Gesetzes.

(2) Jeder einzelne hat das Recht, die Informationen und Unterlagen, die er auf Grundlage dieses Gesetzes erhalten hat, im Rahmen der allgemeinen Gesetze zu verwenden.

(3) Durch die Auskunftserteilung, Gewährung von Einsicht in Unterlagen oder Herausgabe von Unterlagen dürfen überwiegende schutzwürdige Interessen anderer Personen nicht beeinträchtigt werden.



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§ 4 Zulässigkeit der Verwendung der Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes durch öffentliche und nicht-öffentliche Stellen




§ 4 Zulässigkeit der Verwendung der Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes durch öffentliche und nichtöffentliche Stellen


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(1) 1 Öffentliche und nicht-öffentliche Stellen haben nur Zugang zu den Unterlagen und dürfen sie nur verwenden, soweit dieses Gesetz es erlaubt oder anordnet. 2 Legen Betroffene, Dritte, nahe Angehörige Vermißter oder Verstorbener, Mitarbeiter oder Begünstigte des Staatssicherheitsdienstes Unterlagen mit Informationen über ihre Person von sich aus vor, dürfen diese auch für die Zwecke verwendet werden, für die sie vorgelegt worden sind.

(2) Stellt der Bundesbeauftragte fest oder wird ihm mitgeteilt, daß personenbezogene Informationen in Unterlagen unrichtig sind, oder wird die Richtigkeit von der Person, auf die sie sich beziehen, bestritten, so ist dies auf einem gesonderten Blatt zu vermerken und den Unterlagen beizufügen.



(1) 1 Öffentliche und nichtöffentliche Stellen haben nur Zugang zu den Unterlagen und dürfen sie nur verwenden, soweit dieses Gesetz es erlaubt oder anordnet. 2 Legen Betroffene, Dritte, nahe Angehörige Vermißter oder Verstorbener, Mitarbeiter oder Begünstigte des Staatssicherheitsdienstes Unterlagen mit Informationen über ihre Person von sich aus vor, dürfen diese auch für die Zwecke verwendet werden, für die sie vorgelegt worden sind.

(2) Stellt das Bundesarchiv fest oder wird ihm mitgeteilt, daß personenbezogene Informationen in Unterlagen unrichtig sind, oder wird die Richtigkeit von der Person, auf die sie sich beziehen, bestritten, so ist dies auf einem gesonderten Blatt zu vermerken und den Unterlagen beizufügen.

(3) Sind personenbezogene Informationen aufgrund eines Ersuchens nach den §§ 20 bis 25 übermittelt worden und erweisen sie sich hinsichtlich der Person, auf die sich das Ersuchen bezog, nach ihrer Übermittlung als unrichtig, so sind sie gegenüber dem Empfänger zu berichtigen, es sei denn, daß dies für die Beurteilung eines Sachverhaltes ohne Bedeutung ist.

(4) Durch die Verwendung der Unterlagen dürfen überwiegende schutzwürdige Interessen anderer Personen nicht beeinträchtigt werden.



§ 5 Besondere Verwendungsverbote


(1) 1 Die Verwendung personenbezogener Informationen über Betroffene oder Dritte, die im Rahmen der zielgerichteten Informationserhebung oder Ausspähung des Betroffenen einschließlich heimlicher Informationserhebung gewonnen worden sind, zum Nachteil dieser Personen ist unzulässig. 2 Dies gilt nicht in den Fällen des § 21 Abs. 1 Nr. 1 und 2, wenn Angaben des Betroffenen oder Dritten sich aufgrund der Informationen ganz oder teilweise als unzutreffend erweisen.

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(2) 1 Die Verwendung von Unterlagen ist für einen begrenzten Zeitraum unzulässig, wenn die zuständige Staatsanwaltschaft oder das Gericht gegenüber dem Bundesbeauftragten erklärt, daß für einen bestimmten Zeitraum die Verwendung die Durchführung eines Strafverfahrens beeinträchtigen würde. 2 Dies gilt nicht, wenn dadurch Personen in der Wahrnehmung ihrer Rechte in unzumutbarer Weise beschränkt würden. 3 In diesem Falle erfolgt die Verwendung im Einvernehmen mit der Staatsanwaltschaft oder dem Gericht.



(2) 1 Die Verwendung von Unterlagen ist für einen begrenzten Zeitraum unzulässig, wenn die zuständige Staatsanwaltschaft oder das Gericht gegenüber dem Bundesarchiv erklärt, daß für einen bestimmten Zeitraum die Verwendung die Durchführung eines Strafverfahrens beeinträchtigen würde. 2 Dies gilt nicht, wenn dadurch Personen in der Wahrnehmung ihrer Rechte in unzumutbarer Weise beschränkt würden. 3 In diesem Falle erfolgt die Verwendung im Einvernehmen mit der Staatsanwaltschaft oder dem Gericht.

§ 6 Begriffsbestimmungen


(1) Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes sind

1. sämtliche Informationsträger unabhängig von der Form der Speicherung, insbesondere

a) Akten, Dateien, Schriftstücke, Karten, Pläne, Filme, Bild-, Ton- und sonstige Aufzeichnungen,

b) deren Kopien, Abschriften und sonstige Duplikate sowie

c) die zur Auswertung erforderlichen Hilfsmittel, insbesondere Programme für die automatisierte Datenverarbeitung,

soweit sie beim Staatssicherheitsdienst oder beim Arbeitsgebiet 1 der Kriminalpolizei der Volkspolizei entstanden, in deren Besitz gelangt oder ihnen zur Verwendung überlassen worden sind,

2. dem Staatssicherheitsdienst überlassene Akten von Gerichten und Staatsanwaltschaften.

(2) Nicht zu den Unterlagen gehören

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1. Schreiben des Staatssicherheitsdienstes nebst Anlagen, die er anderen öffentlichen oder nicht-öffentlichen Stellen zugesandt hat, soweit diese Stellen ihm gegenüber nicht rechtlich oder faktisch weisungsbefugt waren,



1. Schreiben des Staatssicherheitsdienstes nebst Anlagen, die er anderen öffentlichen oder nichtöffentlichen Stellen zugesandt hat, soweit diese Stellen ihm gegenüber nicht rechtlich oder faktisch weisungsbefugt waren,

2. Unterlagen, die an andere Stellen aus Gründen der Zuständigkeit weiter- oder zurückgegeben worden sind und in denen sich keine Anhaltspunkte befinden, daß der Staatssicherheitsdienst Maßnahmen getroffen oder veranlaßt hat,

3. Unterlagen, deren Bearbeitung vor dem 8. Mai 1945 abgeschlossen war und in denen sich keine Anhaltspunkte befinden, daß der Staatssicherheitsdienst sie über die archivische Erschließung hinaus genutzt hat,

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4. 1 Gegenstände und Unterlagen, die Betroffenen oder Dritten vom Staatssicherheitsdienst widerrechtlich weggenommen oder vorenthalten worden sind. 2 Soweit es sich um Schriftstücke handelt, kann der Bundesbeauftragte Duplikate zu seinen Unterlagen nehmen.

(3) 1 Betroffene sind Personen, zu denen der Staatssicherheitsdienst aufgrund zielgerichteter Informationserhebung oder Ausspähung einschließlich heimlicher Informationserhebung Informationen gesammelt hat. 2 Satz 1 gilt nicht



4. 1 Gegenstände und Unterlagen, die Betroffenen oder Dritten vom Staatssicherheitsdienst widerrechtlich weggenommen oder vorenthalten worden sind. 2 Soweit es sich um Schriftstücke handelt, kann das Bundesarchiv Duplikate zu seinen Unterlagen nehmen.

(3) 1 Betroffene im Sinne dieses Gesetzes sind Personen, zu denen der Staatssicherheitsdienst aufgrund zielgerichteter Informationserhebung oder Ausspähung einschließlich heimlicher Informationserhebung Informationen gesammelt hat. 2 Satz 1 gilt nicht

1. für Mitarbeiter des Staatssicherheitsdienstes, soweit die Sammlung der Informationen nur der Anbahnung und Werbung oder nur der Kontrolle ihrer Tätigkeit für den Staatssicherheitsdienst gedient hat, und

2. für Begünstigte, soweit die Sammlung der Informationen nur der Anbahnung oder nur der Kontrolle ihres Verhaltens im Hinblick auf die Begünstigung gedient hat.

(4) Mitarbeiter des Staatssicherheitsdienstes sind hauptamtliche und inoffizielle Mitarbeiter.

1. Hauptamtliche Mitarbeiter sind Personen, die in einem offiziellen Arbeits- oder Dienstverhältnis des Staatssicherheitsdienstes gestanden haben und Offiziere des Staatssicherheitsdienstes im besonderen Einsatz.

2. Inoffizielle Mitarbeiter sind Personen, die sich zur Lieferung von Informationen an den Staatssicherheitsdienst bereiterklärt haben.

(5) Die Vorschriften über Mitarbeiter des Staatssicherheitsdienstes gelten entsprechend für

1. Personen, die gegenüber Mitarbeitern des Staatssicherheitsdienstes hinsichtlich deren Tätigkeit für den Staatssicherheitsdienst rechtlich oder faktisch weisungsbefugt waren,

2. inoffizielle Mitarbeiter des Arbeitsgebietes 1 der Kriminalpolizei der Volkspolizei.

(6) Begünstigte sind Personen, die

1. vom Staatssicherheitsdienst wesentlich gefördert worden sind, insbesondere durch Verschaffung beruflicher oder sonstiger wirtschaftlicher Vorteile,

2. vom Staatssicherheitsdienst oder auf seine Veranlassung bei der Strafverfolgung geschont worden sind,

3. mit Wissen, Duldung oder Unterstützung des Staatssicherheitsdienstes Straftaten gefördert, vorbereitet oder begangen haben.

(7) Dritte sind sonstige Personen, über die der Staatssicherheitsdienst Informationen gesammelt hat.

(8) 1 Ob Personen Mitarbeiter des Staatssicherheitsdienstes, Begünstigte, Betroffene oder Dritte sind, ist für jede Information gesondert festzustellen. 2 Für die Feststellung ist maßgebend, mit welcher Zielrichtung die Informationen in die Unterlagen aufgenommen worden sind.

vorherige Änderung nächste Änderung

(9) 1 Die Verwendung von Unterlagen umfaßt die Weitergabe von Unterlagen, die Übermittlung von Informationen aus den Unterlagen sowie die sonstige Verarbeitung und die Nutzung von Informationen. 2 Soweit in dieser Vorschrift nichts anderes bestimmt ist, gelten die Begriffsbestimmungen der §§ 2 und 3 des Bundesdatenschutzgesetzes mit der Maßgabe, daß zu den nicht-öffentlichen Stellen auch die Religionsgesellschaften gehören.



(9) 1 Die Verwendung von Unterlagen umfaßt die Weitergabe von Unterlagen, die Übermittlung von Informationen aus den Unterlagen sowie die sonstige Verarbeitung und die Nutzung von Informationen. 2 Soweit in dieser Vorschrift nichts anderes bestimmt ist, gelten die Begriffsbestimmungen des § 2 des Bundesdatenschutzgesetzes mit der Maßgabe, daß zu den nichtöffentlichen Stellen auch die Religionsgesellschaften gehören.

(10) Personenbezogene Informationen im Sinne dieses Gesetzes sind Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren lebenden oder verstorbenen Person.

(11) Anonymisieren ist das Verändern personenbezogener Informationen derart, dass die Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse nicht mehr oder nur mit einem unverhältnismäßigen Aufwand an Zeit, Kosten und Arbeitskraft einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person zugeordnet werden können.


§ 7 Auffinden von Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes, Anzeigepflichten


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(1) 1 Alle öffentlichen Stellen unterstützen den Bundesbeauftragten bei seinen Ermittlungen zum Auffinden der Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes und bei deren Übernahme. 2 Ist ihnen bekannt oder stellen sie gelegentlich der Erfüllung ihrer Aufgaben fest, daß sich bei ihnen Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes oder Kopien, Abschriften oder sonstige Duplikate solcher Unterlagen befinden, so haben sie dies dem Bundesbeauftragten unverzüglich anzuzeigen.

(2) Der Bundesbeauftragte kann im Einvernehmen mit einer öffentlichen Stelle in deren Registraturen, Archiven und sonstigen Informationssammlungen Einsicht nehmen, wenn hinreichende Anhaltspunkte für das Vorhandensein von Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes vorliegen.

(3) Natürliche Personen und sonstige nicht-öffentliche Stellen sind verpflichtet, dem Bundesbeauftragten unverzüglich anzuzeigen, daß sich bei ihnen Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes oder Kopien, Abschriften oder sonstige Duplikate solcher Unterlagen befinden, sobald ihnen dies bekannt wird.



(1) 1 Alle öffentlichen Stellen unterstützen das Bundesarchiv bei seinen Ermittlungen zum Auffinden der Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes und bei deren Übernahme. 2 Ist ihnen bekannt oder stellen sie gelegentlich der Erfüllung ihrer Aufgaben fest, daß sich bei ihnen Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes oder Kopien, Abschriften oder sonstige Duplikate solcher Unterlagen befinden, so haben sie dies dem Bundesarchiv unverzüglich anzuzeigen.

(2) Das Bundesarchiv kann im Einvernehmen mit einer öffentlichen Stelle in deren Registraturen, Archiven und sonstigen Informationssammlungen Einsicht nehmen, wenn hinreichende Anhaltspunkte für das Vorhandensein von Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes vorliegen.

(3) Natürliche Personen und sonstige nichtöffentliche Stellen sind verpflichtet, dem Bundesarchiv unverzüglich anzuzeigen, daß sich bei ihnen Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes oder Kopien, Abschriften oder sonstige Duplikate solcher Unterlagen befinden, sobald ihnen dies bekannt wird.

§ 8 Herausgabepflicht öffentlicher Stellen


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(1) Jede öffentliche Stelle hat dem Bundesbeauftragten auf dessen Verlangen unverzüglich bei ihr befindliche Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes einschließlich Kopien, Abschriften und sonstigen Duplikaten herauszugeben.

(2) 1 Benötigt die öffentliche Stelle Unterlagen zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Rahmen der Zweckbindung nach den §§ 20 bis 23 und 25, kann sie Duplikate zu ihren Unterlagen nehmen. 2 Originalunterlagen dürfen nur zu den Unterlagen genommen werden, soweit dies im Einzelfall zur Aufgabenerfüllung unerläßlich ist. 3 In diesem Fall sind dem Bundesbeauftragten auf Verlangen Duplikate herauszugeben.

(3) Unterlagen über Betroffene sind von den Nachrichtendiensten des Bundes und der Länder ersatzlos und vollständig an den Bundesbeauftragten herauszugeben.



(1) Jede öffentliche Stelle hat dem Bundesarchiv auf dessen Verlangen unverzüglich bei ihr befindliche Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes einschließlich Kopien, Abschriften und sonstigen Duplikaten herauszugeben.

(2) 1 Benötigt die öffentliche Stelle Unterlagen zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Rahmen der Zweckbindung nach den §§ 20 bis 23 und 25, kann sie Duplikate zu ihren Unterlagen nehmen. 2 Originalunterlagen dürfen nur zu den Unterlagen genommen werden, soweit dies im Einzelfall zur Aufgabenerfüllung unerläßlich ist. 3 In diesem Fall sind dem Bundesarchiv auf Verlangen Duplikate herauszugeben.

(3) Unterlagen über Betroffene sind von den Nachrichtendiensten des Bundes und der Länder ersatzlos und vollständig an das Bundesarchiv herauszugeben.

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§ 9 Herausgabepflicht nicht-öffentlicher Stellen




§ 9 Herausgabepflicht nichtöffentlicher Stellen


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(1) 1 Jede natürliche Person und jede sonstige nicht-öffentliche Stelle hat dem Bundesbeauftragten auf dessen Verlangen unverzüglich Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes herauszugeben, soweit diese nicht Eigentum der natürlichen Person oder der sonstigen nicht-öffentlichen Stelle sind. 2 Der Nachweis des Eigentumserwerbs obliegt der natürlichen Person oder sonstigen nicht-öffentlichen Stelle. 3 Vom Eigentum der natürlichen Person oder sonstigen nicht-öffentlichen Stelle kann ausgegangen werden bei Unterlagen nach § 10 Abs. 4, die sie selbst angefertigt hat.

(2) Soweit Unterlagen an den Bundesbeauftragten herauszugeben sind, sind ihm auch Kopien und sonstige Duplikate herauszugeben.

(3) Jede natürliche Person und jede sonstige nicht-öffentliche Stelle hat dem Bundesbeauftragten auf dessen Verlangen Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes, die ihr Eigentum sind, zur Anfertigung von Kopien, Abschriften oder sonstigen Duplikaten zu überlassen.



(1) 1 Jede natürliche Person und jede sonstige nichtöffentliche Stelle hat dem Bundesarchiv auf dessen Verlangen unverzüglich Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes herauszugeben, soweit diese nicht Eigentum der natürlichen Person oder der sonstigen nichtöffentlichen Stelle sind. 2 Der Nachweis des Eigentumserwerbs obliegt der natürlichen Person oder sonstigen nichtöffentlichen Stelle. 3 Vom Eigentum der natürlichen Person oder sonstigen nichtöffentlichen Stelle kann ausgegangen werden bei Unterlagen nach § 10 Abs. 4, die sie selbst angefertigt hat.

(2) Soweit Unterlagen an das Bundesarchiv herauszugeben sind, sind ihm auch Kopien und sonstige Duplikate herauszugeben.

(3) Jede natürliche Person und jede sonstige nichtöffentliche Stelle hat dem Bundesarchiv auf dessen Verlangen Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes, die ihr Eigentum sind, zur Anfertigung von Kopien, Abschriften oder sonstigen Duplikaten zu überlassen.

§ 10 Unterlagen der Sozialistischen Einheitspartei Deutschlands, anderer mit ihr verbundener Parteien und Massenorganisationen sowie sonstige Unterlagen im Zusammenhang mit dem Staatssicherheitsdienst


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(1) Der Bundesbeauftragte kann zur Erfüllung seiner Aufgaben von den zuständigen Stellen Auskunft über Art, Inhalt und Aufbewahrungsort der Unterlagen der Sozialistischen Einheitspartei Deutschlands, anderer mit ihr verbundener Parteien und Massenorganisationen der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik verlangen.

(2) 1 Der Bundesbeauftragte kann Einsicht in die Unterlagen verlangen. 2 Bei der Suche nach den benötigten Unterlagen ist er zu unterstützen.

(3) 1 Dem Bundesbeauftragten sind auf sein Verlangen Duplikate von solchen Unterlagen herauszugeben, die im Zusammenhang mit der Tätigkeit des Staatssicherheitsdienstes stehen und die er zur Wahrnehmung seiner Aufgaben benötigt. 2 Die Duplikate werden Bestandteil der Unterlagen nach § 6 Abs. 1.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für Unterlagen, die erkennbar im Zusammenwirken anderer öffentlicher oder nicht-öffentlicher Stellen der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik mit dem Staatssicherheitsdienst, auf seine Veranlassung oder zur Umsetzung seiner Anordnungen oder Hinweise entstanden sind.



(1) Das Bundesarchiv kann zur Erfüllung seiner Aufgaben nach diesem Gesetz von den zuständigen Stellen Auskunft über Art, Inhalt und Aufbewahrungsort der Unterlagen der Sozialistischen Einheitspartei Deutschlands, anderer mit ihr verbundener Parteien und Massenorganisationen der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik verlangen.

(2) 1 Das Bundesarchiv kann Einsicht in die Unterlagen verlangen. 2 Bei der Suche nach den benötigten Unterlagen ist es zu unterstützen.

(3) 1 Dem Bundesarchiv sind auf sein Verlangen Duplikate von solchen Unterlagen herauszugeben, die im Zusammenhang mit der Tätigkeit des Staatssicherheitsdienstes stehen und die es zur Wahrnehmung seiner Aufgaben nach diesem Gesetz benötigt. 2 Die Duplikate werden Bestandteil der Unterlagen nach § 6 Abs. 1.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für Unterlagen, die erkennbar im Zusammenwirken anderer öffentlicher oder nichtöffentlicher Stellen der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik mit dem Staatssicherheitsdienst, auf seine Veranlassung oder zur Umsetzung seiner Anordnungen oder Hinweise entstanden sind.

(heute geltende Fassung) 
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§ 11 Rückgabe und Herausgabe von Unterlagen anderer Behörden durch den Bundesbeauftragten




§ 11 Rückgabe und Herausgabe von Unterlagen anderer Behörden durch das Bundesarchiv


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(1) 1 Der Bundesbeauftragte hat Unterlagen anderer Behörden, in denen sich keine Anhaltspunkte dafür befinden, daß der Staatssicherheitsdienst Maßnahmen getroffen oder veranlaßt hat,



(1) 1 Das Bundesarchiv hat Unterlagen anderer Behörden, die es nach diesem Gesetz verwahrt und in denen sich keine Anhaltspunkte dafür befinden, daß der Staatssicherheitsdienst Maßnahmen getroffen oder veranlaßt hat,

1. auf Anforderung oder

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2. wenn er gelegentlich der Erfüllung seiner Aufgaben das Vorhandensein solcher Unterlagen feststellt,

an die zuständigen Stellen zurückzugeben. 2 Der Bundesbeauftragte kann Duplikate zu seinen Unterlagen nehmen.

(2) 1 Der Bundesbeauftragte hat in die Geheimhaltungsgrade Geheim und höher eingestufte Unterlagen des Bundes, der Länder sowie Unterlagen ihrer Nachrichtendienste an den Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat oder die zuständigen Landesbehörden herauszugeben. 2 Der Bundesbeauftragte kann Duplikate zu seinen Unterlagen nehmen. 3 Unterlagen zwischen- oder überstaatlicher Organisationen und ausländischer Staaten, die in die Geheimhaltungsgrade VS-Vertraulich und höher eingestuft sind und zu deren Schutz vor unbefugter Kenntnisnahme die Bundesrepublik Deutschland aufgrund völkerrechtlicher Verträge verpflichtet ist, sind an den Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat als Nationale Sicherheitsbehörde für den Geheimschutz herauszugeben.

(3) 1 Unterlagen über Betriebseinrichtungen, technische Verfahren und Umweltbelastungen des Betriebsgeländes von Wirtschaftsunternehmen, die dem Staatssicherheitsdienst ganz oder teilweise ein- oder angegliedert waren, sind auf Anforderung an den jetzigen Verfügungsberechtigten herauszugeben. 2 Der Bundesbeauftragte kann Duplikate zu seinen Unterlagen nehmen.

(4) 1 Der Bundesbeauftragte hat Unterlagen über Objekte und andere Gegenstände, insbesondere Grundrißpläne, Pläne über Versorgungsleitungen und Telefonleitungen, an den jetzigen Verfügungsberechtigten herauszugeben. 2 Der Bundesbeauftragte kann Duplikate zu seinen Unterlagen nehmen.

(5) 1 Werden hauptamtliche Mitarbeiter des Staatssicherheitsdienstes in den öffentlichen Dienst eingestellt oder im öffentlichen Dienst weiterbeschäftigt, sind die zu ihrer Person geführten Personalunterlagen im erforderlichen Umfang an die zuständige personalaktenführende Stelle herauszugeben. 2 Der Bundesbeauftragte kann Duplikate zu seinen Unterlagen nehmen.

(6) 1 Soweit ehemalige Mitarbeiter des Staatssicherheitsdienstes Empfänger von Renten sind, sind die zu ihrer Person geführten Personalunterlagen im erforderlichen Umfang an den Versorgungsträger herauszugeben. 2 Der Bundesbeauftragte kann Duplikate zu seinen Unterlagen nehmen.



2. wenn es gelegentlich der Erfüllung seiner Aufgaben das Vorhandensein solcher Unterlagen feststellt,

an die zuständigen Stellen zurückzugeben. 2 Das Bundesarchiv kann Duplikate zu seinen Unterlagen nehmen.

(2) 1 Das Bundesarchiv hat in die Geheimhaltungsgrade Geheim und höher eingestufte Unterlagen des Bundes, der Länder sowie Unterlagen ihrer Nachrichtendienste, die es nach diesem Gesetz verwahrt, an den Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat oder die zuständigen Landesbehörden herauszugeben. 2 Es kann Duplikate zu seinen Unterlagen nehmen. 3 Unterlagen zwischen- oder überstaatlicher Organisationen und ausländischer Staaten, die in die Geheimhaltungsgrade VS-Vertraulich und höher eingestuft sind und zu deren Schutz vor unbefugter Kenntnisnahme die Bundesrepublik Deutschland aufgrund völkerrechtlicher Verträge verpflichtet ist, sind an den Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat als Nationale Sicherheitsbehörde für den Geheimschutz herauszugeben.

(3) 1 Unterlagen, die das Bundesarchiv nach diesem Gesetz verwahrt, über Betriebseinrichtungen, technische Verfahren und Umweltbelastungen des Betriebsgeländes von Wirtschaftsunternehmen, die dem Staatssicherheitsdienst ganz oder teilweise ein- oder angegliedert waren, sind auf Anforderung an den jetzigen Verfügungsberechtigten herauszugeben. 2 Das Bundesarchiv kann Duplikate zu seinen Unterlagen nehmen.

(4) 1 Das Bundesarchiv hat Unterlagen, die es nach diesem Gesetz verwahrt, über Objekte und andere Gegenstände, insbesondere Grundrißpläne, Pläne über Versorgungsleitungen und Telefonleitungen, an den jetzigen Verfügungsberechtigten herauszugeben. 2 Es kann Duplikate zu seinen Unterlagen nehmen.

(5) 1 Werden hauptamtliche Mitarbeiter des Staatssicherheitsdienstes in den öffentlichen Dienst eingestellt oder im öffentlichen Dienst weiterbeschäftigt, sind die zu ihrer Person geführten Personalunterlagen, die das Bundesarchiv nach diesem Gesetz verwahrt, im erforderlichen Umfang an die zuständige personalaktenführende Stelle herauszugeben. 2 Das Bundesarchiv kann Duplikate zu seinen Unterlagen nehmen.

(6) 1 Soweit ehemalige Mitarbeiter des Staatssicherheitsdienstes Empfänger von Renten sind, sind die zu ihrer Person geführten Personalunterlagen, die das Bundesarchiv nach diesem Gesetz verwahrt, im erforderlichen Umfang an den Versorgungsträger herauszugeben. 2 Das Bundesarchiv kann Duplikate zu seinen Unterlagen nehmen.

(7) Die Vorschriften zur Anbietung und Abgabe von Unterlagen gemäß den §§ 5 bis 7 des Bundesarchivgesetzes bleiben unberührt.


§ 12 Verfahrensvorschriften für Betroffene, Dritte, Mitarbeiter und Begünstigte des Staatssicherheitsdienstes


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(1) 1 Der Antrag auf Auskunft, Einsicht in Unterlagen oder Herausgabe von Unterlagen ist schriftlich zu stellen. 2 Der Antragsteller hat durch eine Bestätigung der zuständigen Landesbehörde seine Identität und, wenn er als gesetzlicher Vertreter handelt, seine Vertretungsmacht nachzuweisen. 3 Wird der Antrag durch einen Bevollmächtigten mit Nachweis seiner Vollmacht gestellt, wird Auskunft erteilt, Einsicht in Unterlagen gewährt oder werden Unterlagen herausgegeben



(1) 1 Der Antrag auf Auskunft, Einsicht in Unterlagen oder Herausgabe von Unterlagen ist schriftlich zu stellen. 2 Der Antragsteller hat durch eine behördliche oder notarielle Bestätigung seine Identität und, wenn er als gesetzlicher Vertreter handelt, seine Vertretungsmacht nachzuweisen. 3 Zum Nachweis der Identität dient insbesondere die Vorlage eines gültigen Personalausweises oder Passes oder die Übersendung einer amtlich oder notariell beglaubigten Kopie dieser Dokumente. 4 Wird der Antrag durch einen Bevollmächtigten mit Nachweis seiner Vollmacht gestellt, wird Auskunft erteilt, Einsicht in Unterlagen gewährt oder werden Unterlagen herausgegeben

1. Betroffenen, Dritten, Mitarbeitern, Begünstigten oder

2. ihrem Rechtsanwalt, wenn er dazu ausdrücklich ermächtigt ist.

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4 Ist ein Einsichtsberechtigter bei der Einsicht in die Unterlagen auf fremde Hilfe angewiesen, kann er sich durch eine Person seines Vertrauens begleiten lassen. 5 Die Hilfsbedürftigkeit ist glaubhaft zu machen. 6 Der Bundesbeauftragte kann die Begleitperson zurückweisen, wenn besondere Gründe dies rechtfertigen.

(2) 1 Auskünfte werden vom Bundesbeauftragten schriftlich erteilt, sofern nicht im Einzelfall eine andere Form der Auskunft angemessen ist. 2 Die Entscheidung trifft er nach pflichtgemäßem Ermessen.



5 Ist ein Einsichtsberechtigter bei der Einsicht in die Unterlagen auf fremde Hilfe angewiesen, kann er sich durch eine Person seines Vertrauens begleiten lassen. 6 Die Hilfsbedürftigkeit ist glaubhaft zu machen. 7 Das Bundesarchiv kann die Begleitperson zurückweisen, wenn besondere Gründe dies rechtfertigen.

(2) 1 Auskünfte werden vom Bundesarchiv schriftlich erteilt, sofern nicht im Einzelfall eine andere Form der Auskunft angemessen ist. 2 Die Entscheidung trifft es nach pflichtgemäßem Ermessen.

(3) 1 Soll ein Antrag auf Auskunft mit Vorrang behandelt werden, ist die besondere Eilbedürftigkeit begründet darzulegen. 2 Von der Eilbedürftigkeit kann ausgegangen werden, wenn die Auskunft zu Zwecken der Rehabilitierung, Wiedergutmachung, Abwehr einer Gefährdung des Persönlichkeitsrechts oder zur Entlastung vom Vorwurf einer Zusammenarbeit mit dem Staatssicherheitsdienst benötigt wird.

(4) 1 Einsicht wird in Originalunterlagen oder in Duplikate gewährt. 2 Enthalten Unterlagen außer den personenbezogenen Informationen über den Antragsteller auch solche über andere Betroffene oder Dritte, wird Einsicht in Originalunterlagen nur gewährt, wenn

1. andere Betroffene oder Dritte eingewilligt haben oder

2. eine Trennung der Informationen über andere Betroffene oder Dritte nicht oder nur mit unvertretbarem Aufwand möglich ist und kein Grund zu der Annahme besteht, daß schutzwürdige Interessen anderer Betroffener oder Dritter an der Geheimhaltung überwiegen.

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3 Im übrigen wird Einsicht in Duplikate gewährt, in denen die personenbezogenen Informationen über andere Betroffene oder Dritte anonymisiert worden sind. 4 Die Einsichtnahme erfolgt in der Zentralstelle oder in einer der Außenstellen.



3 Im übrigen wird Einsicht in Duplikate gewährt, in denen die personenbezogenen Informationen über andere Betroffene oder Dritte anonymisiert worden sind. 4 Die Einsichtnahme erfolgt an allen Standorten oder in digitaler Form.

(5) Unterlagen werden nur als Duplikate herausgegeben, in denen die personenbezogenen Informationen über andere Betroffene oder Dritte anonymisiert worden sind.

(6) 1 Das Recht auf Einsicht und Herausgabe gilt nicht für die zur Auswertung erforderlichen Hilfsmittel (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c). 2 Sind andere Unterlagen nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand auffindbar, erstreckt sich das Recht auf Einsicht und Herausgabe auf Duplikate von Karteikarten, die der Auswertung der Unterlagen dienen und in denen personenbezogene Informationen über den Antragsteller enthalten sind.



(heute geltende Fassung) 

§ 15 Recht von nahen Angehörigen Vermißter oder Verstorbener auf Auskunft, Einsicht und Herausgabe


(1) 1 Nahen Angehörigen ist auf Antrag Auskunft zu erteilen

1. zur Rehabilitierung Vermißter oder Verstorbener,

2. zum Schutze des Persönlichkeitsrechts Vermißter oder Verstorbener, insbesondere zur Klärung des Vorwurfs der Zusammenarbeit mit dem Staatssicherheitsdienst,

3. zur Aufklärung des Schicksals Vermißter oder Verstorbener.

2 Nahen Angehörigen im Sinne des Absatzes 3 ist auf Antrag Auskunft zu erteilen, wenn und soweit sie sonstige berechtigte Interessen im Sinne von § 1 Absatz 1 Nummer 1 glaubhaft machen und keine überwiegenden schutzwürdigen Interessen beeinträchtigt werden. 3 In dem Antrag nach Satz 1 oder Satz 2 sind der Zweck, zu dem die Auskunft eingeholt wird, glaubhaft zu machen und das Verwandtschaftsverhältnis zu der vermißten oder verstorbenen Person nachzuweisen.

(2) § 13 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 bis 6 gilt entsprechend.

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(3) 1 Nahe Angehörige sind Ehegatten, Kinder, Enkelkinder, Eltern und Geschwister. 2 Als nahe Angehörige gelten hinsichtlich der leiblichen Eltern auch adoptierte Kinder sowie die leiblichen Eltern adoptierter Kinder, wenn nicht auszuschließen ist, dass der Staatssicherheitsdienst auf die Adoption oder auf das Schicksal der leiblichen Eltern Einfluss genommen hat.



(3) 1 Nahe Angehörige sind Ehegatten, Lebenspartner, Kinder, Enkelkinder, Eltern und Geschwister. 2 Als nahe Angehörige gelten hinsichtlich der leiblichen Eltern auch adoptierte Kinder sowie die leiblichen Eltern adoptierter Kinder, wenn nicht auszuschließen ist, dass der Staatssicherheitsdienst auf die Adoption oder auf das Schicksal der leiblichen Eltern Einfluss genommen hat.

(4) Als nahe Angehörige gelten auch Verwandte bis zum dritten Grad, wenn sie glaubhaft machen, dass keine nahen Angehörigen im Sinne von Absatz 3 vorhanden sind.

(5) Absatz 1 gilt nicht, wenn der Vermißte oder Verstorbene eine andere Verfügung hinterlassen hat oder sein entgegenstehender Wille sich aus anderen Umständen eindeutig ergibt.



§ 17 Recht von Begünstigten auf Auskunft, Einsicht und Herausgabe


(1) Für das Recht von Begünstigten auf Auskunft, Einsicht in Unterlagen und Herausgabe von Unterlagen gilt § 16 Abs. 1, 3 und 5 entsprechend.

(2) Der Begünstigte hat Angaben zu machen, die das Auffinden der Informationen ermöglichen.

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(3) Absatz 1 gilt nicht, wenn die zuständige oberste Bundesbehörde oder die zuständige Landesbehörde gegenüber dem Bundesbeauftragten erklärt, daß eine Auskunft, Gewährung von Einsicht in Unterlagen oder Herausgabe von Unterlagen wegen eines überwiegenden öffentlichen Interesses unterbleiben muß.



(3) Absatz 1 gilt nicht, wenn die zuständige oberste Bundesbehörde oder die zuständige Landesbehörde gegenüber dem Bundesarchiv erklärt, daß eine Auskunft, Gewährung von Einsicht in Unterlagen oder Herausgabe von Unterlagen wegen eines überwiegenden öffentlichen Interesses unterbleiben muß.

§ 18 Recht auf Auskunft, Einsicht und Herausgabe bei dem Staatssicherheitsdienst überlassenen Akten von Gerichten und Staatsanwaltschaften


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Bei den vom Bundesbeauftragten verwahrten Akten von Gerichten und Staatsanwaltschaften gelten für das Recht auf Auskunft, Einsicht in Akten und Herausgabe von Akten anstelle des § 12 Abs. 4 bis 6 und der §§ 13, 15 bis 17 und 43 die jeweiligen gesetzlichen Verfahrensordnungen.



Bei Akten von Gerichten und Staatsanwaltschaften, die das Bundesarchiv nach diesem Gesetz verwahrt, gelten für das Recht auf Auskunft, Einsicht in Akten und Herausgabe von Akten anstelle des § 12 Abs. 4 bis 6 und der §§ 13, 15 bis 17 und 43 die jeweiligen gesetzlichen Verfahrensordnungen.

(heute geltende Fassung) 
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§ 19 Zugang zu den Unterlagen durch öffentliche und nicht-öffentliche Stellen, Verfahrensvorschriften




§ 19 Zugang zu den Unterlagen durch öffentliche und nichtöffentliche Stellen, Verfahrensvorschriften


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(1) 1 Der Bundesbeauftragte macht Mitteilungen an öffentliche und nicht-öffentliche Stellen, gewährt ihnen Einsicht in Unterlagen und gibt ihnen Unterlagen heraus, soweit deren Verwendung nach den §§ 20 bis 23, 25 und 26 zulässig ist. 2 In den Fällen des § 20 Abs. 1 Nr. 6 Buchstabe c bis h, Nr. 7 Buchstabe b bis f und des § 21 Abs. 1 Nr. 6 Buchstabe c bis h und Nr. 7 Buchstabe b bis f unterbleibt eine Mitteilung, Einsichtgewährung und Herausgabe, wenn keine Hinweise vorhanden sind, daß nach dem 31. Dezember 1975 eine inoffizielle Tätigkeit für den Staatssicherheitsdienst oder einen ausländischen Nachrichtendienst vorgelegen hat. 3 Satz 2 gilt nicht, wenn sich aus den Unterlagen Anhaltspunkte dafür ergeben, daß ein Mitarbeiter im Zusammenhang mit seiner inoffiziellen Tätigkeit ein Verbrechen begangen oder gegen Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit verstoßen hat.

(2) 1 Ersuchen können von der zur Erfüllung der jeweiligen Aufgabe zuständigen öffentlichen Stelle an den Bundesbeauftragten gerichtet werden. 2 Wer für eine nicht-öffentliche Stelle ein Ersuchen stellt, hat seine Berechtigung hierzu schriftlich unter Hinweis auf die Rechtsgrundlage nachzuweisen.

(3) 1 Der Bundesbeauftragte prüft, ob sich ein Ersuchen um Mitteilung, Einsichtnahme oder Herausgabe auf einen zulässigen Verwendungszweck bezieht, im Rahmen der Aufgaben des Empfängers liegt und inwieweit die Verwendung für den angegebenen Zweck erforderlich ist. 2 Bei Ersuchen von Gerichten, Staatsanwaltschaften und Polizeibehörden, soweit sie als Hilfsorgane der Staatsanwaltschaften handeln, prüft der Bundesbeauftragte die Zulässigkeit nur, soweit dazu Anlaß besteht.

(4) 1 Mitteilungen werden vom Bundesbeauftragten schriftlich gemacht, sofern nicht im Einzelfall eine andere Form der Mitteilung angemessen ist. 2 Die Entscheidung trifft er nach pflichtgemäßem Ermessen.



(1) 1 Das Bundesarchiv macht Mitteilungen an öffentliche und nichtöffentliche Stellen, gewährt ihnen Einsicht in Unterlagen und gibt ihnen Unterlagen heraus, soweit deren Verwendung nach den §§ 20 bis 23, 25 und 26 zulässig ist. 2 In den Fällen des § 20 Abs. 1 Nr. 6 Buchstabe c bis h, Nr. 7 Buchstabe b bis f und des § 21 Abs. 1 Nr. 6 Buchstabe c bis h und Nr. 7 Buchstabe b bis f unterbleibt eine Mitteilung, Einsichtgewährung und Herausgabe, wenn keine Hinweise vorhanden sind, daß nach dem 31. Dezember 1975 eine inoffizielle Tätigkeit für den Staatssicherheitsdienst oder einen ausländischen Nachrichtendienst vorgelegen hat. 3 Satz 2 gilt nicht, wenn sich aus den Unterlagen Anhaltspunkte dafür ergeben, daß ein Mitarbeiter im Zusammenhang mit seiner inoffiziellen Tätigkeit ein Verbrechen begangen oder gegen Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit verstoßen hat.

(2) 1 Ersuchen können von der zur Erfüllung der jeweiligen Aufgabe zuständigen öffentlichen Stelle an das Bundesarchiv gerichtet werden. 2 Wer für eine nichtöffentliche Stelle ein Ersuchen stellt, hat seine Berechtigung hierzu schriftlich unter Hinweis auf die Rechtsgrundlage nachzuweisen.

(3) 1 Das Bundesarchiv prüft, ob sich ein Ersuchen um Mitteilung, Einsichtnahme oder Herausgabe auf einen zulässigen Verwendungszweck bezieht, im Rahmen der Aufgaben des Empfängers liegt und inwieweit die Verwendung für den angegebenen Zweck erforderlich ist. 2 Bei Ersuchen von Gerichten, Staatsanwaltschaften und Polizeibehörden, soweit sie als Hilfsorgane der Staatsanwaltschaften handeln, prüft das Bundesarchiv die Zulässigkeit nur, soweit dazu Anlaß besteht.

(4) 1 Mitteilungen werden vom Bundesarchiv schriftlich gemacht, sofern nicht im Einzelfall eine andere Form der Mitteilung angemessen ist. 2 Die Entscheidung trifft es nach pflichtgemäßem Ermessen.

(5) 1 Soll ein Ersuchen um Mitteilung mit Vorrang behandelt werden, ist die besondere Eilbedürftigkeit begründet darzulegen. 2 Von der Eilbedürftigkeit kann ausgegangen werden,

1. wenn die Mitteilung zu Zwecken der Rehabilitierung, Wiedergutmachung, Abwehr einer Gefährdung des Persönlichkeitsrechts oder zur Entlastung vom Vorwurf einer Zusammenarbeit mit dem Staatssicherheitsdienst benötigt wird,

2. bei der Aufklärung, Erfassung und Sicherung des Vermögens der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik und der ehemaligen Rechtsträger mit Sitz in ihrem Gebiet sowie des Vermögens, das dem Bereich der Kommerziellen Koordinierung zugeordnet war,

3. bei der Überprüfung von Personen in den Fällen des § 20 Absatz 1 Nummer 6, 7, 11 und 12 und des § 21 Absatz 1 Nummer 6 bis 9,

4. bei der Strafverfolgung und Gefahrenabwehr in den Fällen des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a und b und Nr. 2.

(6) 1 Einsicht wird gewährt, wenn Mitteilungen nicht ausreichen. 2 § 12 Abs. 4 gilt entsprechend mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Antragstellers die Person tritt, auf die sich das Ersuchen bezieht.

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(7) 1 Unterlagen sind herauszugeben, wenn die ersuchende Stelle begründet darlegt, daß Mitteilungen und Einsichtnahme nicht ausreichen oder die Einsichtnahme mit unvertretbarem Aufwand verbunden wäre. 2 Originalunterlagen werden nur herausgegeben, wenn dies insbesondere für Beweiszwecke unerläßlich ist. 3 Sie sind an den Bundesbeauftragten unverzüglich zurückzugeben, sobald sie für den Verwendungszweck nicht mehr benötigt werden. 4 Enthalten die Unterlagen außer den personenbezogenen Informationen über Personen, auf die sich das Ersuchen bezieht, auch solche über andere Betroffene oder Dritte, gilt § 12 Abs. 4 Satz 2 und 3 entsprechend.



(7) 1 Unterlagen sind herauszugeben, wenn die ersuchende Stelle begründet darlegt, daß Mitteilungen und Einsichtnahme nicht ausreichen oder die Einsichtnahme mit unvertretbarem Aufwand verbunden wäre. 2 Originalunterlagen werden nur herausgegeben, wenn dies insbesondere für Beweiszwecke unerläßlich ist. 3 Sie sind an das Bundesarchiv unverzüglich zurückzugeben, sobald sie für den Verwendungszweck nicht mehr benötigt werden. 4 Enthalten die Unterlagen außer den personenbezogenen Informationen über Personen, auf die sich das Ersuchen bezieht, auch solche über andere Betroffene oder Dritte, gilt § 12 Abs. 4 Satz 2 und 3 entsprechend.

(8) 1 In den Fällen des § 20 Absatz 1 Nummer 6, 7, 11 und 12 und des § 21 Absatz 1 Nummer 6 bis 9 unterbleibt eine Mitteilung, Einsichtgewährung und Herausgabe, wenn

1. sich die Informationen auf eine Tätigkeit während der Ableistung des gesetzlich vorgeschriebenen Wehrdienstes in den Streitkräften der ehemaligen DDR oder eines dem Wehrdienst entsprechenden Dienstes außerhalb des Ministeriums für Staatssicherheit beziehen, dabei keine personenbezogenen Informationen geliefert worden sind und die Tätigkeit nach Ablauf des Dienstes nicht fortgesetzt worden ist oder

2. nach dem Inhalt der erschlossenen Unterlagen feststeht, daß trotz einer Verpflichtung zur Mitarbeit keine Informationen geliefert worden sind.

2 Absatz 3 Satz 1 bleibt unberührt.



(heute geltende Fassung) 
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§ 20 Verwendung von Unterlagen, die keine personenbezogenen Informationen über Betroffene oder Dritte enthalten, durch öffentliche und nicht-öffentliche Stellen




§ 20 Verwendung von Unterlagen, die keine personenbezogenen Informationen über Betroffene oder Dritte enthalten, durch öffentliche und nichtöffentliche Stellen


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(1) Unterlagen, soweit sie keine personenbezogenen Informationen über Betroffene oder Dritte enthalten, dürfen durch öffentliche und nicht-öffentliche Stellen in dem erforderlichen Umfang für folgende Zwecke verwendet werden:



(1) Unterlagen, soweit sie keine personenbezogenen Informationen über Betroffene oder Dritte enthalten, dürfen durch öffentliche und nichtöffentliche Stellen in dem erforderlichen Umfang für folgende Zwecke verwendet werden:

1. Rehabilitierung von Betroffenen, Vermißten und Verstorbenen, Wiedergutmachung, Leistungen nach dem Häftlingshilfegesetz,

2. Schutz des Persönlichkeitsrechts,

3. Aufklärung des Schicksals Vermißter und ungeklärter Todesfälle,

4. Ruhen von Versorgungsleistungen nach dem Versorgungsruhensgesetz sowie Kürzung oder Aberkennung oder Ruhen von Leistungen, auf die das Versorgungsruhensgesetz entsprechende Anwendung findet,

5. Aufklärung, Erfassung und Sicherung des Vermögens der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik und der ehemaligen Rechtsträger mit Sitz in ihrem Gebiet sowie des Vermögens, das dem Bereich der Kommerziellen Koordinierung zugeordnet war,

6. Überprüfung der folgenden Personen nach Maßgabe der dafür geltenden Vorschriften und mit ihrer Kenntnis zur Feststellung, ob sie hauptamtlich oder inoffiziell für den Staatssicherheitsdienst tätig waren, soweit es sich nicht um Tätigkeiten für den Staatssicherheitsdienst vor Vollendung des 18. Lebensjahres gehandelt hat:

a) Mitglieder der Bundesregierung oder einer Landesregierung sowie sonstige in einem öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis stehende Personen,

b) Abgeordnete, Mitglieder kommunaler Vertretungen, kommunale Wahlbeamte sowie ehrenamtliche Bürgermeister und entsprechende Vertreter für einen Gemeindeteil,

c) Beamte, die jederzeit in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden können, und Angestellte in entsprechender Funktion,

d) Beschäftigte öffentlicher Stellen auf mit der Besoldungsgruppe A 9, der Entgeltgruppe E 9 oder einer höheren Besoldungs- oder Entgeltgruppe bewerteten Dienstposten, die unbeschadet der in Nummer 7 genannten Fälle eine leitende Funktion ausüben, sowie von der öffentlichen Hand bestellte Mitglieder der Vertretungs- und Aufsichtsorgane in Einrichtungen, bei denen sich die absolute Mehrheit der Anteile oder die absolute Mehrheit der öffentlichen Stimmen in öffentlicher Hand befindet; darüber hinaus können alle Beschäftigten im öffentlichen Dienst überprüft werden, wenn Tatsachen den Verdacht einer hauptamtlichen oder inoffiziellen Tätigkeit für das Ministerium für Staatssicherheit der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik rechtfertigen,

e) Berufsrichter und ehrenamtliche Richter,

f) Soldaten auf mit der Besoldungsgruppe A 13 oder höher bewerteten Dienstposten, die eine leitende Funktion ausüben, sowie Stabsoffiziere, die auf Dienstposten mit erheblicher Außenwirkung im integrierten Bereich (In- oder Ausland), im Attachédienst oder bei sonstigen Dienststellen im Ausland eingesetzt sind,

g) Mitglieder des Präsidiums und des Vorstandes sowie leitende Angestellte des Deutschen Olympischen Sportbundes, seiner Spitzenverbände und der Olympiastützpunkte, Repräsentanten des deutschen Sports in internationalen Gremien sowie Trainer und verantwortliche Betreuer von Mitgliedern der deutschen Nationalmannschaften,

h) Personen, die sich in den Fällen der Buchstaben a bis g um das Amt, die Funktion oder die Einstellung bewerben;

die Feststellung kann sich auch auf die Tätigkeit für einen ausländischen Nachrichtendienst beziehen,

7. Überprüfung der folgenden Personen nach Maßgabe der dafür geltenden Vorschriften und mit ihrer Kenntnis zur Feststellung, ob sie hauptamtlich oder inoffiziell für den Staatssicherheitsdienst tätig waren, soweit es sich nicht um Tätigkeiten für den Staatssicherheitsdienst vor Vollendung des 18. Lebensjahres gehandelt hat:

vorherige Änderung nächste Änderung

a) Mitglieder des Beirats nach § 39 und des wissenschaftlichen Beratungsgremiums nach § 39a,

b) der Bundesbeauftragte und seine Beschäftigten,

c) die Landesbeauftragten nach § 38 und ihre Beschäftigten,



a) die oder der Bundesbeauftragte für die Opfer der SED-Diktatur beim Deutschen Bundestag und die Beschäftigten der oder des Bundesbeauftragten für die Opfer der SED-Diktatur beim Deutschen Bundestag,

b) die Landesbeauftragten zur Aufarbeitung der SED-Diktatur und der Folgen der kommunistischen Diktatur und ihre Beschäftigten,

c) Mitglieder des Beratungsgremiums nach § 39 und die Beschäftigten des Bundesarchivs, soweit die Beschäftigten im Rahmen ihrer Aufgabenzuweisung oder der von ihnen tatsächlich ausgeübten Tätigkeit mit Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes befasst sind,

d) diejenigen Beschäftigten öffentlicher Stellen, die mit der Bearbeitung von Anträgen nach dem Strafrechtlichen, Verwaltungsrechtlichen oder Beruflichen Rehabilitierungsgesetz befasst sind,

vorherige Änderung nächste Änderung

e) Beschäftigte und ehrenamtliche Mitarbeiter sowie Gremienmitglieder derjenigen sonstigen Einrichtungen, die mit der Aufarbeitung der Tätigkeit des Staatssicherheitsdienstes oder der Herrschaftsmechanismen der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik oder der ehemaligen sowjetischen Besatzungszone befasst sind,



e) Beschäftigte und ehrenamtliche Mitarbeiter sowie Gremienmitglieder derjenigen sonstigen Einrichtungen, die mit der Aufarbeitung der Tätigkeit des Staatssicherheitsdienstes oder der Herrschaftsmechanismen der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik oder der ehemaligen Sowjetischen Besatzungszone befasst sind,

f) Personen, die sich in den vorgenannten Fällen um das Amt, die Funktion oder die Einstellung bewerben;

die Feststellung kann sich auch auf die Tätigkeit für einen ausländischen Nachrichtendienst beziehen,

8. Verfahren zur Erteilung oder zum Entzug einer Erlaubnis nach dem Waffengesetz, dem Bundesjagdgesetz, dem Sprengstoffgesetz, dem Kriegswaffenkontrollgesetz und dem Außenwirtschaftsgesetz, soweit sich aus den Unterlagen Hinweise auf die persönliche Zuverlässigkeit ehemaliger Mitarbeiter des Staatssicherheitsdienstes ergeben,

9. Anerkennung von Beschäftigungszeiten, Zahlung und Überführung der Renten ehemaliger Angehöriger des Staatssicherheitsdienstes,

10. Ordensangelegenheiten,

11. Sicherheitsüberprüfungen von Personen mit ihrer Kenntnis gemäß den Sicherheitsüberprüfungsgesetzen des Bundes und der Länder zur Feststellung, ob sie hauptamtlich oder inoffiziell für den Staatssicherheitsdienst tätig waren, soweit es sich nicht um Tätigkeiten für den Staatssicherheitsdienst vor Vollendung des 18. Lebensjahres gehandelt hat; die Feststellung kann sich auch auf die Tätigkeit für einen ausländischen Nachrichtendienst beziehen,

12. Zuverlässigkeitsüberprüfungen von Personen mit ihrer Kenntnis gemäß § 7 des Luftsicherheitsgesetzes und § 12b Absatz 2 Satz 3 des Atomgesetzes sowie § 5 Absatz 1 Nummer 6, § 7 Absatz 3 Nummer 3 der Atomrechtlichen Zuverlässigkeitsüberprüfungs-Verordnung zur Feststellung, ob sie hauptamtlich oder inoffiziell für den Staatssicherheitsdienst tätig waren, soweit es sich nicht um Tätigkeiten für den Staatssicherheitsdienst vor Vollendung des 18. Lebensjahres gehandelt hat; die Feststellung kann sich auch auf die Tätigkeit für einen ausländischen Nachrichtendienst beziehen.

(2) § 26 bleibt unberührt.

(3) 1 Die Verwendung für die in Absatz 1 Nr. 6 genannten Zwecke ist nach dem 31. Dezember 2030 unzulässig. 2 Unterlagen zu Auskünften und Mitteilungen, die im Zusammenhang mit früheren Überprüfungen bei den anfordernden Stellen angefallen sind, sind dem Bundesarchiv, dem zuständigen Landesarchiv oder kommunalen Archiv oder, bei Mitgliedern des Deutschen Bundestages, dem Archiv des Deutschen Bundestages anzubieten.



(heute geltende Fassung) 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 21 Verwendung von Unterlagen, die personenbezogene Informationen über Betroffene oder Dritte enthalten, durch öffentliche und nicht-öffentliche Stellen




§ 21 Verwendung von Unterlagen, die personenbezogene Informationen über Betroffene oder Dritte enthalten, durch öffentliche und nichtöffentliche Stellen


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Unterlagen, soweit sie personenbezogene Informationen über Betroffene oder Dritte enthalten, dürfen durch öffentliche und nicht-öffentliche Stellen in dem erforderlichen Umfang für folgende Zwecke verwendet werden:



(1) Unterlagen, soweit sie personenbezogene Informationen über Betroffene oder Dritte enthalten, dürfen durch öffentliche und nichtöffentliche Stellen in dem erforderlichen Umfang für folgende Zwecke verwendet werden:

1. Rehabilitierung von Betroffenen, Vermißten und Verstorbenen, Wiedergutmachung, Leistungen nach dem Häftlingshilfegesetz,

2. Schutz des Persönlichkeitsrechts,

3. Aufklärung des Schicksals Vermißter und ungeklärter Todesfälle,

4. Ruhen von Versorgungsleistungen nach dem Versorgungsruhensgesetz sowie Kürzung oder Aberkennung oder Ruhen von Leistungen, auf die das Versorgungsruhensgesetz entsprechende Anwendung findet,

5. Aufklärung, Erfassung und Sicherung des Vermögens der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik und der ehemaligen Rechtsträger mit Sitz in ihrem Gebiet sowie des Vermögens, das dem Bereich der Kommerziellen Koordinierung zugeordnet war,

6. Überprüfung der folgenden Personen nach Maßgabe der dafür geltenden Vorschriften und mit ihrer Kenntnis zur Feststellung, ob sie hauptamtlich oder inoffiziell für den Staatssicherheitsdienst tätig waren, soweit die Feststellung nicht mit den in § 20 genannten Unterlagen getroffen werden kann und es sich nicht um Tätigkeiten für den Staatssicherheitsdienst vor Vollendung des 18. Lebensjahres gehandelt hat:

a) Mitglieder der Bundesregierung oder einer Landesregierung sowie sonstige in einem öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis stehende Personen,

b) Abgeordnete, Mitglieder kommunaler Vertretungen, kommunale Wahlbeamte sowie ehrenamtliche Bürgermeister und entsprechende Vertreter für einen Gemeindeteil,

c) Beamte, die jederzeit in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden können, und Angestellte in entsprechender Funktion,

d) Beschäftigte öffentlicher Stellen auf mit der Besoldungsgruppe A 9, der Entgeltgruppe E 9 oder einer höheren Besoldungs- oder Entgeltgruppe bewerteten Dienstposten, die unbeschadet der in Nummer 7 genannten Fälle eine leitende Funktion ausüben, sowie von der öffentlichen Hand bestellte Mitglieder der Vertretungs- und Aufsichtsorgane in Einrichtungen, bei denen sich die absolute Mehrheit der Anteile oder die absolute Mehrheit der öffentlichen Stimmen in öffentlicher Hand befindet; darüber hinaus können alle Beschäftigten im öffentlichen Dienst überprüft werden, wenn Tatsachen den Verdacht einer hauptamtlichen oder inoffiziellen Tätigkeit für das Ministerium für Staatssicherheit der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik rechtfertigen,

e) Berufsrichter und ehrenamtliche Richter,

f) Soldaten auf mit der Besoldungsgruppe A 13 oder höher bewerteten Dienstposten, die eine leitende Funktion ausüben, sowie Stabsoffiziere, die auf Dienstposten mit erheblicher Außenwirkung im integrierten Bereich (In- oder Ausland), im Attachédienst oder bei sonstigen Dienststellen im Ausland eingesetzt sind,

g) Mitglieder des Präsidiums und des Vorstandes sowie leitende Angestellte des Deutschen Olympischen Sportbundes, seiner Spitzenverbände und der Olympiastützpunkte, Repräsentanten des deutschen Sports in internationalen Gremien sowie Trainer und verantwortliche Betreuer von Mitgliedern der deutschen Nationalmannschaften,

h) Personen, die sich in den Fällen der Buchstaben a bis g um das Amt, die Funktion oder die Einstellung bewerben;

die Feststellung kann sich auch auf die Tätigkeit für einen ausländischen Nachrichtendienst beziehen,

7. Überprüfung der folgenden Personen nach Maßgabe der dafür geltenden Vorschriften und mit ihrer Kenntnis zur Feststellung, ob sie hauptamtlich oder inoffiziell für den Staatssicherheitsdienst tätig waren, soweit die Feststellung nicht mit den in § 20 genannten Unterlagen getroffen werden kann und es sich nicht um Tätigkeiten für den Staatssicherheitsdienst vor Vollendung des 18. Lebensjahres gehandelt hat:

vorherige Änderung nächste Änderung

a) Mitglieder des Beirats nach § 39 und des wissenschaftlichen Beratungsgremiums nach § 39a,

b) der Bundesbeauftragte und seine Beschäftigten,

c) die Landesbeauftragten nach § 38 und ihre Beschäftigten,



a) die oder der Bundesbeauftragte für die Opfer der SED-Diktatur beim Deutschen Bundestag und die Beschäftigten der oder des Bundesbeauftragten für die Opfer der SED-Diktatur beim Deutschen Bundestag,

b) die Landesbeauftragten zur Aufarbeitung der SED-Diktatur und der Folgen der kommunistischen Diktatur und ihre Beschäftigten,

c) Mitglieder des Beratungsgremiums nach § 39 und die Beschäftigten des Bundesarchivs, soweit die Beschäftigten im Rahmen ihrer Aufgabenzuweisung oder der von ihnen tatsächlich ausgeübten Tätigkeit mit Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes befasst sind,

d) diejenigen Beschäftigten öffentlicher Stellen, die mit der Bearbeitung von Anträgen nach dem Strafrechtlichen, Verwaltungsrechtlichen oder Beruflichen Rehabilitierungsgesetz befasst sind,

vorherige Änderung nächste Änderung

e) Beschäftigte und ehrenamtliche Mitarbeiter sowie Gremienmitglieder derjenigen sonstigen Einrichtungen, die mit der Aufarbeitung der Tätigkeit des Staatssicherheitsdienstes oder der Herrschaftsmechanismen der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik oder der ehemaligen sowjetischen Besatzungszone befasst sind,



e) Beschäftigte und ehrenamtliche Mitarbeiter sowie Gremienmitglieder derjenigen sonstigen Einrichtungen, die mit der Aufarbeitung der Tätigkeit des Staatssicherheitsdienstes oder der Herrschaftsmechanismen der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik oder der ehemaligen Sowjetischen Besatzungszone befasst sind,

f) Personen, die sich in den vorgenannten Fällen um das Amt, die Funktion oder die Einstellung bewerben;

die Feststellung kann sich auch auf die Tätigkeit für einen ausländischen Nachrichtendienst beziehen,

8. Sicherheitsüberprüfungen von Personen mit ihrer Kenntnis gemäß den Sicherheitsüberprüfungsgesetzen des Bundes und der Länder zur Feststellung, ob sie hauptamtlich oder inoffiziell für den Staatssicherheitsdienst tätig waren, soweit es sich nicht um Tätigkeiten für den Staatssicherheitsdienst vor Vollendung des 18. Lebensjahres gehandelt hat; die Feststellung kann sich auch auf die Tätigkeit für einen ausländischen Nachrichtendienst beziehen,

9. Zuverlässigkeitsüberprüfungen von Personen mit ihrer Kenntnis gemäß § 7 des Luftsicherheitsgesetzes und § 12b Absatz 2 Satz 3 des Atomgesetzes sowie § 5 Absatz 1 Nummer 6, § 7 Absatz 3 Nummer 3 der Atomrechtlichen Zuverlässigkeitsüberprüfungs-Verordnung zur Feststellung, ob sie hauptamtlich oder inoffiziell für den Staatssicherheitsdienst tätig waren, soweit es sich nicht um Tätigkeiten für den Staatssicherheitsdienst vor Vollendung des 18. Lebensjahres gehandelt hat; die Feststellung kann sich auch auf die Tätigkeit für einen ausländischen Nachrichtendienst beziehen.

(2) Das besondere Verwendungsverbot nach § 5 Abs. 1 bleibt unberührt.

(3) 1 Die Verwendung für die in Absatz 1 Nr. 6 genannten Zwecke ist nach dem 31. Dezember 2030 unzulässig. 2 Unterlagen zu Auskünften und Mitteilungen, die im Zusammenhang mit früheren Überprüfungen bei den anfordernden Stellen angefallen sind, sind dem Bundesarchiv, dem zuständigen Landesarchiv oder kommunalen Archiv oder, bei Mitgliedern des Deutschen Bundestages, dem Archiv des Deutschen Bundestages anzubieten.



§ 24 Verwendung der dem Staatssicherheitsdienst überlassenen Akten von Gerichten und Staatsanwaltschaften


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(1) 1 Für die Verwendung der vom Bundesbeauftragten verwahrten Akten von Gerichten und Staatsanwaltschaften gelten anstelle der §§ 19 bis 21, 23, 25 bis 30 und 43 die jeweiligen gesetzlichen Verfahrensordnungen. 2 § 5 Abs. 1 ist nicht anzuwenden, soweit es sich um Straftaten nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 handelt.

(2) 1 Der Bundesbeauftragte gibt auf Anforderung die in Absatz 1 Satz 1 genannten Unterlagen an Gerichte, Staatsanwaltschaften und Polizeibehörden, soweit sie als Hilfsorgane der Staatsanwaltschaft handeln, heraus. 2 Die Unterlagen sind unverzüglich zurückzugeben, sobald sie für den Verwendungszweck nicht mehr benötigt werden.



(1) 1 Für die Verwendung der Akten von Gerichten und Staatsanwaltschaften, die das Bundesarchiv nach diesem Gesetz verwahrt, gelten anstelle der §§ 19 bis 21, 23, 25 bis 30 und 43 die jeweiligen gesetzlichen Verfahrensordnungen. 2 § 5 Abs. 1 ist nicht anzuwenden, soweit es sich um Straftaten nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 handelt.

(2) 1 Das Bundesarchiv gibt auf Anforderung die in Absatz 1 Satz 1 genannten Unterlagen an Gerichte, Staatsanwaltschaften und Polizeibehörden, soweit sie als Hilfsorgane der Staatsanwaltschaft handeln, heraus. 2 Die Unterlagen sind unverzüglich zurückzugeben, sobald sie für den Verwendungszweck nicht mehr benötigt werden.

(heute geltende Fassung) 

§ 25 Verwendung von Unterlagen für Zwecke der Nachrichtendienste


(1) 1 Unterlagen, soweit sie personenbezogene Informationen über Betroffene oder Dritte enthalten, dürfen nicht durch oder für Nachrichtendienste verwendet werden. 2 Ausgenommen sind Unterlagen, soweit sie personenbezogene Informationen enthalten über

1. Mitarbeiter der Nachrichtendienste des Bundes, der Länder oder der Verbündeten und die Verwendung zum Schutze dieser Mitarbeiter oder der Nachrichtendienste erforderlich ist, oder

2. Mitarbeiter anderer Nachrichtendienste und die Verwendung zur Spionageabwehr erforderlich ist.

(2) Unterlagen, soweit sie keine personenbezogenen Informationen über Betroffene oder Dritte enthalten, dürfen durch oder für Nachrichtendienste des Bundes und der Länder im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben sowie durch oder für Nachrichtendienste der Verbündeten verwendet werden, wenn sie Informationen enthalten, die

1. die Spionage oder Spionageabwehr,

2. den Bereich des gewalttätigen Extremismus oder des Terrorismus

im Sinne des Bundesverfassungsschutzgesetzes betreffen.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 bleibt § 5 Abs. 1 unberührt.

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(4) 1 In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 und des Absatzes 2 kann der Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat die ersatzlose Herausgabe von Unterlagen anordnen, wenn das Verbleiben der Unterlagen beim Bundesbeauftragten dem Wohl des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde. 2 Die Anordnung bedarf der Zustimmung des Parlamentarischen Kontrollgremiums nach dem Gesetz über die parlamentarische Kontrolle nachrichtendienstlicher Tätigkeit des Bundes.



(4) 1 In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 und des Absatzes 2 kann der Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat die ersatzlose Herausgabe von Unterlagen anordnen, wenn das Verbleiben der Unterlagen beim Bundesarchiv dem Wohl des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde. 2 Die Anordnung bedarf der Zustimmung des Parlamentarischen Kontrollgremiums nach dem Gesetz über die parlamentarische Kontrolle nachrichtendienstlicher Tätigkeit des Bundes.

(5) Außerdem dürfen durch oder für Nachrichtendienste im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben die in § 26 genannten Unterlagen verwendet werden.



(heute geltende Fassung) 

§ 27 Mitteilungen ohne Ersuchen an öffentliche Stellen


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(1) Stellt der Bundesbeauftragte gelegentlich der Erfüllung seiner Aufgaben nach § 37 eine hauptamtliche oder inoffizielle Tätigkeit für den Staatssicherheitsdienst fest von



(1) Stellt das Bundesarchiv gelegentlich der Erfüllung seiner Aufgaben nach diesem Gesetz eine hauptamtliche oder inoffizielle Tätigkeit für den Staatssicherheitsdienst fest von

1. Personen, die ein Amt oder eine Funktion nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 Buchstabe a oder b ausüben,

2. Personen, die ein Amt nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 Buchstabe a ausüben,

3. - 7. (aufgehoben)

8. Personen, wegen deren Tätigkeit die Verwendung von Unterlagen nach § 20 Abs. 1 Nr. 4 oder § 21 Abs. 1 Nr. 4 zulässig ist,

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so hat er dies von sich aus der zuständigen Stelle mitzuteilen.

(2) Stellt der Bundesbeauftragte gelegentlich der Erfüllung seiner Aufgaben nach § 37 fest, daß sich aus den Unterlagen Anhaltspunkte ergeben für



so hat es dies von sich aus der zuständigen Stelle mitzuteilen.

(2) Stellt das Bundesarchiv gelegentlich der Erfüllung seiner Aufgaben nach diesem Gesetz fest, daß sich aus den Unterlagen Anhaltspunkte ergeben für

1. eine Straftat im Zusammenhang mit der Tätigkeit des Staatssicherheitsdienstes,

2. eine der in § 23 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b genannten Straftaten,

3. eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit,

4. das Vorhandensein von Vermögen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 5 und § 21 Abs. 1 Nr. 5,

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so hat er dies von sich aus der zuständigen Stelle mitzuteilen.

(3) Stellt der Bundesbeauftragte gelegentlich der Erfüllung seiner Aufgaben nach § 37 fest, daß sich in den Unterlagen Informationen über Spionage, Spionageabwehr, gewalttätigen Extremismus oder Terrorismus im Sinne des Bundesverfassungsschutzgesetzes befinden, so hat er dies von sich aus dem Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat mitzuteilen.



so hat es dies von sich aus der zuständigen Stelle mitzuteilen.

(3) Stellt das Bundesarchiv gelegentlich der Erfüllung seiner Aufgaben nach diesem Gesetz fest, daß sich in den Unterlagen Informationen über Spionage, Spionageabwehr, gewalttätigen Extremismus oder Terrorismus im Sinne des Bundesverfassungsschutzgesetzes befinden, so hat es dies von sich aus dem Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat mitzuteilen.

(4) Mitteilungen nach den Absätzen 1 bis 3 sind nur zulässig, soweit sie auch auf Ersuchen erfolgen dürfen.



(heute geltende Fassung) 

§ 29 Zweckbindung


(1) 1 Nach den §§ 19 bis 23, 25 und 27 übermittelte personenbezogene Informationen dürfen nur für die Zwecke verarbeitet und genutzt werden, für die sie übermittelt worden sind. 2 Für andere Zwecke dürfen sie nur verarbeitet oder genutzt werden, soweit die Voraussetzungen der §§ 20 bis 23 und 25 vorliegen.

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(2) Sollen personenbezogene Informationen über Betroffene oder Dritte nach Absatz 1 Satz 2 für einen anderen Zweck verarbeitet oder genutzt werden, ist die Zustimmung des Bundesbeauftragten erforderlich.



(2) Sollen personenbezogene Informationen über Betroffene oder Dritte nach Absatz 1 Satz 2 für einen anderen Zweck verarbeitet oder genutzt werden, ist die Zustimmung des Bundesarchivs erforderlich.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für personenbezogene Informationen in den Unterlagen, die nach § 8 Abs. 2 bei öffentlichen Stellen verbleiben.



(heute geltende Fassung) 

§ 30 Benachrichtigung von der Übermittlung


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(1) Werden vom Bundesbeauftragten personenbezogene Informationen über einen Betroffenen nach den §§ 21 und 27 Abs. 1 übermittelt, ist dem Betroffenen die Art der übermittelten Informationen und deren Empfänger mitzuteilen.



(1) Werden vom Bundesarchiv personenbezogene Informationen über einen Betroffenen nach den §§ 21 und 27 Abs. 1 übermittelt, sind dem Betroffenen die Art der übermittelten Informationen und deren Empfänger mitzuteilen.

(2) Eine Pflicht zur Benachrichtigung besteht nicht, wenn der Betroffene auf andere Weise Kenntnis von der Übermittlung erlangt hat oder die Benachrichtigung nur mit unvertretbarem Aufwand möglich wäre.

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(3) Eine Benachrichtigung unterbleibt während des Zeitraums, für den die zuständige oberste Bundes- oder Landesbehörde gegenüber dem Bundesbeauftragten festgestellt hat, daß das Bekanntwerden der Übermittlung die öffentliche Sicherheit gefährden oder sonst dem Wohle des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde.



(3) Eine Benachrichtigung unterbleibt während des Zeitraums, für den die zuständige oberste Bundes- oder Landesbehörde gegenüber dem Bundesarchiv festgestellt hat, daß das Bekanntwerden der Übermittlung die öffentliche Sicherheit gefährden oder sonst dem Wohle des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde.

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§ 31 Gerichtliche Überprüfung von Entscheidungen des Bundesbeauftragten auf Antrag von Behörden




§ 31 Gerichtliche Überprüfung von Entscheidungen des Bundesarchivs auf Antrag von Behörden


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(1) 1 Lehnt der Bundesbeauftragte ein Ersuchen einer Behörde um Mitteilung, Einsichtnahme oder Herausgabe ab, entscheidet über die Rechtmäßigkeit dieser Ablehnung auf Antrag der betroffenen Behörde das Oberverwaltungsgericht nach mündlicher Verhandlung durch Beschluß. 2 Der Beschluß ist unanfechtbar. 3 Ein Vorverfahren findet nicht statt. 4 Zuständig ist das Oberverwaltungsgericht, in dessen Bezirk der Bundesbeauftragte seinen Sitz hat.



(1) 1 Lehnt das Bundesarchiv ein Ersuchen einer Behörde um Mitteilung, Einsichtnahme oder Herausgabe ab, entscheidet über die Rechtmäßigkeit dieser Ablehnung auf Antrag der betroffenen Behörde das Oberverwaltungsgericht nach mündlicher Verhandlung durch Beschluß. 2 Der Beschluß ist unanfechtbar. 3 Ein Vorverfahren findet nicht statt. 4 Zuständig ist das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg.

(2) 1 Der Vorsitzende kann aus besonderen Gründen die Einsicht in die Akten oder in Aktenteile sowie die Fertigung oder Erteilung von Auszügen und Abschriften versagen oder beschränken. 2 Dieser Beschluß und der Beschluß des Oberverwaltungsgerichts über die Verpflichtung zur Vorlage von Urkunden nach § 99 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung sind nicht anfechtbar. 3 Im übrigen sind die Beteiligten zur Geheimhaltung von Tatsachen verpflichtet, die ihnen durch Akteneinsicht zur Kenntnis gelangt sind.



§ 32 Verwendung von Unterlagen für die politische und historische Aufarbeitung


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(1) 1 Für die Forschung zum Zwecke der politischen und historischen Aufarbeitung der Tätigkeit des Staatssicherheitsdienstes oder der Herrschaftsmechanismen der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik oder der ehemaligen sowjetischen Besatzungszone sowie für Zwecke der politischen Bildung stellt der Bundesbeauftragte auf Antrag folgende Unterlagen zur Verfügung:



(1) 1 Für die Forschung zum Zwecke der politischen und historischen Aufarbeitung der Tätigkeit des Staatssicherheitsdienstes oder der Herrschaftsmechanismen der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik oder der ehemaligen Sowjetischen Besatzungszone sowie für Zwecke der politischen Bildung stellt das Bundesarchiv auf Antrag folgende Unterlagen zur Verfügung:

1. Unterlagen, die keine personenbezogenen Informationen enthalten,

2. Duplikate von Unterlagen, in denen die personenbezogenen Informationen anonymisiert worden sind, es sei denn, die Informationen sind offenkundig,

3. Unterlagen mit personenbezogenen Informationen über

- Mitarbeiter des Staatssicherheitsdienstes, soweit es sich nicht um Tätigkeiten für den Staatssicherheitsdienst vor Vollendung des 18. Lebensjahres gehandelt hat, oder

- Begünstigte des Staatssicherheitsdienstes,

4. Unterlagen mit personenbezogenen Informationen über Personen der Zeitgeschichte, Inhaber politischer Funktionen oder Amtsträger, soweit es sich um Informationen handelt, die ihre zeitgeschichtliche Rolle, Funktions- oder Amtsausübung betreffen,

5. Unterlagen mit anderen personenbezogenen Informationen, wenn die schriftlichen Einwilligungen der betreffenden Personen vorgelegt werden; die Einwilligungen müssen den Antragsteller, das Vorhaben und die durchführenden Personen bezeichnen,

6. Unterlagen mit personenbezogenen Informationen zu Verstorbenen, deren Tod 30 Jahre zurückliegt; diese Schutzfrist kann auf zehn Jahre verkürzt werden, wenn die Benutzung für ein wissenschaftliches Forschungsvorhaben oder zur Wahrnehmung berechtigter Belange erforderlich ist und überwiegende schutzwürdige Belange nicht beeinträchtigt werden; ist das Todesjahr nicht oder nur mit unvertretbarem Aufwand festzustellen, endet die Schutzfrist 110 Jahre nach der Geburt; die Nummern 1 bis 5 bleiben unberührt,

7. Unterlagen mit personenbezogenen Informationen darüber hinaus, soweit

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a) dies für die Durchführung der wissenschaftlichen Forschungsarbeit an Hochschulen, an anderen Forschungseinrichtungen und bei den Landesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik erforderlich ist,



a) dies erforderlich ist für die Durchführung der wissenschaftlichen Forschungsarbeit an Hochschulen, an anderen Forschungseinrichtungen und bei den Landesbeauftragten zur Aufarbeitung der SED-Diktatur und der Folgen der kommunistischen Diktatur oder für die Erstellung von Gutachten, Berichten und Stellungnahmen im Auftrag des Deutschen Bundestages durch die Bundesbeauftragte oder den Bundesbeauftragten für die Opfer der SED-Diktatur beim Deutschen Bundestag,

b) eine Nutzung anonymisierter Informationen zu diesem Zweck nicht möglich oder die Anonymisierung mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden ist und

c) der Empfänger der Informationen Amtsträger oder nach dem Verpflichtungsgesetz förmlich verpflichtet worden ist.

2 Unterlagen mit personenbezogenen Informationen nach Satz 1 Nr. 3, 4 und 7 dürfen nur zur Verfügung gestellt werden, soweit durch deren Verwendung keine überwiegenden schutzwürdigen Interessen der dort genannten Personen beeinträchtigt werden. 3 Bei der Abwägung ist insbesondere zu berücksichtigen, ob die Informationserhebung erkennbar auf einer Menschenrechtsverletzung beruht.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) Unterlagen, die sich nach § 37 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b bis d in besonderer Verwahrung befinden, dürfen nur mit Einwilligung des Bundesministers des Innern, für Bau und Heimat verwendet werden.



(2) Unterlagen, die sich nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b bis d in besonderer Verwahrung befinden, dürfen nur mit Einwilligung des Bundesministers des Innern, für Bau und Heimat verwendet werden.

(3) 1 Personenbezogene Informationen dürfen nur veröffentlicht werden, wenn

1. diese offenkundig sind,

2. es sich um Informationen handelt über

- Mitarbeiter des Staatssicherheitsdienstes, soweit diese nicht Tätigkeiten für den Staatssicherheitsdienst vor Vollendung des 18. Lebensjahres betreffen, oder

- Begünstigte des Staatssicherheitsdienstes,

3. es sich um Informationen handelt über Personen der Zeitgeschichte, Inhaber politischer Funktionen oder Amtsträger, soweit diese ihre zeitgeschichtliche Rolle, Funktions- oder Amtsausübung betreffen, oder

4. die Personen, über die personenbezogene Informationen veröffentlicht werden sollen, eingewilligt haben,

5. es sich um Informationen über Verstorbene handelt, deren Tod 30 Jahre zurückliegt; diese Schutzfrist kann auf zehn Jahre verkürzt werden, wenn die Benutzung für ein wissenschaftliches Forschungsvorhaben oder zur Wahrnehmung berechtigter Belange erforderlich ist und überwiegende schutzwürdige Belange nicht beeinträchtigt werden; ist das Todesjahr nicht oder nur mit unvertretbarem Aufwand festzustellen, endet die Schutzfrist 110 Jahre nach der Geburt; die Nummern 1 bis 4 bleiben unberührt.

2 Durch die Veröffentlichung der in Satz 1 Nr. 2 und 3 genannten personenbezogenen Informationen dürfen keine überwiegenden schutzwürdigen Interessen der genannten Personen beeinträchtigt werden. 3 Bei der Abwägung ist insbesondere zu berücksichtigen, ob die Informationserhebung erkennbar auf einer Menschenrechtsverletzung beruht. 4 Personenbezogene Informationen nach Satz 1 Nr. 5 dürfen nur veröffentlicht werden, soweit durch die Veröffentlichung keine überwiegenden schutzwürdigen Interessen anderer Personen beeinträchtigt werden.

(4) Die Absätze 1 und 3 gelten sinngemäß auch für Zwecke der politischen und historischen Aufarbeitung der nationalsozialistischen Vergangenheit.



(heute geltende Fassung) 

§ 32a Benachrichtigung


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(1) 1 Sollen Unterlagen nach § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 zur Verfügung gestellt werden, sind die hiervon betroffenen Personen zuvor rechtzeitig darüber und über den Inhalt der Information zu benachrichtigen, damit Einwände gegen ein Zugänglichmachen solcher Unterlagen vorgebracht werden können. 2 Der Bundesbeauftragte berücksichtigt diese Einwände bei der nach § 32 Abs. 1 vorzunehmenden Interessenabwägung. 3 Soweit kein Einvernehmen erzielt wird, dürfen Unterlagen erst zwei Wochen nach Mitteilung des Ergebnisses der Abwägung zugänglich gemacht werden.



(1) 1 Sollen Unterlagen nach § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 zur Verfügung gestellt werden, sind die hiervon betroffenen Personen zuvor rechtzeitig darüber und über den Inhalt der Information zu benachrichtigen, damit Einwände gegen ein Zugänglichmachen solcher Unterlagen vorgebracht werden können. 2 Das Bundesarchiv berücksichtigt diese Einwände bei der nach § 32 Abs. 1 vorzunehmenden Interessenabwägung. 3 Soweit kein Einvernehmen erzielt wird, dürfen Unterlagen erst zwei Wochen nach Mitteilung des Ergebnisses der Abwägung zugänglich gemacht werden.

(2) Eine Benachrichtigung kann entfallen, wenn die Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen der betreffenden Person nicht zu befürchten ist, die Benachrichtigung nicht möglich ist oder diese nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich wäre.



(heute geltende Fassung) 

§ 33 Verfahren


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(1) Für Zwecke der Forschung und der politischen Bildung kann in der Zentralstelle oder in einer der Außenstellen des Bundesbeauftragten Einsicht in Unterlagen genommen werden.



(1) Für Zwecke der Forschung und der politischen Bildung kann an allen Standorten oder in digitaler Form Einsicht in Unterlagen genommen werden.

(2) Die Einsichtnahme kann wegen der Bedeutung oder des Erhaltungszustandes der Unterlagen auf die Einsichtnahme in Duplikate beschränkt werden.

(3) Soweit die Einsichtnahme in Unterlagen gestattet ist, können auf Verlangen Duplikate der Unterlagen herausgegeben werden; dies gilt nicht im Falle des § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7.

(4) Duplikate, die nach Absatz 3 herausgegeben worden sind, dürfen von dem Empfänger weder für andere Zwecke verwendet noch an andere Stellen weitergegeben werden.

(5) Die Einsichtnahme in noch nicht erschlossene Unterlagen ist nicht zulässig.



(heute geltende Fassung) 
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§ 35 Bundesbeauftragter für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik




§ 35 (aufgehoben)


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(1) 1 Der Bundesbeauftragte für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik ist eine Bundesoberbehörde im Geschäftsbereich der für Kultur und Medien zuständigen obersten Bundesbehörde. 2 Er hat eine Zentralstelle in Berlin und kann Außenstellen in den Ländern Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen haben.

(2) 1 Der Leiter der Behörde wird auf Vorschlag der Bundesregierung vom Deutschen Bundestag mit mehr als der Hälfte der gesetzlichen Zahl seiner Mitglieder gewählt. 2 Er muß bei seiner Wahl das 35. Lebensjahr vollendet haben. 3 Der Gewählte führt als Amtsbezeichnung die Bezeichnung seiner Behörde. 4 Er ist vom Bundespräsidenten zu ernennen.

(3) Der Bundesbeauftragte leistet vor dem Leiter der für Kultur und Medien zuständigen obersten Bundesbehörde folgenden Eid:

'Ich schwöre, daß ich meine Kraft dem Wohle des deutschen Volkes widmen, seinen Nutzen mehren, Schaden von ihm wenden, das Grundgesetz und die Gesetze des Bundes wahren und verteidigen, meine Pflichten gewissenhaft erfüllen und Gerechtigkeit gegen jedermann üben werde. So wahr mir Gott helfe.'

Der Eid kann auch ohne religiöse Beteuerung geleistet werden.

(4) 1 Die Amtszeit des Bundesbeauftragten beträgt fünf Jahre. 2 Einmalige Wiederwahl ist zulässig.

(5) 1 Der Bundesbeauftragte steht nach Maßgabe dieses Gesetzes zum Bund in einem öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis. 2 Er ist in Ausübung seines Amtes unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen. 3 Er untersteht der Rechtsaufsicht der Bundesregierung. 4 Die Dienstaufsicht führt die für Kultur und Medien zuständige oberste Bundesbehörde.



 
(heute geltende Fassung) 
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§ 36 Rechtsstellung des Bundesbeauftragten




§ 36 (aufgehoben)


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(1) 1 Das Amtsverhältnis des Bundesbeauftragten beginnt mit der Aushändigung der Ernennungsurkunde. 2 Es endet

1. mit Ablauf der Amtszeit,

2. mit der Entlassung.

3 Der Bundespräsident entläßt den Bundesbeauftragten, wenn dieser es verlangt oder auf Vorschlag der Bundesregierung, wenn Gründe vorliegen, die bei einem Richter auf Lebenszeit die Entlassung aus dem Dienst rechtfertigen. 4 Im Falle der Beendigung des Amtsverhältnisses erhält der Bundesbeauftragte eine vom Bundespräsidenten vollzogene Urkunde. 5 Eine Entlassung wird mit der Aushändigung der Urkunde wirksam. 6 Auf Ersuchen der für Kultur und Medien zuständigen obersten Bundesbehörde ist der Bundesbeauftragte verpflichtet, die Geschäfte bis zur Ernennung seines Nachfolgers weiterzuführen.

(2) 1 Der Bundesbeauftragte darf neben seinem Amt kein anderes besoldetes Amt, kein Gewerbe und keinen Beruf ausüben und weder der Leitung oder dem Aufsichtsrat oder Verwaltungsrat eines auf Erwerb gerichteten Unternehmens noch einer Regierung oder einer gesetzgebenden Körperschaft des Bundes oder eines Landes angehören. 2 Er darf nicht gegen Entgelt außergerichtliche Gutachten abgeben.

(3) 1 Der Bundesbeauftragte hat der für Kultur und Medien zuständigen obersten Bundesbehörde Mitteilung über Geschenke zu machen, die er in bezug auf sein Amt erhält. 2 Die für Kultur und Medien zuständige oberste Bundesbehörde entscheidet über die Verwendung der Geschenke.

(4) 1 Der Bundesbeauftragte ist, auch nach Beendigung seines Amtsverhältnisses, verpflichtet, über die ihm amtlich bekanntgewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren. 2 Dies gilt nicht für Mitteilungen im dienstlichen Verkehr oder über Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen. 3 Der Bundesbeauftragte darf, auch wenn er nicht mehr im Amt ist, über solche Angelegenheiten ohne Genehmigung der für Kultur und Medien zuständigen obersten Bundesbehörde weder vor Gericht noch außergerichtlich aussagen oder Erklärungen abgeben. 4 Unberührt bleibt die gesetzlich begründete Pflicht, Straftaten anzuzeigen und bei Gefährdung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung für deren Erhaltung einzutreten.

(5) 1 Die Genehmigung, als Zeuge auszusagen, soll nur versagt werden, wenn die Aussage dem Wohle des Bundes oder eines deutschen Landes Nachteile bereiten oder die Erfüllung öffentlicher Aufgaben ernstlich gefährden oder erheblich erschweren würde. 2 Die Genehmigung, ein Gutachten zu erstatten, kann versagt werden, wenn die Erstattung den dienstlichen Interessen Nachteile bereiten würde. 3 § 28 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Dezember 1985 (BGBl. I S. 2229) bleibt unberührt.

(6) 1 Der Bundesbeauftragte erhält vom Beginn des Kalendermonats an, in dem das Amtsverhältnis beginnt, bis zum Schluß des Kalendermonats, in dem das Amtsverhältnis endet, im Falle des Absatzes 1 Satz 6 bis zum Ende des Monats, in dem die Geschäftsführung endet, Amtsbezüge in Höhe der einem Bundesbeamten der Besoldungsgruppe B 9 zustehenden Besoldung. 2 Das Bundesreisekostengesetz und das Bundesumzugskostengesetz sind entsprechend anzuwenden. 3 Im Übrigen sind § 12 Abs. 6 sowie die §§ 13 bis 20 und 21a Abs. 5 des Bundesministergesetzes mit den Maßgaben anzuwenden, dass an die Stelle der vierjährigen Amtszeit in § 15 Abs. 1 des Bundesministergesetzes eine Amtszeit von fünf Jahren und an die Stelle der Besoldungsgruppe B 11 in § 21a Abs. 5 des Bundesministergesetzes die Besoldungsgruppe B 9 tritt. 4 Abweichend von Satz 3 in Verbindung mit den §§ 15 bis 17 und 21a Abs. 5 des Bundesministergesetzes berechnet sich das Ruhegehalt des Bundesbeauftragten unter Hinzurechnung der Amtszeit als ruhegehaltfähige Dienstzeit in entsprechender Anwendung des Beamtenversorgungsgesetzes, wenn dies günstiger ist und der Bundesbeauftragte sich unmittelbar vor seiner Wahl zum Bundesbeauftragten als Beamter oder Richter mindestens in dem letzten gewöhnlich vor Erreichen der Besoldungsgruppe B 9 zu durchlaufenden Amt befunden hat.



 
(heute geltende Fassung) 
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§ 37 Aufgaben und Befugnisse des Bundesbeauftragten




§ 37 (aufgehoben)


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(1) Der Bundesbeauftragte hat nach Maßgabe dieses Gesetzes folgende Aufgaben und Befugnisse:

1. Erfassung der Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes,

2. nach archivischen Grundsätzen Bewertung, Ordnung, Erschließung, Verwahrung und Verwaltung der Unterlagen,

3. Verwaltung der Unterlagen im zentralen Archiv der Zentralstelle und in den regionalen Archiven der Außenstellen; gesondert zu verwahren sind

a) die dem Staatssicherheitsdienst überlassenen Akten von Gerichten und Staatsanwaltschaften,

b) Duplikate nach § 11 Abs. 2 Satz 2,

c) Unterlagen über Mitarbeiter von Nachrichtendiensten des Bundes, der Länder und der Verbündeten,

d) Unterlagen

- über Mitarbeiter anderer Nachrichtendienste,

- mit technischen oder sonstigen fachlichen Anweisungen oder Beschreibungen über Einsatzmöglichkeiten von Mitteln und Methoden auf den Gebieten der Spionage, Spionageabwehr oder des Terrorismus,

wenn der Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat im Einzelfall erklärt, daß das Bekanntwerden der Unterlagen die öffentliche Sicherheit gefährden oder sonst dem Wohl des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde;

für die gesonderte Verwahrung nach Buchstabe b bis d gelten die Vorschriften über den Umgang mit Verschlußsachen der Geheimhaltungsgrade VS-Vertraulich und höher,

4. Erteilung von Auskünften, Mitteilungen aus Unterlagen, Gewährung von Einsicht in Unterlagen, Herausgabe von Unterlagen,

5. Aufarbeitung der Tätigkeit des Staatssicherheitsdienstes durch Unterrichtung der Öffentlichkeit über Struktur, Methoden und Wirkungsweise des Staatssicherheitsdienstes; für die Veröffentlichung personenbezogener Informationen gilt § 32 Absatz 3; die Veröffentlichung kann auch durch ein elektronisches Informations- und Kommunikationssystem erfolgen,

6. Unterstützung der Forschung und der politischen Bildung bei der historischen und politischen Aufarbeitung der Tätigkeit des Staatssicherheitsdienstes durch Gewährung von Einsicht in Unterlagen und Herausgabe von Duplikaten von Unterlagen sowie Unterstützung von Einrichtungen und Gedenkstätten zur Aufarbeitung der Geschichte der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik oder der ehemaligen sowjetischen Besatzungszone bei der Dokumentation der Tätigkeit des Staatssicherheitsdienstes,

7. Information und Beratung von natürlichen Personen, anderen nicht-öffentlichen Stellen und öffentlichen Stellen; die Information und Beratung kann auch in den Außenstellen erfolgen,

8. Einrichtung und Unterhaltung von Dokumentations- und Ausstellungszentren.

(2) Der Bundesbeauftragte gewährleistet die Einhaltung einheitlicher Grundsätze bei der Erfüllung seiner Aufgaben.

(3) 1 Der Bundesbeauftragte erstattet dem Deutschen Bundestag auf dessen Ersuchen, im übrigen mindestens alle zwei Jahre, erstmals zum 1. Juli 1993, einen Tätigkeitsbericht. 2 Ab seinem zweiten regelmäßigen Tätigkeitsbericht hat er mitzuteilen, in welchem Umfang und in welchem Zeitraum Unterlagen für die Erfüllung seiner Aufgaben voraussichtlich nicht mehr benötigt werden. 3 Auf Anforderung des Deutschen Bundestages oder der Bundesregierung hat der Bundesbeauftragte Gutachten zu erstellen und Berichte zu erstatten. 4 Der Bundesbeauftragte kann sich jederzeit an den Deutschen Bundestag wenden. 5 In Angelegenheiten einer gesetzgebenden Körperschaft berichtet er dieser Körperschaft unmittelbar.



 
(heute geltende Fassung) 

§ 37a Beschäftigung von Mitarbeitern des Staatssicherheitsdienstes


vorherige Änderung nächste Änderung

1 Eine Beschäftigung von Mitarbeitern des Staatssicherheitsdienstes beim Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik ist vorbehaltlich des Satzes 2 unzulässig. 2 Ehemalige Mitarbeiter des Staatssicherheitsdienstes, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmung beim Bundesbeauftragten beschäftigt sind, sind ihren Fähigkeiten entsprechend und unter Berücksichtigung sozialer Belange auf einen gleichwertigen Arbeitsplatz innerhalb der Bundesverwaltung zu versetzen, wenn ihnen dies im Einzelfall zumutbar ist; dies gilt nicht, falls beim Bundesbeauftragten beschäftigte Bedienstete bei ihrer Einstellung auf Befragen eine Tätigkeit für den Staatssicherheitsdienst verschwiegen haben. 3 Bei der Beurteilung der Zumutbarkeit sind insbesondere das Interesse des Beschäftigten an einer gleichwertigen Arbeitssituation sowie seine persönlichen und familiären Umstände zu berücksichtigen.



1 Eine Beschäftigung von ehemaligen Mitarbeitern des Staatssicherheitsdienstes beim Bundesarchiv ist vorbehaltlich des Satzes 2 unzulässig, soweit sie im Rahmen ihrer Aufgabenzuweisung oder der von ihnen tatsächlich ausgeübten Tätigkeit mit Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes befasst sind. 2 Ehemalige Mitarbeiter des Staatssicherheitsdienstes, die am 31. Dezember 2011 beim Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik beschäftigt waren, sind ihren Fähigkeiten entsprechend und unter Berücksichtigung sozialer Belange auf einen gleichwertigen Arbeitsplatz innerhalb der Bundesverwaltung zu versetzen, wenn ihnen dies im Einzelfall zumutbar ist; dies gilt nicht, falls sie bei ihrer Einstellung auf Befragen eine Tätigkeit für den Staatssicherheitsdienst verschwiegen haben. 3 Bei der Beurteilung der Zumutbarkeit sind insbesondere das Interesse des Beschäftigten an einer gleichwertigen Arbeitssituation sowie seine persönlichen und familiären Umstände zu berücksichtigen.

vorherige Änderung nächste Änderung

§ 38 Landesbeauftragte, Verhältnis zum Bundesbeauftragten




§ 38 Landesbeauftragte


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) 1 Zur Unterstützung der Arbeit des Bundesbeauftragten bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben nach § 37 kann in den Ländern Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen eine Stelle als Landesbeauftragter für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik bestimmt werden. 2 Die näheren Einzelheiten richten sich nach Landesrecht.

(2) Der Bundesbeauftragte
gibt den Landesbeauftragten Gelegenheit, zu landesspezifischen Besonderheiten bei der Verwendung der Unterlagen nach dem Dritten Abschnitt dieses Gesetzes Stellung zu nehmen.

(3)
1 Landesrecht kann bestimmen, daß die Landesbeauftragten die Beteiligten bei der Wahrnehmung ihrer Rechte nach den §§ 13 bis 17 beraten. 2 Diese Tätigkeit kann sich auch auf die psycho-soziale Beratung nach Abschluß der Verfahren nach § 12 erstrecken.



(1) Das Bundesarchiv gibt den Landesbeauftragten zur Aufarbeitung der SED-Diktatur und der Folgen der kommunistischen Diktatur Gelegenheit, zu landesspezifischen Besonderheiten bei der Verwendung der Unterlagen nach dem Dritten Abschnitt dieses Gesetzes Stellung zu nehmen.

(2)
1 Landesrecht kann bestimmen, daß die Landesbeauftragten zur Aufarbeitung der SED-Diktatur und der Folgen der kommunistischen Diktatur die Beteiligten bei der Wahrnehmung ihrer Rechte nach den §§ 13 bis 17 beraten. 2 Diese Tätigkeit kann sich auch auf die psycho-soziale Beratung nach Abschluß der Verfahren nach § 12 erstrecken.

(heute geltende Fassung) 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 39 Beirat




§ 39 Beratungsgremium


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) 1 Beim Bundesbeauftragten wird ein Beirat gebildet. 2 Der Beirat besteht aus

1. neun Mitgliedern, die von den Ländern Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen benannt werden, und

2. acht Mitgliedern, die vom Deutschen Bundestag gewählt werden.

3 Die Mitglieder des Beirats werden durch
die für Kultur und Medien zuständige oberste Bundesbehörde für die Dauer von fünf Jahren bestellt.

(2) 1 Der Bundesbeauftragte unterrichtet den Beirat über grundsätzliche oder andere wichtige Angelegenheiten und erörtert sie mit ihm. 2 Der Beirat berät den Bundesbeauftragten insbesondere in folgenden Angelegenheiten:

1. vollständige Erfassung der Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes und Auswertung der Unterlagen nach § 10,

2. Festlegung der archivischen Grundsätze bei der Bewertung, Ordnung, Erschließung, Verwahrung und Verwaltung der Unterlagen,

3. Festlegung einheitlicher Grundsätze für die Einsichtgewährung und Herausgabe,

4. Festlegung von Bewertungskriterien in den Fällen des § 20 Abs. 1 Nr. 6 und 7 und des § 21 Abs. 1 Nr. 6 und 7,

5. Festlegung von Prioritäten bei Anträgen von einzelnen und Ersuchen von öffentlichen und nicht-öffentlichen Stellen,

6. Festlegung der Aufgaben der Außenstellen bei ihrer Beratungstätigkeit,

7. Arbeitsprogramme für die Aufarbeitung der Tätigkeit des Staatssicherheitsdienstes und die Unterrichtung der Öffentlichkeit und

8. Unterstützung der Forschung und der politischen Bildung.

3 Ferner berät der Beirat die Tätigkeitsberichte nach § 37 Abs. 3 Satz 1 vor.

(3) Der Beirat gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Zustimmung der Bundesregierung bedarf.

(4)
1 Mitglieder des Beirates sind bei ihrer Bestellung zur Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer Tätigkeit bekanntgewordenen nicht offenkundigen personenbezogenen Informationen und sonstigen vertrauliche Informationen, die ihnen bei ihrer Tätigkeit bekannt geworden sind, zu verpflichten. 2 Die Verschwiegenheitspflicht besteht auch nach Beendigung ihrer Mitgliedschaft im Beirat fort.

(5) Der Beirat kann
sich jederzeit in wichtigen Angelegenheiten an den Deutschen Bundestag wenden.



(1) 1 Zur Begleitung des Transformationsprozesses des Stasi-Unterlagen-Archivs in das Bundesarchiv und zur Beratung des Bundesarchivs in die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes berührenden Belangen wird ein Beratungsgremium gebildet, das bis zum Ablauf von fünf Jahren nach der konstituierenden Sitzung des Beratungsgremiums besteht. 2 Das Beratungsgremium besteht aus

1. sechs Mitgliedern, die von den Landesregierungen der Länder Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen benannt werden,

2. drei Mitgliedern, die vom Deutschen Bundestag benannt werden, und

3. drei Mitgliedern,
die von der für Kultur und Medien zuständigen obersten Bundesbehörde benannt werden und von denen ein Mitglied einem Verband der Opfer kommunistischer Gewaltherrschaft oder einer Vereinigung oder Interessengemeinschaft von Betroffenen staatlicher Repressionen der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik angehört.

(2) Das Bundesarchiv unterrichtet das Beratungsgremium über grundsätzliche oder andere wichtige, die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes berührende Angelegenheiten und erörtert sie mit ihm.

(3) 1 Mitglieder des Beratungsgremiums sind bei ihrer Bestellung zur Verschwiegenheit über nicht offenkundige personenbezogene Informationen und sonstige vertrauliche Informationen, die ihnen bei ihrer Tätigkeit bekannt werden, zu verpflichten. 2 Die Verschwiegenheitspflicht besteht auch nach Beendigung ihrer Mitgliedschaft im Beratungsgremium fort.

(4) Das Beratungsgremium gibt
sich eine Geschäftsordnung, die der Zustimmung des Bundesarchivs bedarf.

(heute geltende Fassung) 
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§ 39a Wissenschaftliches Beratungsgremium




§ 39a (aufgehoben)


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(1) 1 Zur Beratung des Bundesbeauftragten bei der wissenschaftlichen Aufarbeitung der Tätigkeit des Staatssicherheitsdienstes sowie bei der Konzeption seiner Forschungsarbeit wird ein wissenschaftliches Beratungsgremium gebildet, das aus neun Mitgliedern besteht. 2 Das wissenschaftliche Beratungsgremium begleitet die Forschungsarbeit und Publikationstätigkeit des Bundesbeauftragten wissenschaftlich und fördert und unterstützt die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch des Bundesbeauftragten mit anderen wissenschaftlichen Einrichtungen.

(2) 1 Der Deutsche Bundestag benennt neun Personen, die sich durch besondere Kenntnisse im Bereich der Forschung zur ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik, zu Diktaturen, zum Kommunismus, zur vergleichenden Zeitgeschichte oder zu Struktur, Methoden und Wirkungsweise von Geheimdiensten auszeichnen. 2 Die für Kultur und Medien zuständige oberste Bundesbehörde bestellt die Mitglieder für die Dauer von fünf Jahren. 3 Eine einmalige Wiederbestellung ist zulässig.

(3) 1 Mitglieder des wissenschaftlichen Beratungsgremiums sind bei ihrer Bestellung zur Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen personenbezogenen Informationen, soweit sie nicht offenkundig sind, zu verpflichten. 2 Die Verschwiegenheitspflicht besteht auch nach Beendigung ihrer Mitgliedschaft im wissenschaftlichen Beratungsgremium fort.



 
(heute geltende Fassung) 

§ 40 Maßnahmen zur Sicherung der Unterlagen


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(1) Der Bundesbeauftragte trifft für seine Behörde die organisatorischen und technischen Maßnahmen, die erforderlich sind, um die Unterlagen gegen unbefugten Zugriff zu sichern.



(1) Das Bundesarchiv trifft die organisatorischen und technischen Maßnahmen, die erforderlich sind, um die Unterlagen gegen unbefugten Zugriff zu sichern.

(2) Es ist insbesondere sicherzustellen, daß

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1. die Mitarbeiter des Bundesbeauftragten auf Unterlagen und Datenverarbeitungssysteme ausschließlich im Rahmen ihrer Aufgabenzuweisung zugreifen können und jeder Zugriff auf Unterlagen unter Angabe des Anlasses protokolliert wird,



1. die Mitarbeiter des Bundesarchivs auf Unterlagen und Datenverarbeitungssysteme ausschließlich im Rahmen ihrer Aufgabenzuweisung zugreifen können und jeder Zugriff auf Unterlagen unter Angabe des Anlasses protokolliert wird,

2. die unbefugte Erstellung von archivischen Findmitteln und die unbefugte Eingabe von Informationen sowie die unbefugte Kenntnisnahme, Veränderung oder Löschung gespeicherter Informationen verhindert wird,

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3. 1 mindestens bis zum Ablauf von zehn Jahren nach Abschluss der Bearbeitung dokumentiert wird, welche Unterlagen oder Informationen aus Unterlagen zu welcher Zeit an wen herausgegeben oder übermittelt worden sind. 2 Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist sind die durch die Dokumentation entstandenen Unterlagen dem Bundesarchiv nach § 1 Nummer 8, § 5 Absatz 1 und § 6 Absatz 2 Nummer 1 des Bundesarchivgesetzes anzubieten,



3. mindestens bis zum Ablauf von zehn Jahren nach Abschluss der Bearbeitung dokumentiert wird, welche Unterlagen oder Informationen aus Unterlagen zu welcher Zeit an wen herausgegeben oder übermittelt worden sind,

4. nachträglich feststell- und überprüfbar ist, welche Informationen zu welcher Zeit in Datenverarbeitungssysteme eingegeben worden sind,

5. Gebäude, in denen die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes untergebracht sind, gegen unbefugtes Eindringen geschützt sind,

6. Unbefugte keinen Zugang zu den Archiven und zu Datenverarbeitungssystemen, mit denen Informationen aus den Unterlagen verarbeitet werden, erhalten,

7. Unterlagen nicht unbefugt gelesen, kopiert, verändert, vernichtet oder entfernt werden können,

8. Unterlagen und Datenträger beim Transport nicht unbefugt gelesen, kopiert, verändert, gelöscht oder vernichtet werden können,

9. die innerbehördliche Organisation insgesamt so gestaltet ist, daß sie den besonderen Anforderungen des Datenschutzes gerecht wird.



§ 41 Automatisierte Verfahren, Informationsverarbeitung im Auftrag


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(1) 1 Personenbezogene Informationen aus Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes darf der Bundesbeauftragte nur insoweit automatisiert verarbeiten, als dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist. 2 Auf Informationen, die automatisiert verarbeitet werden, ist § 20 des Bundesdatenschutzgesetzes anzuwenden.

(2) 1 Die Einrichtung automatisierter Abrufverfahren zum Zwecke der Übermittlung ist unzulässig. 2 § 37 Abs. 1 Nr. 5 bleibt unberührt.

(3) 1 Die Verarbeitung von Informationen aus den Unterlagen im Auftrag ist nur dann zulässig, wenn die Verarbeitung beim Bundesbeauftragten mit eigenen Mitteln nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist und der Auftragnehmer unter besonderer Berücksichtigung der Eignung gerade für den Umgang mit diesen Informationen ausgewählt worden ist. 2 Der Auftragnehmer darf die Informationen ausschließlich entsprechend den Weisungen des Bundesbeauftragten verarbeiten.



(1) Personenbezogene Informationen aus Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes darf das Bundesarchiv nur insoweit automatisiert verarbeiten, als dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist.

(2) 1 Die Einrichtung automatisierter Abrufverfahren zum Zwecke der Übermittlung ist unzulässig. 2 § 2 Abs. 1 Nr. 5 bleibt unberührt.

(3) Die Erteilung eines Auftrags zur Verarbeitung von Informationen aus den Unterlagen ist nur dann zulässig, wenn die Verarbeitung beim Bundesarchiv mit eigenen Mitteln nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist, der Auftragsverarbeiter unter besonderer Berücksichtigung der Eignung gerade für den Umgang mit diesen Informationen ausgewählt worden ist und er die Informationen ausschließlich entsprechend den Weisungen des Bundesarchivs verarbeitet.

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§ 42a (neu)




§ 42a Gerichtsstand


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Gerichtsstand ist Berlin.

(heute geltende Fassung) 

§ 43 Vorrang dieses Gesetzes


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1 Die Regelungen dieses Gesetzes gehen Vorschriften über die Zulässigkeit der Übermittlung personenbezogener Informationen in anderen Gesetzen vor. 2 Das Bundesdatenschutzgesetz findet mit Ausnahme der Vorschriften über die Datenschutzkontrolle keine Anwendung, soweit nicht in § 6 Abs. 9 und § 41 Abs. 1 Satz 2 dieses Gesetzes etwas anderes bestimmt ist.



(1) 1 Die Regelungen dieses Gesetzes gehen Vorschriften über die Zulässigkeit der Übermittlung personenbezogener Informationen in anderen Gesetzen vor. 2 Das Bundesdatenschutzgesetz findet mit Ausnahme der §§ 14 bis 16 des Bundesdatenschutzgesetzes keine Anwendung, soweit nicht in § 6 Abs. 9 dieses Gesetzes etwas anderes bestimmt ist.

(2) Die Rechte betroffener Personen nach Artikel 15, 16, 18 Absatz 1 Buchstabe a, b und d sowie den Artikeln 19 bis 21 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11. 2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) werden nur nach Maßgabe dieses Gesetzes gewährt.


(heute geltende Fassung) 

§ 45 Bußgeldvorschriften


(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 7 Abs. 3 eine Anzeige nicht oder nicht rechtzeitig erstattet,

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2. entgegen § 9 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Unterlagen oder Kopien und sonstige Duplikate von Unterlagen nicht oder nicht rechtzeitig auf Verlangen des Bundesbeauftragten herausgibt oder

3. entgegen § 9 Abs. 3 Unterlagen dem Bundesbeauftragten nicht überläßt.



2. entgegen § 9 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Unterlagen oder Kopien und sonstige Duplikate von Unterlagen nicht oder nicht rechtzeitig auf Verlangen des Bundesarchivs herausgibt oder

3. entgegen § 9 Abs. 3 Unterlagen dem Bundesarchiv nicht überläßt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zweihundertfünfzigtausend Euro geahndet werden.

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(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist der Bundesbeauftragte.



(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Bundesarchiv.

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§ 46 Straffreiheit




§ 46 (aufgehoben)


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Wer Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes durch strafbare Vergehen erlangt hat, wird nicht bestraft, wenn er der Anzeigepflicht nach § 7 Abs. 3 innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes nachkommt.



 
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§ 47 Aufhebung von Vorschriften, Überleitung des Amtsinhabers




§ 47 Übergangsregelung


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(1) Die Regelungen in Anlage I Kapitel II Sachgebiet B Abschnitt II Nr. 2 Buchstabe b des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBl. II S. 885, 912) werden aufgehoben.

(2) 1 Das Rechtsverhältnis des aufgrund der in Absatz 1 genannten Regelungen berufenen und bei Inkrafttreten dieses Gesetzes
vorhandenen Amtsinhabers richtet sich nach diesem Gesetz. 2 Die aufgrund des Einigungsvertrages ergangenen besoldungs- und versorgungsrechtlichen Übergangsvorschriften gelten sinngemäß.



Für die Rechtsverhältnisse der bisherigen Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik und des bei Inkrafttreten dieses Gesetzes aufgrund der Regelungen in Anlage I Kapitel II Sachgebiet B Abschnitt II Nummer 2 Buchstabe b des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 912) vorhandenen Amtsinhabers ist § 36 Absatz 4 bis 6 in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Februar 2007 (BGBl. I S. 162), das zuletzt durch Artikel 164 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, weiter anzuwenden.

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§ 48 Inkrafttreten




§ 48 Evaluierung


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(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

(2) § 35 Abs. 2 Satz 1 ist erstmalig bei
der Neuberufung des Leiters der Bundesoberbehörde nach Ablauf der Amtszeit des jetzigen Amtsinhabers anzuwenden.



1 Die für Kultur und Medien zuständige oberste Bundesbehörde legt dem Deutschen Bundestag nach Ablauf von fünf Jahren nach Inkrafttreten des Gesetzes vom 9. April 2021 (BGBl. I S. 750) einen Evaluierungsbericht zum Transformationsprozess des Stasi-Unterlagen-Archivs in das Bundesarchiv vor. 2 Im Zuge der Evaluierung wird geprüft, ob das Bestehen des Beratungsgremiums nach § 39 Absatz 1 für weitere fünf Jahre erforderlich ist.