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Änderung § 39a StUG vom 17.06.2021

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§ 39a StUG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 17.06.2021 geltenden Fassung
§ 39a StUG n.F. (neue Fassung)
in der am 17.06.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 09.04.2021 BGBl. I S. 750
(heute geltende Fassung) 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 39a Wissenschaftliches Beratungsgremium


(Text neue Fassung)

§ 39a (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) 1 Zur Beratung des Bundesbeauftragten bei der wissenschaftlichen Aufarbeitung der Tätigkeit des Staatssicherheitsdienstes sowie bei der Konzeption seiner Forschungsarbeit wird ein wissenschaftliches Beratungsgremium gebildet, das aus neun Mitgliedern besteht. 2 Das wissenschaftliche Beratungsgremium begleitet die Forschungsarbeit und Publikationstätigkeit des Bundesbeauftragten wissenschaftlich und fördert und unterstützt die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch des Bundesbeauftragten mit anderen wissenschaftlichen Einrichtungen.

(2) 1 Der Deutsche Bundestag benennt neun Personen, die sich durch besondere Kenntnisse im Bereich der Forschung zur ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik, zu Diktaturen, zum Kommunismus, zur vergleichenden Zeitgeschichte oder zu Struktur, Methoden und Wirkungsweise von Geheimdiensten auszeichnen. 2 Die für Kultur und Medien zuständige oberste Bundesbehörde bestellt die Mitglieder für die Dauer von fünf Jahren. 3 Eine einmalige Wiederbestellung ist zulässig.

(3) 1 Mitglieder des wissenschaftlichen Beratungsgremiums sind bei ihrer Bestellung zur Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen personenbezogenen Informationen, soweit sie nicht offenkundig sind, zu verpflichten. 2 Die Verschwiegenheitspflicht besteht auch nach Beendigung ihrer Mitgliedschaft im wissenschaftlichen Beratungsgremium fort.



 
(heute geltende Fassung)