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Änderung § 46 StUG vom 17.06.2021

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§ 46 StUG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 17.06.2021 geltenden Fassung
§ 46 StUG n.F. (neue Fassung)
in der am 17.06.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 09.04.2021 BGBl. I S. 750

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§ 46 Straffreiheit


(Text neue Fassung)

§ 46 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Wer Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes durch strafbare Vergehen erlangt hat, wird nicht bestraft, wenn er der Anzeigepflicht nach § 7 Abs. 3 innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes nachkommt.