§ 46 StUG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 17.06.2021 geltenden Fassung | § 46 StUG n.F. (neue Fassung) in der am 17.06.2021 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 09.04.2021 BGBl. I S. 750 |
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(Text alte Fassung) § 46 Straffreiheit | (Text neue Fassung)§ 46 (aufgehoben) |
Wer Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes durch strafbare Vergehen erlangt hat, wird nicht bestraft, wenn er der Anzeigepflicht nach § 7 Abs. 3 innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes nachkommt. |