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Änderung § 41 StUG vom 01.01.2023

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§ 41 StUG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2023 geltenden Fassung
§ 41 StUG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 27 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2759
(heute geltende Fassung) 
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 41 Automatisierte Verfahren, Informationsverarbeitung im Auftrag


(1) Personenbezogene Informationen aus Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes darf das Bundesarchiv nur insoweit automatisiert verarbeiten, als dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist.

(Text alte Fassung)

(2) 1 Die Einrichtung automatisierter Abrufverfahren zum Zwecke der Übermittlung ist unzulässig. 2 § 2 Abs. 1 Nr. 5 bleibt unberührt.

(Text neue Fassung)

(2) 1 Die Einrichtung automatisierter Abrufverfahren zum Zwecke der Übermittlung ist unzulässig. 2 § 2 Absatz 2 Nummer 5 bleibt unberührt.

(3) Die Erteilung eines Auftrags zur Verarbeitung von Informationen aus den Unterlagen ist nur dann zulässig, wenn die Verarbeitung beim Bundesarchiv mit eigenen Mitteln nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist, der Auftragsverarbeiter unter besonderer Berücksichtigung der Eignung gerade für den Umgang mit diesen Informationen ausgewählt worden ist und er die Informationen ausschließlich entsprechend den Weisungen des Bundesarchivs verarbeitet.



(heute geltende Fassung)