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§ 41 - Stasi-Unterlagen-Gesetz (StUG)

neugefasst durch B. v. 06.09.2021 BGBl. I S. 4129; zuletzt geändert durch Artikel 27 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2759
Geltung ab 29.12.1991; FNA: 252-1 Stasi-Unterlagen-Gesetz
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§ 41 Automatisierte Verfahren, Informationsverarbeitung im Auftrag



(1) Personenbezogene Informationen aus Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes darf das Bundesarchiv nur insoweit automatisiert verarbeiten, als dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist.

(2) 1Die Einrichtung automatisierter Abrufverfahren zum Zwecke der Übermittlung ist unzulässig. 2§ 2 Absatz 2 Nummer 5 bleibt unberührt.

(3) Die Erteilung eines Auftrags zur Verarbeitung von Informationen aus den Unterlagen ist nur dann zulässig, wenn die Verarbeitung beim Bundesarchiv mit eigenen Mitteln nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist, der Auftragsverarbeiter unter besonderer Berücksichtigung der Eignung gerade für den Umgang mit diesen Informationen ausgewählt worden ist und er die Informationen ausschließlich entsprechend den Weisungen des Bundesarchivs verarbeitet.





 

Frühere Fassungen von § 41 StUG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2023Artikel 27 8. SGB IV-Änderungsgesetz (8. SGB IV-ÄndG)
vom 20.12.2022 BGBl. I S. 2759
aktuell vorher 17.06.2021Artikel 2 Gesetz zur Änderung des Bundesarchivgesetzes, des Stasi-Unterlagen-Gesetzes und zur Einrichtung einer oder eines SED-Opferbeauftragten
vom 09.04.2021 BGBl. I S. 750
aktuell vorher 29.12.2006Artikel 1 Siebtes Gesetz zur Änderung des Stasi-Unterlagen-Gesetzes
vom 21.12.2006 BGBl. I S. 3326
aktuellvor 29.12.2006früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 41 StUG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 41 StUG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in StUG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des Bundesarchivgesetzes, des Stasi-Unterlagen-Gesetzes und zur Einrichtung einer oder eines SED-Opferbeauftragten
G. v. 09.04.2021 BGBl. I S. 750
Artikel 2 OpfBGEG Änderung des Stasi-Unterlagen-Gesetzes
... 3 wird der Punkt am Ende von Satz 1 durch ein Komma ersetzt und Satz 2 aufgehoben. 34. § 41 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:  ... 14 bis 16 des Bundesdatenschutzgesetzes" ersetzt und die Wörter „und § 41 Abs. 1 Satz 2" gestrichen. b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:  ...

8. SGB IV-Änderungsgesetz (8. SGB IV-ÄndG)
G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2759
Artikel 27 8. SGB IV-ÄndG Änderung des Stasi-Unterlagen-Gesetzes
... Wörter „§ 2 Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe b bis d" ersetzt. 2. In § 41 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „§ 2 Absatz 1 Nummer 5" durch die Wörter „§ ...

Siebtes Gesetz zur Änderung des Stasi-Unterlagen-Gesetzes
G. v. 21.12.2006 BGBl. I S. 3326
Artikel 1 7. StUGÄndG
... nach § 2 Abs. 1 des Bundesarchivgesetzes anzubieten,". 18. § 41 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:  ... Stellen und" gestrichen. 19. In § 43 Satz 2 wird die Angabe „§ 41 Abs. 1 Satz 3" durch die Angabe „§ 41 Abs. 1 Satz 2" ersetzt. 20. ... § 43 Satz 2 wird die Angabe „§ 41 Abs. 1 Satz 3" durch die Angabe „§ 41 Abs. 1 Satz 2" ersetzt. 20. § 45 wird wie folgt geändert: a) ...