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Änderung § 27 StUG vom 29.12.2006

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§ 27 StUG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 29.12.2006 geltenden Fassung
§ 27 StUG n.F. (neue Fassung)
in der am 29.12.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 21.12.2006 BGBl. I S. 3326
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 27 Mitteilungen ohne Ersuchen an öffentliche Stellen


(1) Stellt der Bundesbeauftragte gelegentlich der Erfüllung seiner Aufgaben nach § 37 eine hauptamtliche oder inoffizielle Tätigkeit für den Staatssicherheitsdienst fest von

(Text alte Fassung)

1. Personen, die ein Amt oder eine Funktion nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 Buchstabe a bis c innehaben oder ausüben,

2. einem Beamten, der jederzeit in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden kann, oder einem Angestellten in entsprechender Funktion,

3. einem Beamten oder Angestellten, der eine Behörde leitet,

4. einem Wahlbeamten oder Ehrenbeamten,

5. einem Richter oder Staatsanwalt,

6. einem Rechtsanwalt oder Notar,

7. einer Person, die im kirchlichen Dienst beschäftigt ist,


(Text neue Fassung)

1. Personen, die ein Amt oder eine Funktion nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 Buchstabe a oder b ausüben,

2. Personen, die ein Amt nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 Buchstabe a ausüben,

3. - 7. (aufgehoben)

8. Personen, wegen deren Tätigkeit die Verwendung von Unterlagen nach § 20 Abs. 1 Nr. 4 oder § 21 Abs. 1 Nr. 4 zulässig ist,

so hat er dies von sich aus der zuständigen Stelle mitzuteilen.

(2) Stellt der Bundesbeauftragte gelegentlich der Erfüllung seiner Aufgaben nach § 37 fest, daß sich aus den Unterlagen Anhaltspunkte ergeben für

1. eine Straftat im Zusammenhang mit der Tätigkeit des Staatssicherheitsdienstes,

2. eine der in § 23 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b genannten Straftaten,

3. eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit,

4. das Vorhandensein von Vermögen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 5 und § 21 Abs. 1 Nr. 5,

so hat er dies von sich aus der zuständigen Stelle mitzuteilen.

(3) Stellt der Bundesbeauftragte gelegentlich der Erfüllung seiner Aufgaben nach § 37 fest, daß sich in den Unterlagen Informationen über Spionage, Spionageabwehr, gewalttätigen Extremismus oder Terrorismus im Sinne des Bundesverfassungsschutzgesetzes befinden, so hat er dies von sich aus dem Bundesminister des Innern als Nationale Sicherheitsbehörde mitzuteilen.

(4) Mitteilungen nach den Absätzen 1 bis 3 sind nur zulässig, soweit sie auch auf Ersuchen erfolgen dürfen.



 (keine frühere Fassung vorhanden)