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Änderung § 28 StUG vom 29.12.2006

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§ 28 StUG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 29.12.2006 geltenden Fassung
§ 28 StUG n.F. (neue Fassung)
in der am 29.12.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 21.12.2006 BGBl. I S. 3326

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 28 Mitteilungen ohne Ersuchen an nicht-öffentliche Stellen


(Text neue Fassung)

§ 28 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Stellt der Bundesbeauftragte gelegentlich der Erfüllung seiner Aufgaben nach § 37 fest, daß

1. Vorstände von politischen Parteien bis hinunter zur Kreisebene,

2. Personen, die in Verbänden auf Bundes- oder Landesebene leitende Funktionen wahrnehmen,

3. in Betrieben einer juristischen Person ein Vorstandsmitglied, ein Geschäftsführer, ein Betriebsleiter oder ein leitender Angestellter,

4. in Betrieben einer Personenmehrheit eine durch Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung der Personenmehrheit berufene Person, ein Geschäftsführer, ein Betriebsleiter oder ein leitender Angestellter,

hauptamtlich oder inoffiziell für den Staatssicherheitsdienst tätig gewesen ist, so hat er dies von sich aus den zuständigen Stellen mitzuteilen.

(2) Mitteilungen nach Absatz 1 sind nur zulässig, soweit sie auch auf Ersuchen erfolgen dürfen.



 

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