§ 9 Ersatzausfertigung
1Ist ein Sportbootführerschein-Binnen unbrauchbar geworden, verlorengegangen oder sonst abhanden gekommen, stellen die beauftragten Verbände auf Antrag eine Ersatzausfertigung aus, die als solche zu kennzeichnen ist. 2Ein unbrauchbar gewordener oder wieder aufgefundener Sportbootführerschein-Binnen ist bei der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt abzuliefern.
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interne Verweise§ 11 SportbootFüV-Bin Zuständige Stellen (vom 04.06.2016) ... auszustellen (§§ 7 und 8), 3. Ersatzausfertigungen auszustellen (§ 9 ), 4. erforderliche Auflagen zu erteilen (§ 5 Abs. 3) und 5. nach ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenWSV-Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 02.06.2016 BGBl. I S. 1257, 1728
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