(1) Sind dringende Gründe für die Annahme vorhanden, dass eine Erlaubnis entzogen (§
10) oder das Ruhen der Erlaubnis angeordnet (§
10a Abs. 2 oder 5) wird, so kann der Sportbootführerschein-Binnen oder ein anderes Befähigungszeugnis durch die Wasserschutzpolizeien der Länder oder durch die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt vorläufig sichergestellt werden.
(2) Ein vorläufig sichergestellter Sportbootführerschein-Binnen oder ein vorläufig sichergestelltes Befähigungszeugnis ist der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt unter Angabe der Gründe zur amtlichen Verwahrung zu übergeben.
(3) Die vorläufige Sicherstellung des Sportbootführerscheins-Binnen oder des Befähigungszeugnisses ist aufzuheben und der Sportbootführerschein-Binnen oder das Befähigungszeugnis dem Inhaber zurückzugeben, wenn ihr Grund weggefallen ist oder wenn die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt die Erlaubnis nicht entzieht oder nicht deren Ruhen anordnet.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
V. v. 02.06.2016 BGBl. I S. 1257, 1728