(1) Die Behörde entscheidet über den Antrag durch schriftlichen Bescheid. Dieser ist zu begründen, wenn er von dem Antrag abweicht.
(2) Der Bescheid ist mit einer Belehrung über das zulässige Rechtsmittel zu versehen und dem Antragsteller zuzustellen. Die Zustellung erfolgt nach den Vorschriften des
Verwaltungszustellungsgesetzes.
G. v. 12.08.2005 BGBl. I S. 2354