(1) Ändern sich die Verhältnisse, die für die Gewährung künftig fällig werdender wiederkehrender Entschädigungsleistungen maßgebend sind, so ist auf Antrag eines Beteiligten oder von Amts wegen der Bescheid oder die Vereinbarung entsprechend zu ändern. Zuständig ist die Behörde, die in dem früheren Verfahren zuletzt sachlich entschieden hat.
(2) Absatz 1 gilt auch, wenn über den Entschädigungsantrag nach den besatzungsrechtlichen Vorschriften entschieden worden ist. Die Entscheidung ist in diesem Fall von der nach §
44 zuständigen Behörde zu treffen.