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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 16.05.2008 aufgehoben

§ 58 - Gesetz über die Abgeltung von Besatzungsschäden (BesatzSchG k.a.Abk.)

G. v. 01.12.1955 BGBl. I S. 734; aufgehoben durch Artikel 25 G. v. 08.05.2008 BGBl. I S. 810
; FNA: 624-1 Besatzungsschäden
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§ 58



(1) Ist durch Vorauszahlungen auf eine noch nicht endgültig festgesetzte Entschädigung eine Überzahlung eingetreten, so hat die nach § 44 zuständige Behörde durch Rückzahlungsbescheid die Rückzahlung des zuviel gezahlten Betrags anzuordnen.

(2) Wird ein Bescheid, auf Grund dessen eine Entschädigung gezahlt worden ist, berichtigt oder geändert und ist dadurch eine Überzahlung eingetreten, so hat die nach § 44 zuständige Behörde durch Rückzahlungsbescheid die Rückzahlung des Teiles der Entschädigung anzuordnen, zu dessen Rückzahlung der Zahlungsempfänger verpflichtet ist.

(3) Auf das Verfahren sind die Vorschriften der §§ 49, 51 und 52 sinngemäß anzuwenden. Die Vollstreckung erfolgt nach den Vorschriften des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes vom 27. April 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 157).

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