Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 16.05.2008 aufgehoben

§ 59 - Gesetz über die Abgeltung von Besatzungsschäden (BesatzSchG k.a.Abk.)

G. v. 01.12.1955 BGBl. I S. 734; aufgehoben durch Artikel 25 G. v. 08.05.2008 BGBl. I S. 810
; FNA: 624-1 Besatzungsschäden
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§ 59



(1) War der Antragsteller ohne eigenes Verschulden an der Einhaltung einer Frist gehindert, so kann ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden. Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist innerhalb eines Monats seit dem Wegfall des Hinderungsgrundes bei der Behörde zu stellen, die in der Sache zu entscheiden hat.

(2) Ist in den Fällen des § 43 ein Antrag auf Gewährung einer Entschädigung nach Ablauf der Antragsfrist gestellt worden, so kann dem Antragsteller Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden, wenn er ohne eigenes Verschulden an der Einhaltung der Frist gehindert war und den Antrag auf Gewährung einer Entschädigung innerhalb einer angemessenen Frist nach Wegfall des Hinderungsgrundes gestellt hat. Eines Antrags auf Wiedereinsetzung bedarf es nicht.



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