(1) Ist durch Vorauszahlungen auf eine noch nicht endgültig festgesetzte Entschädigung eine Überzahlung eingetreten, so hat die nach §
44 zuständige Behörde durch Rückzahlungsbescheid die Rückzahlung des zuviel gezahlten Betrags anzuordnen.
(2) Wird ein Bescheid, auf Grund dessen eine Entschädigung gezahlt worden ist, berichtigt oder geändert und ist dadurch eine Überzahlung eingetreten, so hat die nach §
44 zuständige Behörde durch Rückzahlungsbescheid die Rückzahlung des Teiles der Entschädigung anzuordnen, zu dessen Rückzahlung der Zahlungsempfänger verpflichtet ist.
(3) Auf das Verfahren sind die Vorschriften der §§
49,
51 und
52 sinngemäß anzuwenden. Die Vollstreckung erfolgt nach den Vorschriften des
Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes vom 27. April 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 157).