(1)
1Waren wie Anlagevermögen behandelte Vermögensgegenstände im Abschluß für das am 31. Dezember 1994 endende oder laufende Geschäftsjahr mit einem niedrigeren Wert angesetzt, als er nach §
240 Abs. 3 und 4, §§
252,
253 Abs. 1 und 2, §§
254,
255,
279,
280 Abs. 1 und 2 sowie §§
341b bis 341d des
Handelsgesetzbuchs zulässig ist, so darf der niedrigere Wertansatz beibehalten werden.
2§
253 Abs. 2 des
Handelsgesetzbuchs ist in diesem Fall mit der Maßgabe anzuwenden, daß der niedrigere Wertansatz um planmäßige Abschreibungen entsprechend der voraussichtlichen Restnutzungsdauer zu vermindern ist.
(2) Waren nicht wie Anlagevermögen behandelte Vermögensgegenstände im Jahresabschluß für das am 31. Dezember 1994 endende oder laufende Geschäftsjahr mit einem niedrigeren Wert angesetzt, als er nach §§
252,
253 Abs. 1, 3 und 4, §§
254,
255 Abs.1 und 2, §§
256,
279 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, §
280 Abs. 1 und 2 zulässig sowie §§
341b bis 341d des
Handelsgesetzbuchs zulässig ist, so darf der niedrigere Wertansatz insoweit beibehalten werden, als er aus den Gründen des §
253 Abs. 3, §§
254,
279 Abs. 2, §
280 Abs. 2 des
Handelsgesetzbuchs angesetzt worden ist.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
G. v. 20.12.2012 BGBl. I S. 2751