Artikel 38 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 25.04.2006 geltenden Fassung | Artikel 38 n.F. (neue Fassung) in der am 25.04.2006 geltenden Fassung durch Artikel 5 G. v. 23.11.2007 BGBl. I S. 2631 |
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(Text alte Fassung) Artikel 38 bis 41 | (Text neue Fassung)Artikel 38 |
(aufgehoben) | Hat die Änderung der Firma eines Einzelkaufmanns oder einer Personenhandelsgesellschaft ausschließlich die Aufnahme der nach § 19 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs in der ab dem 1. Juli 1998 geltenden Fassung vorgeschriebenen Bezeichnung zum Gegenstand, bedarf diese Änderung nicht der Anmeldung zur Eintragung in das Handelsregister. |