Änderung Artikel 60 Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuch vom 14.07.2006

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Artikel 60 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 14.07.2006 geltenden Fassung
Artikel 60 n.F. (neue Fassung)
in der am 14.07.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 5 G v 08.07.2006 BGBl. I 1426
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§ 289 Abs. 4, § 315 Abs. 4, § 334 Abs. 1 Nr. 3 und 4, § 340n Abs. 1 Nr. 3 und 4 sowie § 341n Abs. 1 Nr. 3 und 4 in der Fassung des Übernahmerichtlinie-Umsetzungsgesetzes sind erstmals auf Jahres- und Konzernabschlüsse für das nach dem 31. Dezember 2005 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden.




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