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Änderung Artikel 85 Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuch vom 02.08.2021

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Artikel 85 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 02.08.2021 geltenden Fassung
Artikel 85 n.F. (neue Fassung)
in der am 02.08.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 11 G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1498
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1 § 285 Nummer 26, § 290 Absatz 2 Nummer 4 Satz 2 und § 314 Absatz 1 Nummer 18 des Handelsgesetzbuchs in der ab dem 2. August 2021 geltenden Fassung sind erstmals auf Jahres- und Konzernabschlüsse für das nach dem 31. Dezember 2020 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden. 2 Die in Satz 1 genannten Vorschriften in der bis einschließlich 1. August 2021 geltenden Fassung sind letztmals anzuwenden auf Jahres- und Konzernabschlüsse für das vor dem 1. Januar 2021 beginnende Geschäftsjahr.