Änderung Artikel 4 Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuch vom 01.01.2023

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Artikel 4 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2023 geltenden Fassung
Artikel 4 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 7 Abs. 7 G. v. 31.10.2022 BGBl. I S. 1966
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Artikel 4


(Text neue Fassung)

Artikel 4 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) 1 Die nach dem bürgerlichen Recht mit einer Eintragung in das Güterrechtsregister verbundenen Wirkungen treten, sofern ein Ehegatte Kaufmann ist und seine Handelsniederlassung sich nicht in dem Bezirk eines für den gewöhnlichen Aufenthalt auch nur eines der Ehegatten zuständigen Registergerichts befindet, in Ansehung der auf den Betrieb des Handelsgewerbes sich beziehenden Rechtsverhältnisse nur ein, wenn die Eintragung auch in das Güterrechtsregister des für den Ort der Handelsniederlassung zuständigen Gerichts erfolgt ist. 2 Bei mehreren Niederlassungen genügt die Eintragung in das Register des Ortes der Hauptniederlassung.

(2) Wird die Niederlassung verlegt, so finden die Vorschriften des § 1559 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung.



 



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