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Änderung Artikel 2 Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuch vom 15.12.2010

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Artikel 2 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.12.2010 geltenden Fassung
Artikel 2 n.F. (neue Fassung)
in der am 15.12.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 40 G. v. 08.12.2010 BGBl. I S. 1864
(Textabschnitt unverändert)

Artikel 2


(1) In Handelssachen kommen die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs nur insoweit zur Anwendung, als nicht im Handelsgesetzbuch oder in diesem Gesetz ein anderes bestimmt ist.

(Text alte Fassung)

(2) Im übrigen werden die Vorschriften der Reichsgesetze durch das Handelsgesetzbuch nicht berührt.

(Text neue Fassung)

(2) (aufgehoben)


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