Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung Artikel 71 Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuch vom 25.04.2013

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 2 SeeHaRefG am 25. April 2013 und Änderungshistorie des EGHGB

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

Artikel 71 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.04.2013 geltenden Fassung
Artikel 71 n.F. (neue Fassung)
in der am 25.04.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 20.04.2013 BGBl. I S. 831
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

Artikel 71 (neu)


(Text neue Fassung)

Artikel 71


vorherige Änderung

 


(1) Für Partenreedereien und Baureedereien, die vor dem 25. April 2013 entstanden sind, bleiben die §§ 489 bis 509 des Handelsgesetzbuchs in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung maßgebend.

(2) Auf ein im Fünften Buch des Handelsgesetzbuchs geregeltes Schuldverhältnis, das vor dem 25. April 2013 entstanden ist, sind die bis zu diesem Tag geltenden Gesetze weiter anzuwenden. Dies gilt auch für die Verjährung der aus einem solchen Schuldverhältnis vor dem 25. April 2013 entstandenen Ansprüche.