Änderung Artikel 74 Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuch vom 10.07.2015

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Artikel 74 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 10.07.2015 geltenden Fassung
Artikel 74 n.F. (neue Fassung)
in der am 10.07.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 9 G. v. 03.07.2015 BGBl. I S. 1114
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Artikel 74 (neu)


(Text neue Fassung)

Artikel 74


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§ 335 Absatz 1 Satz 4 des Handelsgesetzbuchs in der Fassung des Kleinanlegerschutzgesetzes vom 3. Juli 2015 (BGBl. I S. 1114) ist erstmals auf Jahres- und Konzernabschlüsse für Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2014 beginnen.




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