Artikel 39 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 25.04.2006 geltenden Fassung | Artikel 39 n.F. (neue Fassung) in der am 25.04.2006 geltenden Fassung durch Artikel 209 G v 19.04.2006 BGBl. I 866 |
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(Textabschnitt unverändert) Artikel 39 | |
(Text alte Fassung) Vordrucke von Geschäftsbriefen und Bestellscheinen, die der Vorschrift des § 33 Abs. 4 des Handelsgesetzbuchs nicht entsprechen, dürfen noch bis zum 30. Juni 2002 aufgebraucht werden, es sei denn, die Angaben nach § 37a Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs sind vorher zu ändern. | (Text neue Fassung) (aufgehoben) |