Änderung Artikel 41 Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuch vom 25.04.2006

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Artikel 41 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.04.2006 geltenden Fassung
Artikel 41 n.F. (neue Fassung)
in der am 25.04.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 209 G v 19.04.2006 BGBl. I 866

(Textabschnitt unverändert)

Artikel 41


(Text alte Fassung)

Die §§ 131 bis 142 und 177 des Handelsgesetzbuchs in der vor dem 1. Juli 1998 geltenden Fassung sind mangels anderweitiger vertraglicher Vereinbarung weiter anzuwenden, wenn ein Gesellschafter bis zum 31. Dezember 2001 die Anwendung dieser Vorschriften gegenüber der Gesellschaft schriftlich verlangt, bevor innerhalb dieser Frist ein zur Auflösung der Gesellschaft oder zum Ausscheiden eines Gesellschafters führender Grund eintritt. Das Verlangen kann durch einen Gesellschafterbeschluß zurückgewiesen werden.

(Text neue Fassung)

(aufgehoben)




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